Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 2455/05.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist am 1. Juni 1964 in Teheran geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 23. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. Dezember 2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Januar 2005 gab er zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei homosexuell und habe deshalb im Iran Verfolgung zu befürchten. Er habe im Iran einige männliche Freunde gehabt. Am 13.1.1383 sei er unter dem Vorwurf festgenommen worden, mit einem seiner Freunde sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Man habe ihn und andere Männer vollkommen nackt in einem öffentlichen Bad angetroffen. Er sei mit nur einer weiteren Person in einem abgetrennten Teil des Bades gewesen. Die Bassidjs hätten ihn dort gesehen. Er habe mit diesen Streitigkeiten gehabt, weil er nicht bei ihren Trauerfeierlichkeiten in den Moscheen habe mitmachen wollen. Er sei vor ein Gericht gestellt und zu Peitschenhieben, einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Er sei aufgrund einer Bürgschaft seiner Familie am 22.2.1383 freigelassen worden. Er sei dann auch von seinem Arbeitgeber entlassen worden. In der Folgezeit sei er mit einem seiner Freunde mehrfach unterwegs gewesen. Mit diesem sei er zuletzt zwei Jahre lang zusammen gewesen. Dieser Freund namens T. sei eines Tages zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er Probleme habe. Er habe von dem Kläger 20 Mio. Tuman verlangt. Nachdem der Kläger erklärt habe, dass er soviel Geld nicht habe, habe T. ihm einen Film gezeigt, der sie beide beim Sex gezeigt habe. T. habe gedroht, den Film weiterzugeben, wenn der Kläger ihm nicht das Geld gebe. Er, der Kläger, habe nicht damit gerechnet, dass T. seine Drohung wahr machen würde, weil er sich damit auch selbst belasten würde. Am 28.8.1383 (18. November 2004) sei dann die Polizei bei ihm zu Hause erschienen. In dem Polizeiwagen habe auch sein Freund gesessen. Der Kläger habe über das Dach des Hauses fliehen können. Seine Schwester habe in der Folgezeit herausgefunden, das T. ihn angezeigt und auch den Film vorgelegt habe.
4Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14. November 2005 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung in den Iran an. - Der Bescheid wurde am 14. November 2005 an den Kläger abgesandt.
5Der Kläger hat am 22. November 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, er sei vor seiner Festnahme in dem Bad mit entblößtem Körper angetroffen worden. Der andere Mann, mit dem er zusammen gewesen sei, habe seinen Schambereich bedeckt gehabt und sei deshalb nicht verurteilt worden. Vor kurzem habe er in Erfahrung gebracht, dass T. ihn nicht selbst bei der Polizei angezeigt habe. Vielmehr hätten Nachbarn aufgrund der wiederholten verdächtigen Besuche an Spätabenden die Ordnungskräfte in Kenntnis gesetzt. Die Wohnung sei dann durchsucht worden. Man habe Pornofilme, alkoholische Getränke und den besagten Film gefunden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, sowie
8hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
9Die Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt.
10Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; ferner auf eine Zusammenstellung von Auskünften und Erkenntnissen, die in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Zusammenstellung (Erkenntnisliste) enthalten sind.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist unbegründet.
15Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 - BGBl. I, S. 1950, (ehemals: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen. Es fehlt an der Erfordernis der Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung.
17Die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt, wenn in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - das Leben oder die Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) bedroht ist. Gezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten,
18vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178.
19Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller gehalten, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Abschiebungsschutz zu tragen, in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt vortragen, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Antragsteller behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.
21In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger begründete Furcht vor politischer Verfolgung hat.
22Der Kläger macht zur Begründung seines Klagebegehrens geltend, dass er homosexuell veranlagt sei und dass er im Iran aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei und verfolgt werde. Wenn auch die Betätigung homosexueller Veranlagung nach der Gesetzeslage im Iran unter Strafe steht, so ist das Gericht im Falle des Klägers, zu dessen Gunsten eine irreversible homosexuelle Veranlagung unterstellt werden kann, aber nicht zu der Überzeugung gelangt, dass er bei seiner Rückkehr aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung staatliche Maßnahmen zu erwarten hat. Ihm kann nämlich nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise bereits in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität grundsätzlich politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht nur aus Gründen der dort herrschenden Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahr gerät, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll. Diese Zielrichtung nimmt das BVerwG an für die Vorschriften des iranischen StGB zur Strafbarkeit der homosexuellen Betätigungen wegen der Härte der angedrohten Strafen einerseits und der Beweiserleichterung nach der iranischen Strafrechtsreform von 1982 andererseits.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -.
25Die Durchführung homosexueller Handlungen, nicht aber die Neigung zur Homosexualität selbst, ist im Iran unter Strafe gestellt (Art. 108 bis 126 des iranisches Strafgesetzbuches - iran. StGB). Als Regelstrafe für Sexualvergehen zwischen Männern ist die Todesstrafe vorgesehen; geringere Strafen gelten für bestimmte sexuelle Handlungen und für den Fall, dass die vollen Beweisanforderungen für die Todesstrafe nicht erbracht werden können. Art. 121 iran. StGB sieht eine Strafe von 100 Peitschenhieben für beischlafähnliche Handlungen vor. Ein Mann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst, wird gemäß Art. 124 iran. StGB mit 60 Peitschenhieben bestraft. Urteile, die sich auf Art. 108 ff. iran. StGB stützen, sind selten. Aussagen darüber, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität betrieben werden, sind wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gesichtswesens nicht möglich. Dies beruht darauf, dass die detaillierten Erfordernisse der genau vorgeschriebenen Beweisverfahren nur in seltenen Fällen eingesetzt und auch im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Privatleuten als Druckmittel benutzt werden,
26vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 22.
27Homosexuelle Handlungen gelten als bewiesen, wenn entweder ein viermaliges Geständnis vor dem Richter abgelegt wird (Art. 114 iran. StGB) oder Zeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern vorliegen (Art. 117 iran. StGB). Der Beweis kann auch durch Heranziehen des "eigenen Wissens des Richters" geführt werden (Art. 119 iran. StGB).
28Nach Erkenntnis des UNHCR im Jahre 2002,
29vgl. die Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002,
30stammte die jüngste bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen wiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahre 1995. Auch insoweit konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die betroffenen Personen allein auf Grund homosexueller Handlungen verurteilt oder ob zusätzliche Anklagen erhoben wurden. Nach der Auffassung des UNHCR ist es jedoch nicht angebracht, das Bestehen der Todesstrafe wegen der hohen Anforderungen der Beweisregeln und die angeblich geringe Zahl von Hinrichtungen nur als theoretische Gefährdung anzusehen.
31Nach Berichten auch in der iranischen Presse sind zuletzt am 19. Juli 2005 zwei junge Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich gehängt worden. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wurden die Beiden aufgrund einer Vergewaltigung, deren Begehung sie gestanden hätten, hingerichtet.
32Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, a.a.O.
33Derartige Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut bestätigt. Danach gibt es Berichte über Straftäter, die wegen anderer gravierender Delikte wie Vergewaltigung, Prostitution oder Mord angeklagt oder verurteilt werden, und bei denen zusätzlich mitgeteilt wird, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe, wobei die Homosexualität nicht im Vordergrund gestanden habe.
34Vgl. Deutsches Orient-Institut (DOI) , Gutachten vom 15. April 2004 für das Verwaltungsgericht (VG) Köln.
35Die Recherche des DOI hat allerdings ergeben, dass es keine Hinweise auf ein aggressives Verhalten der iranischen Behörden gegen Homosexuelle gibt. Im Verborgenen sei ein Praktizieren der homosexuellen Veranlagung möglich. In Teheran existierten sogar Treffpunkte von Homosexuellen in öffentlichen Parks, die in den allgemein zugänglichen Quellen nicht genau bezeichnet würden, von denen aber auch heterosexuelle Iraner wüssten. Homosexualität sei im Iran weit verbreitet, zum Teil deshalb, weil es schwierig und ohne Heirat für die meisten Leute überhaupt nicht möglich sei, ihre geschlechtlichen Bedürfnisse auf normale Weise zu befriedigen,
36vgl. auch DOI, Auskunft vom 22. Dezember 2000 an VG München.
37Ähnlich wird die Situation Homosexueller in dem "Bericht über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik Iran" des Unabhängigen Bundesasylsenats der Republik Österreich von Mai/Juni 2002 geschildert. Eine Mitarbeiterin der norwegischen Botschaft berichtete in diesem Zusammenhang, dass Homosexuelle relativ unbehelligt leben könnten, solange sie ihre Veranlagung nicht öffentlich bekannt gäben. Das belgische Asylamt geht davon aus, dass Homosexuelle nichts zu befürchten hätten, solange die Homosexualität auf privater Basis praktiziert werde. Auch sei es im Iran - anders als bei Verschiedengeschlechtlichen - im gesellschaftlichen Sinne kein Problem, dass sich zwei Männer gemeinsam ein Hotelzimmer nähmen.
38Dieses Bild bestätigend wird in dem einige Tage nach der Hinrichtung der beiden Jugendlichen im Iran im Juli 2005 verfassten Artikel in "Queer - Das schwule Online- Magazin" zur Situation im Iran berichtet: "Das Regime geht nicht mehr systematisch gegen Schwule vor, es gibt immer noch einige Homo-Webseiten, und es gibt einige Parks und Kinos, von denen alle wissen, dass sich dort Schwule treffen. ... Gelegentlich berichten auch einige Medien über homosexuelle Themen. Das islamische Recht, das homosexuellen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellt, ist noch in Kraft, wird aber kaum noch angewandt. Die Schwulen und Lesben bekommen ihre Informationen und Kontakte, und auch die Gesellschaft wird toleranter."
39Die Berichte über die Möglichkeiten, im Iran seine homosexuelle Neigung zu leben, werden nicht zuletzt auch durch die ausführlichen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung von seinem aktiven Sexualleben in den zwei Jahrzehnten, die er als Erwachsener im Iran verbracht hat, bestätigt.
40Aus der Gesamtschau der dargelegten Erkenntnisquellen folgert das Gericht, dass eine systematische Verfolgung von Homosexuellen zur Zeit im Iran nicht stattfindet. Die Verfolgung homosexueller Betätigung im Iran ist jedenfalls solange nicht beachtlich wahrscheinlich, solange das Sexualleben im Privaten und Verborgenen gelebt wird und der Betreffende nicht bereits die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden mit der Folge auf sich gezogen hat, dass er im Falle der Rückkehr einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre.
41Vgl. auch Sächs. OVG, Urteile vom 20. Oktober 2004 - 2 B 273/04 - und vom 5. Februar 2004 - 2 B 145/03 -, Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 - 5 K 6084/04.A -, VG Trier, Urteil vom 13. Juli 2006 - 6 K 51/06 TR -, VG München, Urteil vom 24. Januar 2003 - M 9 K 02.51608 -.
42Hiernach lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner behaupteten homosexuellen Veranlagung (strafrechtliche) Verfolgung droht. Das Gericht geht vor allem nicht davon aus, dass der Kläger den Behörden im Iran bereits wegen seiner homosexuellen Veranlagung aufgefallen und von diesen deswegen belangt worden ist und deshalb im Falle der Rückkehr mit verstärkter behördlicher Aufmerksamkeit zu rechnen hätte.
43Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der von ihm behaupteten Geschehnisse im Iran zu vermitteln. Dies gilt zunächst für die angeblichen fluchtauslösenden Geschehnisse im Zusammenhang mit der behaupteten Entdeckung von Sexfilmaufnahmen. Das Gericht nimmt dem Kläger diese Behauptungen nicht ansatzweise ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Das Gericht hält es für völlig abwegig, dass der Liebhaber des Klägers diesen unter Vorlage von Filmaufnahmen, die Beide bei eindeutigen sexuellen Handlungen zeigten, bei den iranischen Behörden angezeigt und sich damit selbst der konkreten Gefahr der Hinrichtung ausgesetzt haben könnte, zumal er hierdurch auch das angeblich verfolgte Ziel, Geld von dem Kläger zu erhalten, endgültig vereitelt haben würde. Soweit der Kläger nach Erhalt des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes von dieser ursprünglichen Version im Klageverfahren abgerückt ist und nunmehr vorträgt, der Film sei bei einer Durchsuchung der Räume des Liebhabers gefunden worden, kann ihm dies ebenfalls nicht geglaubt werden. Dem Kläger es es nämlich nicht gelungen, diese gravierenden Abweichungen in seinem Sachvortrag plausibel zu erklären. Seine schlichte Behauptung in der mündlichen Verhandlung, der Übersetzer beim Bundesamt habe seine Angaben nicht richtig übersetzt, ist hierzu vor allem auch mit Blick auf die mehrfachen Erklärungen des gleichen Inhalts im Anhörungsprotokoll nicht ansatzweise geeignet. Die nachträgliche Korrektur seiner Angaben über die beschriebenen Vorgänge kann danach nur als der misslungene Versuch betrachtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungslegende zu befördern.
44Dem Kläger ist es schließlich auch nicht gelungen, das Gericht von dem Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen zu überzeugen, wonach er siebeneinhalb Monate vor seiner Ausreise von Bassidjs in einem öffentlichen Bad festgenommen und sodann von einem Gericht zu einer Gefängnisstrafe und Peitschenhieben verurteilt worden sein will. Es erscheint bereits zumindest ungewöhnlich, dass der Kläger weder ein schriftliches Urteil noch sonst Papiere über seine Verurteilung, den Gefängnisaufenthalt und seine Entlassung erhalten haben will. Der Kläger hat aber vor allem krass abweichende Angaben zu diesen Geschehnissen gemacht. So hatte er noch bei seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, die Bassidjs hätten ihn und einige andere Männer vollkommen nackt vorgefunden; die anderen Männer seien in einem anderen Raum gewesen, er habe sich mit einer weiteren Person in einem abgetrennten Raum des Bades aufgehalten. Der andere Mann sei nicht verurteilt worden, weil der Kläger "als Aktiver" festgenommen worden sei. Er und nicht der andere Mann sei verurteilt worden, weil er Streitigkeiten mit den Bassidjs gehabt habe. Vor Gericht sei ihm vorgeworfen worden, "Schritte zu diesen sexuellen Handlungen unternommen zu haben", mehr hätten sie ihm nicht beweisen können. Demgegenüber erklärte er im Klageverfahren, er sei festgenommen worden, weil er vollkommen nackt angetroffen worden sei; sein Freund habe seine Genitalien bedeckt gehabt und sei deshalb nicht verurteilt worden. Der Mullah habe ihm bei Gericht gesagt, dass er bestraft würde, weil er in einem Raum mit einem anderen Mann und völlig nackt gewesen sei; dies sei im Iran verboten. Von diesem schlichten Sachverhalt war bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht die Rede gewesen. Stattdessen hatte er die Geschehnisse noch so dargestellt, dass er "als Aktiver" wegen der Einleitung homosexueller Handlungen verurteilt worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger auf die Frage, warum sein Freund nicht auch verurteilt worden sei, nicht sofort angegeben hatte, dass dieser mit Unterhose bekleidet gewesen sei und ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden konnte, wenn es sich so tatsächlich verhalten haben sollte.
45Abweichende Angaben hat der Kläger auch insoweit gemacht, als er zunächst erklärt hatte, seine Familie habe vor seiner Freilassung für ihn durch Hinterlegung einer Geldsumme gebürgt, deren Höhe er nicht wisse, und er in der mündlichen Verhandlung behauptete, sein Schwager habe für ihn den Grundbuchauszug seines Hauses hinterlegt. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Abweichung auf den Vorhalt derselben in der mündlichen Verhandlung plausibel zu erklären. Während er einerseits angab, er habe beim Bundesamt nicht von Geld gesprochen, was mit den mehrfach protokollierten Äußerungen nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, behauptete er sodann, man habe am Ende seiner Gefängniszeit, wie dies üblich sei, eine Geldsumme verlangt. Auch dies ist mit der protokollierten Äußerung bei seiner Anhörung "Dann hat die Familie gebürgt. Es wurde eine Summe Bargeld hinterlegt." nicht zu vereinbaren. Dies gilt vor allem für die weitere Erklärung bei seiner Anhörung auf die Frage, woher er von der Hinterlegung einer Geldsumme wisse. Hierauf antwortete er ausweislich des Protokolls über seine Anhörung, dass ihm beim letzten Besuch im Gefängnis gesagt worden sei, man könne es schaffen, ihn aus dem Gefängnis herauszuholen, entweder durch Bargeld oder Hinterlegung einer Besitzurkunde. Nach seiner Anhörung stellte sich der Sachverhalt eindeutig so dar, dass seine Familie seine Freilassung erwirkt hatte, indem sie von der Möglichkeit, Geld zu hinterlegen, Gebrauch gemacht hatte - und nicht von der anderen Möglichkeit, eine Besitzurkunde zu hinterlegen.
46Nach alldem ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat und auch nicht als Homosexueller die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregt hat. Letzteres dürfte auch nicht aufgrund seines Verhaltens in der Bundesrepublik erfolgt sein. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung will er hier nur gelegentlich homosexuelle Kontakte unterhalten haben, ohne hierduch besondere Aufmerksamkeit nach außen zu erregen.
47Aus vorgenannten Gründen liegen auch nicht die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.
48Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.