Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2616/04
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. März 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätige Klägerin ist infolge mehrfacher Firmenumwandlungen Rechtsnachfolgerin der Firma B. & V. -T. C. GmbH & Co.KG (HRA 3970 Amtsgericht N. , zuvor: HRA 1840 Amtsgericht B1. ), die von Betreibern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen mit der administrativ/logistischen Abwicklung des Nachweisverfahrens für die Klärschlammverwertung nach Maßgabe der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) beauftragt wurde.
3Mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (damals noch unter der Firmenbezeichnung: B. & V. -T. C. GmbH & Co.KG - im Folgenden: B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG) "im Auftrag der abgebenden Kläranlage" eine Voranmeldung nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV für eine näher bezeichnete Fläche (Betrieb V1. . T1. . , Flächen Nr. 16, Auftrag-Nr. SOA0825) an den Beklagten und fügte als Anlagen das Voranmeldungsformular, eine Klärschlammanalyse sowie eine Bodenanalyse bei. Der Beklagte teilte hierauf mit Formular-Schreiben vom 23. September 2002 mit, dass die Voranzeige nicht akzeptiert werde, da die "Unterschrift/Datum des Landwirts/Kläranlagebetreibers/Klärschlamm-aufbringers fehlt(en)", und bat um Neuerstellung der Voranzeige.
4Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 übersandte die Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG erneut eine Voranzeige zu Auftrag-Nr. SOA0825 und fügte folgende Anlagen bei: Voranmeldung, Karten, Klärschlammanalyse, Bodenanalyse, Flächenverzeichnis. Ferner teilte sie mit, sie habe die Voranmeldung wunschgemäß vom Kläranlagenbetreiber unterschreiben lassen.
5Durch Bescheid vom 5. Dezember 2002 zog der Beklagte die Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG für die Entgegennahme und Bearbeitung der Voranzeige vom 2. September 2002 in der überarbeiteten Fassung vom 18. Oktober 2002 zu einer Gebühr von 50,00 EUR heran und führte aus, dass gemäß Tarifstelle 28.2.2.19 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV NRW. T1. . 262) die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV gebührenpflichtig sei.
6Die Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 sei - mangels Amtshandlung, für die eine Gebühr geregelt werden könnte - nichtig, soweit darin die Tarifstelle Nr. 28.2.2.19 "Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 AbfKlärV: Gebühr Euro 50 bis 200" eingeführt worden sei. Die Entgegennahme der Lieferscheine durch die zuständige Behörde sei keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW. Es fehle an der Inanspruchnahme oder Leistung eines Trägers von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die zuständigen Kreisordnungsbehörden nähmen im Lieferscheinannahmeverfahren keine Amtshandlungen vor. Die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV diene dem Zweck, der zuständige Behörde die Überwachung der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen zu ermöglichen. Erst eventuelle ordnungsrechtliche Maßnahmen - etwa die Untersagung der Aufbringung - sei als Verwaltungsmaßnahme anzusehen. Sie sei als beauftragter Dritter im Anzeigeverfahren tätig geworden und daher auch nicht Kostenschuldnerin im Sinne des § 13 GebG NRW. Sofern man die Entgegennahme der Voranmeldung als Amtshandlung werte, komme allein der Betreiber als Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Betracht. Vorliegend sei jedoch der kommunale Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage B3. -I. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit.
7Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 zurück und führte aus, dass die Überprüfung der Anzeigen durch den Beklagten als Amtshandlung anzusehen sei. Diese Verwaltungstätigkeit sei aufgrund der Anzeige der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgt und ihr daher zuzurechnen. Sie habe zwar als beauftragter Dritter, aber eigenständiger Unternehmer gehandelt. Es obliege ihr, ihre Anzeigeanschreiben so zu gestalten, dass deutlich werde, dass lediglich der Anlagebetreiber im eigenen Namen und für eigene Rechnung handele (und nicht sie als beauftragter Dritter). Zudem liege die Prüfung der Anzeige auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse.
8Die Klägerin hat (damals als S1. V. P. GmbH firmierend) hiergegen Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor: Der Beklagte erbringe ihr gegenüber keine Amtshandlung. Sie sei auch nicht Kostenschuldnerin, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen Auftrag sie tätig geworden sei. Sie habe in ihrem Anzeigeanschreiben deutlich gemacht, lediglich im Auftrag der benannten Abwasserbehandlungsanlage zu handeln. Der Beklagte habe die materiellrechtlichen Verwertungs- und Entsorgungspflichten der Anlagebetreiber nur unzureichend berücksichtigt. Jedenfalls sei ihre Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft. Zudem sei die Gebührenhöhe aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes zu beanstanden.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. März 2004 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
12Er trägt vor, es liege eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung vor. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV stelle eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar, deren Beginn durch die Anzeige eingeleitet werde. Die Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW kostenpflichtige Gebührenschuldnerin. Durch ständigen Schriftverkehr habe die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin den Eindruck erweckt, als für die Anzeigen verantwortlicher, eigenständiger Unternehmer zu handeln. Sie habe das Prüfungsverfahren durch die Anzeigeerstellung zurechenbar verursacht und werde zudem durch die Prüfung der Unterlagen wirtschaftlich begünstigt. Die materiell- rechtlichen Verwertungs- und Entsorgungspflichten der Anlagebetreiber seien nachrangig. Die Gebührenhöhe liege im untersten Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens. In außerprozessualem Schriftverkehr der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hätten diese mit Schreiben vom 1. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass die Frage der Kostenschuldnerschaft der Klägerin jedenfalls seit Verwendung des Anzeigetextes vom 26. März 2003 (aufgrund der deutlichen Verweise, lediglich als Bote oder Vertreter zu handeln) generell auszuschließen sei. In den Standardanschreiben aus dem davor liegenden Zeitraum bis zum 25. Februar 2003 sei dies hingegen nicht so zum Ausdruck gekommen. Erst durch Änderungen ihrer Standardanzeigeschreiben ab dem 16. Juli 2003 habe die Klägerin in ansonsten ähnlich gelagerten Fällen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, das allein der Anlagebetreiber Kostenschuldner sein solle.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist begründet.
16Der Bescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Der Beklagte kann seinen Gebührenbescheid nicht mit Erfolg auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999, GV. NRW. S. 524, (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenord- nung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223) stützen. Nach der vorgenannten Tarifstelle ist für die "Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV" eine Gebühr von 50,00 bis 200,00 EUR vorgesehen.
18Die Heranziehung der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) als Kostenschuldnerin steht hingegen nicht in Einklang mit der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht (Veranlasser / 1. Alternative) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (Begünstigter / 2. Alternative). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die lediglich als beauftragter Dritter für den Betreiber der Anlage die Anzeige in "dessen Auftrag" erstellte, ist nicht Kostenschulderin, da sie die Amtshandlung weder zurechenbar verursacht hat noch von ihr (unmittelbar) begünstigt wird.
19Zunächst ist die Klägerin nicht als Veranlasserin im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW anzusehen. In den Fällen, in denen - wie hier - eine Amtshandlung nicht durch tatsächliches Handeln, sondern durch einen auf die Amtshandlung gerichteten Antrag oder anderen Willensakt herbeigeführt wird, hängt die Bestimmung des Veranlassers davon ab, wem der Antrag oder der Willensakt zuzurechnen ist. Die Zurechnung ergibt sich aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt, nicht aber aus dem Veranlasserbegriff, zumal auch nach dem öffentlichen Recht ein Handeln als Vertreter zulässig ist (§ 14 VwVfG NRW).
20Vgl. so bereits OVG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1980 - Bf III 9/80 -, KStZ 1981, 175 f.
21Weder die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV,
22vgl. insoweit zur (fehlenden) Qualität der bloßen Entgegennahme und Erfassung der Anzeige als nach hessischem Landesrecht gebührenpflichtige Amtshandlung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 N 3851/04 -, in juris,
23noch die anschließende Überprüfung der Unterlagen auf die Einhaltung von Regelungen der Klärschlammverordnung (bezüglich Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Handhabung der Klärschlammaufbringung im Hinblick auf Nährstoffgehalt bzw. Düngung) sind der Klägerin als Kostenschuldnerin nach den Vorschriften über die Klärschlammverordnung gebührenpflichtig zurechenbar.
24Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt.
25Vgl. Amtshandlung aufgrund Prüfungstätigkeit der Ordnungsbehörden bejahend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - sowie Beschluss vom 7. Mai 2003 - 2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252, 253; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 B2. 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 = KStZ 2000, 131 = GemH 2003, 284 und vom 9. November 2005 - 9 B2. 810/04 -, NVwZ-RR 2006, 301 f. = UPR 2006, 310 f. = NuR 2006, 326 f. und in juris (wonach die nach der Anzeige erfolgende Tätigkeit der Landwirtschaftskammern für die Ordnungsbehörden nicht die Annahme einer Sonderrechtsbeziehung zu den Landwirtschaftskammern rechtfertigt).
26Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster der Klärschlammverordnung an. Die hieran anschließende (gebührenrechtlich relevante) Prüfungs- und Kontrolltätigkeit des Beklagten bezieht sich auf die Eignung des Klärschlamms zur Ausbringung und der Ausbringungsflächen. Materiellrechtlich treffen die diesbezüglichen Nachweispflichten den Anlagebetreiber und nicht den von ihm beauftragten Dritten. So kann eine wirksame Anzeigeerstattung nur erfolgen, wenn der Anlagebetreiber den ausgefüllten Lieferschein unterzeichnet hat. In diesem Lieferschein wird der Anwender des Klärschlamms benannt, der Ausbringungszeitpunkt und -ort konkretisiert, das Ergebnis von Bodenuntersuchungen und Klärschlammanalysen mitgeteilt und abschließend bestätigt, dass der Schlamm der Abwasserbehandlungsanlage ("unserer Abwasserbehandlungsanlage") des Betreibers gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung und der diesbezüglichen Richtlinie verwertet werden kann. Eben diese Erklärungen des Anlagebetreibers (und nicht des von ihm beauftragten Dritten) sind seitens des Beklagten auf Plausibilität und Vollständigkeit hin zu prüfen. Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Verantwortlichkeit des Anlagebetreibers als Abfallerzeuger gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Verwertung und Entsorgung des Klärschlamms sowie die den Betreiber treffenden umfassenden Untersuchungs- und Dokumentationspflichten (§ 3 AbfKlärV) ist daher allein dieser als verantwortlicher Veranlasser anzusehen und nicht auch der von ihm mit der bloßen Anzeigeerstattung beauftragte Dritte.
27Vgl. für eine deshalb gebotene vorrangige Inanspruchnahme des Anlagebetreibers: OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 2 B 297/02 -, a.a.O.; a.B2. .: VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 25 K 1587/03 -.
28Die Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich nach den oben aufgezeigten Grundsätzen auch nicht daraus, dass sie als beauftragte Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 AbfKlärV des Betreibers der Kläranlage aufgetreten ist. Danach kommt es für die gebührenrechtliche Zurechnung nicht darauf an, ob die Klägerin als Vertreterin aufgetreten ist. Mit Erfolg kann die Beklagte auch nicht geltend machen, die Klägerin habe als Generalunternehmer gehandelt, und es habe ihr oblegen, in dem von ihr (damals) verwendeten Formular hinreichend deutlich zu machen, dass sie nicht als beauftragter Dritter in eigenem Namen und für eigene Rechnung handele, sondern der Anlagebetreiber als Anzeigender erkennbar sei. Ausgehend von dem maßgeblichen Empfängerhorizont war für den Beklagten als am Ort der Klärschlamme abgebenden Kläranlage ansässige Behörde bereits in den Anschreibeformularen vom 4. September 2002 und 18. Oktober 2002 hinreichend deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausdrücklich "im Auftrag der abgebenden Kläranlage" B3. -I. handelte.
29Schließlich ist die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) auch nicht als Begünstigte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW anzusehen. Zwar sieht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW ("zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird") nicht ausdrücklich vor, dass die Amtshandlung den Betroffenen unmittelbar begünstigen muss. Die Vorschrift zielt aber ausschließlich auf eine solche unmittelbare Begünstigung. Spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung muss durch diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintreten, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. Lediglich mittelbare Vorteile reichen indes nicht aus.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2005 - 10 B2. 2994/02 - m.w.N. sowie Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 B2. 251/99 -, NVwZ- RR 2002, 835 f.; Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2006, § 13 Anm. 7.
31Die wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstellung sind allenfalls mittelbarer Natur. Ihr wirtschaftlicher Erfolg hängt im Wesentlichen von der Entgeltvereinbarung mit dem jeweiligen Anlagebetreiber ab, den sie bei der formellen Gesamtabwicklung des Klärschlammaufbringungsverfahrens unterstützt.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO.
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