Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2089/05

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. September 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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