Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 73/07
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Januar 2007 bestätigte mündlichen Verfügung vom 4. Januar 2007 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner trägt sie zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2I.
3Ausweislich des Vermerks des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 habe er aufgrund einer Tierschutzanzeige am 4. Januar 2007 das leer stehende ehemalige Wohnhaus der Antragstellerin in T. -H. aufgesucht. Ein Bekannter der Antragstellerin, Herr I. , habe ihn eingelassen und auf Nachfrage erklärt, er sei derzeit mit der Betreuung der Tiere beauftragt und habe täglich ca. anderthalb bis zwei Stunden Zeit, um die Arbeiten zu erledigen. Die Katzen würden - so die Feststellung des Amtstierarztes - in den Fluren und im Treppenhaus gehalten, ein Teil der Katzen sei im Bad im 1. Obergeschoss eingesperrt. Herr I. habe dazu erklärt, das Einsperren diene dazu, das Putzen des Flures zu ermöglichen. Die im Flur verteilten 13 Katzenklos seien nicht gereinigt gewesen. Wasser und Katzenfutter seien jedoch vorhanden gewesen. Die Katzenklos seien überfüllt gewesen; überall im Flur hätten Kothaufen gelegen. Im Kellerflur - vor dem Treppenaufgang - sei alles von Urin durchnässt gewesen. Im Keller und im Erdgeschoss habe jeweils ein Katzenbaum gestanden. Im Obergeschoss seien zwei Einzelboxen vorhanden gewesen. Herr I. habe keine genaue Angabe zur Anzahl der Katzen machen können und den Bestand auf 40 bis 43 Tiere geschätzt. Weitere sechs Kater seien getrennt in zwei Zimmern gehalten worden. Diese Zimmer hätten von ihrer Reinlichkeit her einen besseren Eindruck gemacht. Aber auch hier seien alle Katzenklos voll gewesen. Der Boden eines großen Käfigs sei voll von Urin gewesen. Frisches Wasser und Futter seien aber vorhanden gewesen (zu den örtlichen Gegebenheiten siehe die Lichtbilder auf Blatt 3 ff. der Beiakte I). Mehrere Katzen seien krank gewesen, einige nicht ausreichend ernährt. Herrn I. sei mitgeteilt worden, dass die Katzen sofort in ein Tierheim verbracht würden. Der Amtstierarzt habe der Antragstellerin telefonisch die "Wegnahme der Tiere übermittelt" und ihr die Gründe für die Maßnahme erläutert.
4Einem weiteren Vermerk des Amtstierarztes des Antragsgegners zufolge habe er am 5. Januar 2007 in einem Telefonat mit der Antragstellerin das weitere Prozedere besprochen. Die Antragstellerin habe die näheren Umstände der Katzenhaltung erläutert, nachdem ihre Familie und sie das Haus in T. -H. am 3. September 2006 verlassen hätten. In ihrem neuen Wohnhaus in G. verfüge sie über einen Kellerraum von 30 m² Größe mit Katzenklappe und angeschlossenem eingezäuntem Auslauf. Die Antragstellerin habe erklärt, dass sie die Katzen- und Hundezucht ohnehin habe aufgeben wollen und bereits das ganze Jahr 2006 über versucht habe, ihren Katzenbestand zu reduzieren.
5In einer "Stellungnahme zur Katzenhaltung" durch die Antragstellerin (Blatt 13 der Beiakte I) führte der Amtstierarzt des Antragsgegners aus, der gesamte Flurbereich habe intensiv nach Katzenkot gestunken und sei an zahlreichen Stellen mit Kot und Urin verunreinigt gewesen. Alle Katzentoiletten seien extrem verkotet gewesen, so dass den von Natur aus äußerst reinlichen Katzen lediglich übrig geblieben sei, ihr Geschäft auf den nackten Fliesen des Flurs zu verrichten. Zum artgemäßen Verhalten der Katzen gehöre es, dass sie ihre Ausscheidungen aufwendig verscharrten. Zahlreiche Katzen hätten ein verfilztes und kotverschmiertes Fell gehabt; es seien deutliche Anzeichen für Ohrmilben und Bindehautentzündungen erkennbar gewesen. Einige Tiere hätten an Durchfall gelitten, andere einen mageren Eindruck gemacht. Zahlreiche Katzen seien sehr scheu und augenscheinlich nicht an die Anwesenheit von Menschen gewöhnt gewesen. Dies verwundere angesichts des längeren Abwesenheitszeitraums einer Bezugsperson nicht. In einem Haus in menschlicher Obhut gehaltene Tiere hätten in der Regel einen engen Kontakt zu Menschen. Bei der vorgefundenen, nicht artgemäßen Rudelhaltung des Einzelgängers Katze ohne ausreichende menschliche Zuwendung müsse daher von einem erhöhten Leidensdruck ausgegangen werden. Hinzu komme ein starker Sozialstress aufgrund zahlreicher unkastrierter Kater in einem Rudel von annähernd 50 Tieren.
6Eine "Auflistung des Tierschutzvereins N. " (Blatt 15 ff. der Beiakte I) enthält Angaben des dortigen Tierarztes zum körperlichen Zustand der fortgenommenen Katzen. Demzufolge hätten alle der 55 dort aufgeführten weggenommenen Katzen u. a. an starkem Ohrmilbenbefall und an Flohbefall gelitten. Einige hätten darüber hinaus an einer Bindehautentzündung und an Zahnfleischentzündung gelitten. Ihr Zustand könne nicht als gut bezeichnet werden.
7In einem weiteren Aktenvermerk des Amtstierarztes des Antragsgegners über ein Telefonat mit der Antragstellerin vom 17. Januar 2007 (Blatt 14 der Beiakte I) heißt es, diese habe erklärt, sie habe bereits vor der Wegnahme fünf oder sechs Katzen mit nach G. genommen. Außerdem seien zwei Tiere bei der Beschlagnahme übersehen worden. Nach Angaben der Nachbarschaft in T. -H. - so der Amtstierarzt - seien in der Vergangenheit bis zu zehn Katzen entwichen, so dass von einem ursprünglichen Gesamtkatzenbestand von bis zu 75 Tieren ausgegangen werden müsse. Aus diversen Gesprächen mit Zuchtfreunden und Bekannten der Antragstellerin werde deutlich, dass diese neben ihren vier Kindern zusätzlich zum Katzenbestand im Jahre 2006 zeitweilig 25 Hunde zu betreuen gehabt habe.
8Am 29. Januar 2007 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin folgende "Ordnungsverfügung (Bestätigung [der] mündlichen Verfügung vom 04.01.2007)":
9"1. Ihre Katzen werden Ihnen weggenommen und auf Ihre Kosten anderweitig pfleglich untergebracht.
102. Sie haben sicherzustellen, dass bis zum 19.01.2007 eine artgemäße Unterbringung und Pflege der Katzen erfolgt.
113. Die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
124. Die Durchsetzung der Ziffer 1 wurde gemäß § 55 Abs. 2 VwVG im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgeführt.
13Des Weiteren ergeht folgende Verwertungsverfügung:
145. Die Veräußerung der Katzen wird angeordnet.
156. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 4 wird angeordnet."
16Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, bei der Begehung am 4. Januar 2007 hätten viele Katzen trotz der Unruhe, die durch das Fangen der Tiere entstanden sei, aus den Wassernäpfen getrunken, was für eine mangelhafte und unregelmäßige Versorgung mit frischem Trinkwasser spreche. Mehrere Katzen hätten Symptome von Katzenschnupfen wie Niesen, verklebte Nasen und tränende Augen aufgewiesen, einige Tiere seien sehr mager gewesen. Bei der anschließenden tierärztlichen Eingangsuntersuchung im Tierheim seien zahlreiche Katzen durch verfilztes Fell, kotverschmierte Analregion, Durchfall, Ohrmilben, Flöhe, eitrige und verklebte Nasen und teilweise Abmagerung aufgefallen. Diese haltungsbedingten Krankheiten seien durch die große Tierzahl, die zahlreichen nicht kastrierten Kater und den dadurch bedingten Sozialstress sowie durch die Überforderung des Pflegepersonals zu erklären. Aufgrund der unhaltbaren hygienischen und tierschutzwidrigen Zustände ohne Aussicht auf Besserung seien die Katzen eingefangen und im Tierheim untergebracht worden. Die Maßnahmen seien der Antragstellerin am 4. Januar 2007 telefonisch erläutert worden. Diese habe aber bis heute nichts unternommen, um die Katzen pfleglich unterzubringen. Der Antragstellerin sei eine Frist bis zum 19. Januar 2007 zur Auflistung ihres kompletten Katzenbestandes und zur Benennung der Tiere eingeräumt worden, die sie künftig in ihrer neuen Wohnung halten wolle. Diese Frist sei ergebnislos verstrichen. Das Vollziehungsinteresse für die Verwertungsanordnung ergebe sich daraus, dass es, da eine Wiederaufnahme der Betreuung durch die Klägerin nicht zu erwarten sei, nicht hingenommen werden könne, dass die Allgemeinheit mit den diesbezüglichen Kosten belastet werde.
17Die Antragstellerin erhob am 16. Februar 2007 Widerspruch. Es hätten keine unhaltbaren hygienischen und tierschutzwidrigen Zustände vorgelegen. Es sei unzutreffend, dass sich am 4. Januar 2007 eine große Anzahl von Katzen frei im Haus habe bewegen dürfen. Denn die Katzen hätten sich nur in der Diele des Obergeschosses, des Erdgeschosses und des Kellers frei bewegen dürfen und nicht im gesamten Haus. Dies sei tierschutzrechtlich keineswegs verboten. Die Verunreinigung durch Kot sei täglich durch Herrn I. beseitigt worden. Dieser habe sich täglich ca. zweieinhalb Stunden um die Katzen gekümmert. Es werde bestritten, dass die Katzen in einer Weise verfilzt und im Analbereich kotbeschmiert gewesen sein sollen, die dem Tierschutzgesetz widerspreche. Dass Katzen einen starken Geruch verbreiteten, sei nicht neu, sondern selbstverständlich. Unzutreffend sei auch, dass Herr I. am 4. Januar 2007 gerade erst gefüttert habe. Er habe nur einen Futternapf gefüllt und die anderen neun Futternäpfe - wie auch die Wassertröge - nach Beendigung der Säuberungsarbeiten befüllen wollen. Insgesamt hätten zehn Wassertröge, zehn Fressnäpfe und 20 Katzentoiletten zur Verfügung gestanden. Es werde bestritten, dass das Trinken der Katzen aus einem Wassernapf trotz der Unruhe ein Zeichen für eine mangelhafte und unregelmäßige Versorgung mit Wasser sei. In seiner Allgemeinheit werde der Vorwurf des Antragsgegners, einige Katzen hätten Symptome von Katzenschnupfen aufgewiesen und seien abgemagert gewesen, zurückgewiesen. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Vorwurfs weiterer körperlicher Unzulänglichkeiten der Katzen. Die beauftragte Pflegeperson sei auch nicht mit der Katzenpflege überfordert gewesen. Sie habe täglich die Räumlichkeiten gereinigt, Katzenstroh ausgetauscht, die Katzen gefüttert, ihnen Wasser gegeben und ihren Allgemeinzustand überprüft. Ferner habe Aussicht auf Besserung bestanden. Eine Ortsveränderung der Katzen sei möglich gewesen. Die Antragstellerin habe in einem Telefonat mit dem Amtsveterinär des Antragsgegners am 4. Januar 2007 geäußert, sie werde am nächsten Tag sämtliche Katzen an ihren neuen Wohnort holen, wo sie ein neu errichtetes Katzengehege unterhalte.
18Die Antragstellerin hat am 1. März 2007 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, es treffe nicht zu, dass der Antragsgegner ihr eine Frist bis zum 19. Januar 2007 gesetzt habe, um eine Liste ihres Katzenbestandes vorzulegen. Außerdem werde mit der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2007 Unmögliches verlangt, wenn ihr eine Herbeiführung artgerechter Haltungsbedingungen bis zum 19. Januar 2007 aufgegeben werde. Der separate Raum für die sechs Deckkatzen habe 32,13 m² umfasst. Er habe zwei Fenster und eine Terrassentür gehabt. Die übrigen 46 Katzen hätten 82,81 m² zur Verfügung gehabt. Die ihnen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten hätten vier Fenster gehabt. Weiterhin werde behauptet, dass etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erst im Tierheim erfolgt seien. Die Antragstellerin legt überdies ein Schreiben des Amtstierarztes des Landrats des Kreises I. vom 5. März 2007 vor. Darin heißt es, von einer Aufnahme weiterer Hunde und Katzen durch die Antragstellerin müsse dringend abgeraten werden. Dieses Schreiben - so die Antragstellerin - sei völlig unverständlich.
20Die Antragstellerin beantragt,
21die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2007 bestätigten mündlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 4. Januar 2007 sowie gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2007 wiederherzustellen.
22Der Antragsgegner beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
25II.
26Soweit der Antrag sich gegen eine durch Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 29. Januar 2007 bestätigte mündliche Verfügung vom 4. Januar 2007 richtet, ist er unstatthaft.
27Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die statthafte Klageart ist, der Antragsteller dort also die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begehrt.
28Der Fortnahme der Katzen durch den Antragsgegner am 4. Januar 2007 lag jedoch nach dem Inhalt der Akten keine Anordnung der Fortnahme und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) mit Verwaltungsaktcharakter zugrunde. Vielmehr ist der Antragsgegner - wie auch Ziffer 4 der Verfügung vom 29. Januar 2007 zeigt, wonach die "Durchsetzung von Ziffer 1 ... gemäß § 55 Abs. 2 VwVG im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgeführt" worden sei - auf dieser Grundlage im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgegangen.
29§ 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt bundesrechtlich abschließend die Gefahrbeseitigung im Wege einer unmittelbaren Ausführung, wenn die Inanspruchnahme des für den tierschutzwidrigen Zustand Verantwortlichen nicht möglich oder aber unzweckmäßig ist. Eine unmittelbare Ausführung ist demnach wegen der fehlenden Inanspruchnahme des Ordnungspflichtigen eine ordnungsrechtliche Maßnahme sui generis ohne Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG NRW und deshalb als Realakt zu qualifizieren. Gegen eine unmittelbare Ausführung bzw. die Rückgängigmachung ihrer Folgen muss deshalb um Rechtsschutz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO nachgesucht werden.
30Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 4 E 24/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 117; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris.
31Auch wenn der Antragsgegner seine Verfügung vom 29. Januar 2007 als "Bestätigung [seiner] mündlichen Verfügung vom 4. Januar 2007" bezeichnet, ging der Fortnahme der Katzen nach Lage der Dinge kein an die Antragstellerin gerichteter entsprechender Verwaltungsakt voraus.
32Ein solcher lässt sich insbesondere nicht dem Vermerk des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 über sein Telefonat mit der Antragstellerin vom 4. Januar 2007 entnehmen. Dort heißt es lediglich, der Antragstellerin sei "die Wegnahme der Tiere übermittelt" und ihr seien die "Gründe für diese Maßnahme erläutert" worden. Dieser Wortlaut spricht gegen die Annahme, dass der Amtstierarzt gegenüber der Antragstellerin eine Anordnung der Fortnahme und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung ausgesprochen hat und für das Vorliegen einer bloßen Mitteilung, dass die Fortnahme der Katzen durchgeführt worden sei bzw. gerade durchgeführt werde.
33Aus der Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2007 ergibt sich nichts anderes. Hier wird ausgeführt, der Antragstellerin sei "die Maßnahme erläutert" worden. Die "Erläuterung" einer Maßnahme ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Setzung einer Rechtsfolge durch regelnden Ausspruch.
34Auch die weiteren Vermerke des Amtstierarztes (Blatt 12 und 14 der Beiakte I) bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Amtstierarzt der Antragstellerin gegenüber am 4. Januar 2007 mündlich eine Anordnung der Fortnahme und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung erlassen hat. Die Vermerke verhalten sich zu Telefonaten zwischen dem Amtstierarzt und der Antragstellerin am 5. Januar 2007 und am 17. Januar 2007 bezüglich des weiteren Vorgehens, also nicht zu Äußerungen des Amtstierarztes im Vorfeld oder im Zusammenhang mit der Fortnahme der Katzen am 4. Januar 2007.
35Soweit er sich gegen eine durch Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 29. Januar 2007 bestätigte mündliche Verfügung vom 4. Januar 2007 wendet, ist der Antrag zulässig und begründet.
36Der diesbezügliche Antrag ist statthaft.
37Zwar lässt sich das Ergehen einer mündlichen Anordnung, mit der der Antragstellerin am 4. Januar 2007 aufgegeben worden wäre sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2007 eine artgemäße Unterbringung und Pflege der Katzen erfolgt, anhand der Akten nicht feststellen.
38Ausweislich des Vermerks vom 5. Januar 2007 über das Telefonat des Amtstierarztes mit der Antragstellerin vom 4. Januar 2007 war die Sicherstellung bestimmter Haltungsanforderungen nicht Gesprächsgegenstand. Auch aus dem Vermerk über das Telefonat vom 5. Januar 2007 geht nicht hervor, dass der Amtstierarzt gegenüber der Antragstellerin mündlich eine Verfügung mit dem Inhalt von Ziffer 2 der Bestätigung vom 29. Januar 2007 erlassen hätte. Danach habe der Amtstierarzt vielmehr lediglich erklärt, dass ein Teil der Katzen zurückgegeben werden könne, falls die Antragstellerin belege, diese an ihrem neuen Wohnort in tierschutzrechtlich nicht zu beanstandender Weise halten zu können. Ferner sei die Antragstellerin über die täglichen Unterbringungskosten im Tierheim und über ihre Kostentragungspflicht aufgeklärt worden, wonach die Antragstellerin zugesagt habe, eine vollständige Liste über den Katzenbestand vorzulegen. Daran schloss offenbar das weitere Telefonat vom 17. Januar 2007 an, in dem der Amtstierarzt die Antragstellerin erneut auf ihre Kostentragungspflicht und die unterbliebene Vorlage einer Bestandsliste hingewiesen habe.
39Auch in der Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2007 findet sich kein Anhalt dafür, dass eine derartige mündliche Anordnung ergangen ist. Dort ist nur die Rede davon, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Liste der von ihr gehaltenen Katzen mit einer Angabe dazu habe vorlegen sollen, welche Tiere sie möglicherweise behalten wolle, sowie eine amtstierärztliche Bescheinigung über die Haltungsbedingungen in G. .
40Eine Umdeutung von Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2007 von einer bloßen Bestätigung ohne Verwaltungsaktcharakter,
41vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Januar 1997 - 10 A 1890/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 306; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 -, NWVBl. 1994, 154; P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 37 Rn. 41,
42in die Verfügung selbst entsprechend § 47 Abs. 1 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht.
43Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gilt § 47 Abs. 1 VwVfG NRW nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
44Danach steht - ungeachtet der Frage, ob ein wie hier lediglich dem durch eine Bestätigung hervorgerufenen Rechtsschein nach erlassener Verwaltungsakt als "fehlerhafter Verwaltungsakt" i.S.v. § 47 Abs. 1 VwVfG NRW angesehen werden kann - einer Umdeutung entgegen, dass der Antragsgegner Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2007 (zu diesem Zeitpunkt) nicht rechtmäßig hätte erlassen können. Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2007 ist zum einen nicht i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt, weil die Adressatin anhand des Verfügungsausspruches und der Verfügungsbegründung nicht hinreichend deutlich erkennen kann, was genau von ihr verlangt wird, was also der Antragsgegner unter einer Sicherstellung einer "artgemäßen Unterbringung und Pflege" der Katzen verstanden wissen will. Zum anderen wäre Ziffer 2 der Verfügung, wäre sie erst am 29. Januar 2007 erlassen worden, gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig, weil die Sicherstellung von Haltungsbedingungen bis zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - dem 19. Januar 2007 - von niemandem aus tatsächlichen Gründen ausgeführt werden kann.
45Aus diesem Grund widerspräche eine Umdeutung wohl auch der erkennbaren Absicht des Antragsgegners.
46Allerdings ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Anlehnung an die zum Rechtsschutz gegenüber nichtigen oder nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakten entwickelten Grundsätze, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage insofern statthaft sind, mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles gleichwohl statthaft, weil der - wie hier - durch eine Bestätigung verursachte Rechtsschein des Vorhandenseins eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszuräumen ist.
47Vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 1981 - Bs V 8/81 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1982, 218; VGH B.-W., Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 10 S 2446/90 -, NVwZ 1990, 1195, 1196; für das Hauptsacheverfahren etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, NVwZ 1989, 1089; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 3 ff. und § 113 Rn. 4.
48Der Antragstellerin ist in dieser Hinsicht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen, weil die nur scheinbar ergangene mündliche Anordnung vom 4. Januar 2007 für die Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung unter Ziffer 5 der Verfügung vom 29. Januar 2007 von Bedeutung sein könnte, weil § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG u. a. voraussetzt, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.
49Der gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2007 gerichtete Antrag ist damit auch begründet.
50Denn es lässt sich - wie dargelegt - nicht feststellen, dass der Antragsgegner am 4. Januar 2007 eine Anordnung mit dem unter Ziffer 2 bestätigten Inhalt getroffen hat. Der dadurch entstandene Rechtsschein ist durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszuräumen.
51Soweit der Antrag Ziffer 5 der Verfügung vom 29. Januar 2007 betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet.
52Der Antrag ist statthaft. Der in Ziffer 5 der Verfügung vom 29. Januar 2007 enthaltenen Veräußerungsanordnung kommt Verwaltungsaktcharakter zu. Denn nach dem Inhalt der Akten hat der Antragsgegner die Veräußerung der fortgenommenen Katzen offenbar erst unter dem 29. Januar 2007 angeordnet, wie sich dem Wortlaut der Bescheidbegründung ("... ist nunmehr die Verwertung der Katzen anzuordnen ...") entnehmen lässt. Der dagegen gerichtete Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner insoweit - bei sinngemäßer Betrachtung - unter Ziffer 6 der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
53Ziffer 5 der Verfügung hat sich nicht teilweise dadurch erledigt, dass ein Teil der fortgenommenen Katzen zwischenzeitlich veräußert worden ist.
54Erledigung tritt ein durch den Wegfall der mit einer angefochtenen Regelung verbundenen Beschwer, also durch den Wegfall ihrer intendierten Regelungswirkung.
55Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 102; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, 3. Auflage 2005, § 113 Rn. 50; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 81.
56Fälle der Erledigung eines Verwaltungsaktes sind in § 43 Abs. 2 VwVfG genannt. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die freiwillige Befolgung bzw. die im Wege des Verwaltungszwangs erfolgende Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung allein führt noch nicht zur Erledigung, solange die Folgen noch rückgängig gemacht werden können und dies bei objektiver Betrachtung noch sinnvoll erscheint oder der Kläger durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsakts noch beschwert ist, z. B. wenn noch ein Kostenersatzanspruch in Betracht kommt, für den der Verwaltungsakt die Grundlage bildet.
57Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 104 und Rn. 106; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 A 632/04 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 200; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 88; für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 4 K 3529/04 -, NVwZ-RR 2005, 408.
58Vorliegend erscheint es jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in Ansehung der Mitteilung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 16. März 2007, es sei nicht bekannt, an welche Personen die Katzen vermittelt worden seien, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Folgen der Veräußerung wenigstens teilweise noch rückgängig gemacht werden können, die Antragstellerin also etwa nach einem entsprechenden Zeitungsinserat oder ähnlichen öffentlichen Aufruf wieder in den Besitz der veräußerten Katzen gelangen könnte. Daneben kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung noch im Hinblick darauf Bedeutung erlangen, ob der Antragsgegner die Kosten der Unterbringung entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 5 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) aus dem Erlös aus dem Verkauf der Katzen zu decken befugt ist.
59Vgl. zum Rückgriff auf die im Polizei- und Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen aufgrund der vergleichbaren Interessenlage Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, Natur und Recht (NuR) 2001, 558, 565; Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 34.
60Der Ziffer 5 der Verfügung betreffende Antrag ist jedoch unbegründet.
61Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.
62Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.
63Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85.
64Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat der Antragsgegner gegeben, indem er ausführte, eine Wiederaufnahme der Betreuung der Katzen durch die Antragstellerin sei nicht zu erwarten und es könne nicht hingenommen werden, die Allgemeinheit mit den Kosten der Unterbringung zu belasten.
65Vgl. insoweit auch BayVGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris und vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris.
66Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.
67Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
68Ziffer 5 der Verfügung vom 29. Januar 2007 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
69Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Veräußerung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG.
70Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
71Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).
72Die Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der am 4. Januar 2007 fortgenommenen Katzen sind bei summarischer Betrachtung gegeben.
73Der Antragsgegner hat die im ehemaligen Wohnhaus der Antragstellerin in T. -H. verbliebenen Katzen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht am 4. Januar 2007 im Wege der unmittelbaren Ausführung fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Nach Lage der Akten waren die Katzen nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt.
74Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes liegt vor.
75An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt,
76vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris,
77sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt.
78Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rn. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 564; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218.
79Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vor. Der Amtstierarzt des Antragsgegners hat zunächst in seinem Vermerk vom 5. Januar 2007 die am Vortag vorgefundenen Haltungszustände niedergelegt. Angesichts dieser Haltungszustände hat er die Schlussfolgerung gezogen, die Katzen müssten sofort weggenommen, in ein Tierheim verbracht und dort tierärztlich untersucht werden. Diese Aussage ist explizit mit Rücksicht auf eine unmittelbare Ausführung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG erfolgt, wodurch sichergestellt war, dass der beamtete Tierarzt gezielt Feststellungen trifft und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Bewertung bewusst wird.
80Vgl. zu dieser Anforderung Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris.
81Weiterhin hat der Amtstierarzt in einer Stellungnahme (Blatt 13 der Beiakte I) ausgeführt, dass die Katzenhaltung der Antragstellerin in T. -H. in mehrfacher Hinsicht gegen § 2 TierSchG verstoßen habe und sich solchermaßen sachverständig zu der Katzenhaltung geäußert.
82Die Feststellungen des beamteten Tierarztes - und der sonstige Akteninhalt - tragen bei summarischer Prüfung die Annahme, dass die Katzen mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.
83Dass die Katzen am 4. Januar 2007 nicht i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht waren, lässt sich daran erkennen, dass ausweislich des Vermerks des Amtstierarztes vom 5. Januar 2007 mehrere Katzen krank gewesen und die Katzenklos überfüllt gewesen seien sowie überall im Flur Kothaufen gelegen hätten.
84In seiner nachfolgenden erwähnten Stellungnahme zur Katzenhaltung durch die Antragstellerin hat der Amtstierarzt dies dahingehend spezifiziert, dass der gesamte Flurbereich intensiv nach Katzenkot gestunken habe und an zahlreichen Stellen mit Kot und Urin verunreinigt gewesen sei. Alle Katzentoiletten seien extrem verkotet gewesen, so dass den von Natur aus äußerst reinlichen Katzen lediglich übrig geblieben sei, ihr Geschäft auf den nackten Fliesen des Flurs zu verrichten. Zum artgemäßen Verhalten der Katzen gehöre es, dass sie ihre Ausscheidungen aufwendig verscharrten. Zahlreiche Katzen hätten ein verfilztes, kotverschmiertes Fell gehabt; es seien deutliche Anzeichen für Ohrmilben und Bindehautentzündungen erkennbar gewesen. Einige Tiere hätten an Durchfall gelitten, andere einen mageren Eindruck gemacht. Zahlreiche Katzen seien sehr scheu und augenscheinlich nicht an die Anwesenheit von Menschen gewöhnt gewesen. Dies verwundere angesichts des längeren Abwesenheitszeitraums einer Bezugsperson nicht. In einem Haus in menschlicher Obhut gehaltene Tiere hätten in der Regel einen engen Kontakt zu Menschen. Bei der vorgefundenen, nicht artgemäßen Rudelhaltung des Einzelgängers Katze ohne ausreichend menschliche Zuwendung müsse daher von einem erhöhten Leidensdruck ausgegangen werden. Hinzu komme ein starker Sozialstress aufgrund zahlreicher unkastrierter Kater in einem Rudel von annähernd 50 Tieren.
85Diese Wahrnehmungen des Amtstierarztes lassen sich auch anhand der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners abgelegten Lichtbilder (Blatt 3 ff. der Beiakte I) ohne Weiteres nachvollziehen.
86Dass die Antragstellerin gegen ihre Halterpflicht aus § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen hat, folgt außerdem aus der Aufstellung, die der Tierarzt des Tierheims N. hinsichtlich des körperlichen Zustands der fortgenommenen Katzen angefertigt hat (Blatt 15 ff. der Beiakte I). Demzufolge hätten alle Katzen am Aufnahmetag, dem 4. Januar 2007, u. a. an starkem Ohrmilbenbefall und an Flohbefall gelitten. Einige hätten darüber hinaus an einer Bindehautentzündung und an Zahnfleischentzündung gelitten.
87Da diese Feststellungen offenbar bereits am 4. Januar 2007 getroffen worden sind, ist die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. März 2007 aufgestellte Behauptung, dass eventuelle Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erst im Tierheim erfolgt seien, als erkennbar aus der Luft gegriffen zu bezeichnen.
88Der Umstand, dass die Katzen seit dem Wegzug der Antragstellerin von einem Bekannten mit Futter, Wasser und Katzenstreu versorgt worden sein sollen (siehe etwa dessen eidesstattliche Versicherung vom 14. Februar 2007, Blatt 7 der Gerichtsakte), ändert nichts daran, dass es bis zum 4. Januar 2007 zu Zuständen gekommen ist, die gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen.
89Auch die Ausführungen der Antragstellerin im Erörterungstermin vom 28. März 2007 führen nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Vielmehr sprechen ihre dort gemachten Angaben, dass sie die Katzen Ende Oktober 2006 mit einem Arzneimittel gegen Ohrmilbenbefall behandelt habe, das sich aber als uneffektiv erwiesen habe, und dass unter den zurückgebliebenen Katzen auch eine Katze gewesen sei, die an Epilepsie leide, zusätzlich für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.
90Zudem ist fraglich, ob die benannte Betreuungsperson die Katzen tatsächlich während der gesamten Zeitspanne seit dem Wegzug der Antragstellerin betreut hat. Während die Antragstellerin dem Amtstierarzt am 5. Januar 2007 ausweislich des über dieses Gespräch gefertigten Vermerks auf Blatt 12 der Beiakte I fernmündlich erklärt habe, der Betreuer habe sich seit dem 3. September 2006, dem Tag des Auszugs, um die Katzen gekümmert, heißt es in der eidesstattlichen Versicherung des Betreuers vom 14. Februar 2007, er habe in der Zeit vom 2. November 2006 bis zum 4. Januar 2007 täglich sauber gemacht, die Tiere gefüttert, ihnen Wasser gegeben und nach ihrem Wohlbefinden gesehen. Hinzu kommt, dass die Angaben der Antragstellerin zu dem Zeitpunkt ihres Umzugs bzw. zu dem Zeitraum, in dem der Umzug stattgefunden habe, uneinheitlich sind. Im Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2007 wird ausgeführt, die Antragstellerin und ihr Ehemann seien "im Zeitraum September und Oktober 2006 in ihr neues Einfamilienhaus" umgezogen. Im Antragsschriftsatz vom 25. Februar 2007 heißt es demgegenüber, im Zeitraum "Oktober und November 2006" sei die Antragstellerin umgezogen.
91Im Übrigen mag als weiterer für die Einschätzung sprechender Anhaltspunkt, dass die Haltung der Katzen in T. -H. jedenfalls seit dem Wegzug der Antragstellerin bis zum 4. Januar 2007 § 2 Nr. 1 TierSchG zuwider lief, der Umstand herangezogen werden, dass die Haltung nicht mit den Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. zur Haltung von Hauskatzen (im Folgenden: Empfehlungen) im Einklang stand.
92Die allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG sind durch Auslegung - namentlich unter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen zu bestimmen.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris; Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 30. Januar 2006 - 6 K 1032/03 -, juris und vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, jeweils für die Pferdehaltung.
94Danach dürften sich die vorgenannten Empfehlungen zur Auslegung und Konkretisierung der Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG hinsichtlich der Haltung von Hauskatzen als Anhalt für die Beurteilung, ob eine Katzenhaltung tierschutzrechtlich zu beanstanden ist, heranziehen lassen.
95Gemäß II Abs. 1 der Empfehlungen soll, wer eine Katze hält, betreut oder zu betreuen hat (Bezugsperson), dieser mehrmals täglich die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit ihm oder anderen Bezugspersonen geben. Nach III Abs. 6 Satz 1 der Empfehlungen muss die Katze mindestens sechs Stunden am Tag die Möglichkeit haben, mit dem Menschen Kontakt aufzunehmen. Das heißt, der Mensch sollte in dieser Zeit anwesend sein (III Abs. 6 Satz 2 der Empfehlungen). Wer eine Katze hält, betreut oder zu betreuen hat, muss ferner gemäß II Abs. 4 Satz 1 der Empfehlungen für eine regelmäßige, ausreichende und artgerechte Fütterung und Tränkung, sowie für einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand sorgen. Die Raumgröße, d. h. die frei verfügbare Bodenfläche, muss für ein bis zwei Katzen mindestens 15 m² betragen (III Abs. 1 Satz 1 der Empfehlungen). Für jede weitere Katze sind 2 m² zusätzlich erforderlich (III Abs. 1 Satz 3 der Empfehlungen).
96Diese Haltungsanforderungen waren jedenfalls seit dem Wegzug der Antragstellerin aus T. -H. bis zum 4. Januar 2007 ersichtlich nicht erfüllt. Weder hatten die Katzen ausreichenden Kontakt zu einer Bezugsperson, noch war ausweislich der Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners und des Tierarztes im Tierheim N. für einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand gesorgt noch hatten sie eine hinreichende Raumgröße zur Verfügung. Legt man III Abs. 1 der Empfehlungen zugrunde, hätten 55 Katzen einen Raumbedarf von 121 m². Nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. März 2007 umfasste der den Katzen insgesamt zur Verfügung stehende Raum aber nur 114,94 m². Geht man davon aus, dass die Antragstellerin ursprünglich 75 Katzen hielt (vgl. dazu den Vermerk des Amtstierarztes auf Blatt 14 der Beiakte I), belief sich der Raumbedarf sogar auf 161 m².
97Dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere traf den Antragsgegner entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Erörterungstermin am 28. März 2007 geäußerten Ansicht nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht, vor der unmittelbaren Ausführung der Fortnahme und der anderweitigen Unterbringung die ehemaligen Nachbarn der Antragstellerin aufzusuchen, um sich nach deren nunmehriger Erreichbarkeit zu erkundigen. Zum einen musste der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass ihm die ehemaligen Nachbarn der Antragstellerin insofern zuverlässig würden Auskunft geben können. Zum anderen wäre aber auch im Falle einer vorherigen Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin durch den Antragsgegner nicht hinreichend sicher gewesen, dass die Antragstellerin den tierschutzwidrigen Zustand in der gebotenen Eile hätte beseitigen können.
98Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung - wenn auch nicht offensichtlich - gleichfalls gegeben.
99Zwar lässt sich - wie dargestellt - mangels erkennbarer Fristsetzung durch den Antragsgegner bis zum 19. Januar 2007 nicht feststellen, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Katzen nicht sicherzustellen war.
100Jedoch spricht Überwiegendes dafür, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigen.
101Vgl. zu dieser Möglichkeit BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris.
102Denn es war im Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung und ist nach wie vor nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Katzen zeitnah sicherzustellen.
103Eine Fortsetzung der Haltung der Katzen an ihrem ehemaligen Wohnort in T. -H. scheidet aus und war von der Antragstellerin wohl auch nicht mehr auf Dauer beabsichtigt.
104Darüber hinaus ist die Antragstellerin offenbar aber auch an ihrem neuen Wohnort in G. nicht imstande, die fortgenommenen Katzen in tierschutzrechtlich bedenkenfreier Weise zu halten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Amtsveterinärs des Landrats des Landkreises I. an die Antragstellerin vom 5. März 2007. Diesem zufolge sei die Hunde- und Katzenhaltung der Antragstellerin dort am 15. Februar 2007 besichtigt worden. Dabei seien 24 Katzen und elf Hunde vorgefunden worden, die einen augenscheinlich guten Gesundheits- und Ernährungszustand aufgewiesen hätten. Auch die Haltungsareale seien so beschaffen, dass sie für die Hunde- und Katzenhaltung grundsätzlich geeignet seien. Allerdings sei der Hunde- und Katzenbestand mit Blick auf den Platzbedarf zu reduzieren. Daher solle von einer weiteren Aufnahme von Hunden und Katzen dringend Abstand genommen werden, weil die räumlichen Voraussetzungen ausgeschöpft seien. Die Versorgung und Pflege der teilweise langhaarigen Tiere sei sehr arbeitsintensiv. Bereits der jetzige Tierbestand sei kaum durch eine Person zu bewältigen. Insbesondere der soziale Kontakt zu den Tieren sei erforderlich und sehr zeitintensiv. Für zehn bis 15 Katzen bzw. zehn Zuchthunde werde eine Betreuungsperson empfohlen.
105Im Hinblick auf diese fundierte Stellungnahme des Amtstierarztes des Landrats des Landkreises I. ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob er gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin oder der Antragstellerin selbst (fern-)mündlich eine abweichende Einschätzung geäußert haben sollte, wie eidesstattlich versichert worden ist.
106Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. In dem in der Verfügung vom 29. Januar 2007 enthaltenen Passus, dass die Katzen verwertet würden, um die Antragstellerin vor einem größeren finanziellen Schaden durch die auflaufenden Unterbringungskosten zu schützen, die bei täglichen Unterbringungs- und Pflegekosten von ca. 250,- EUR aufliefen, ist eine Ermessensausübung zu erblicken, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
107Nach dem Vorstehenden ist die Veräußerungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig, aber auch noch nicht offensichtlich rechtmäßig
108Die aufgrund dessen vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.
109Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Veräußerung der fortgenommenen Katzen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an deren Aufschub.
110Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass durch die Unterbringung der Katzen in einem Tierheim hohe Kosten entstehen, die zunächst der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt werden. Die anderweitige Unterbringung soll daher aus Kostengründen nicht übermäßig ausgedehnt werden.
111Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris.
112Dies begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung der Katzen.
113Eine Geringhaltung der Kosten liegt zudem auch im Interesse der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten durch Leistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff nehmen kann.
114Das Interesse der Antragstellerin, das Eigentum an den fortgenommenen Katzen zu behalten, deren Wert sie im Antragsschriftsatz vom 25. Februar 2007 auf insgesamt ca. 17.000,- EUR veranschlagt, ist demgegenüber als weniger gewichtig einzustufen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand stellt sich die Einschätzung des Antragsgegners als zutreffend dar, eine Wiederaufnahme der Betreuung der fortgenommenen Katzen durch die Antragstellerin sei nicht zu erwarten bzw. sei tierschutzrechtlich nicht zu vertreten. Gegen das Bestehen eines maßgebend ins Gewicht fallenden Interesses der Antragstellerin spricht zudem, dass sie sich augenscheinlich nicht unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Fortnahme am 4. Januar 2007 nachhaltig um ein Wiedererlangen der Katzen bemüht und auch nicht zu einer vom Antragsgegner etwa im Telefonat vom 5. Januar 2007 angedachten einvernehmlichen Lösung beigetragen hat. Der Umstand, dass der Antragsteller die Katzen fort-genommen hatte, hinderte die Antragstellerin jedenfalls nicht daran, sich unverzüglich nach T. -H. bzw. ins Tierheim N. zu begeben, um dort auf eine Herausgabe der Katzen zu drängen.
115Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass ein - trotz des in den Erörterungstermin vom 28. März 2007 einführenden diesbezüglichen Hinweises des Vorsitzenden vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gestellter - Antrag,
116den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Folgen der Fortnahme der Katzen vom 4. Januar 2007 rückgängig zu machen und die 55 fortgenommenen Katzen vorläufig an die Antragstellerin zurückzugeben,
117unbegründet wäre.
118Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
119Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
120Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.
121Als ein im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig sicherbarer Anspruch kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.
122Der aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende öffentlich- rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind, und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann.
123Die Antragstellerin ist durch die Fortnahme der Katzen jedoch nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil diese - wie ausgeführt - rechtmäßig war.
124Zudem ist ein Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet.
125Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris.
126Ein ursprünglich rechtmäßiger Zustand lässt sich jedoch durch eine Wiedereinräumung des Besitzes an den Katzen an die Klägerin nicht wiederherstellen. Weder entsprach ihre Katzenhaltung am 4. Januar 2007 in T. - H. den Anforderungen des § 2 TierSchG noch würde dies im Falle einer Haltung der fortgenommenen Katzen in G. nunmehr der Fall sein, wie aus dem Schreiben des Amtsveterinärs des Landrats des Landkreises I. an die Antragstellerin vom 5. März 2007 hervorgeht.
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
128Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, der sich - orientiert an den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zum Wert der fortgenommenen Katzen - auf ca. 17.000,- EUR beliefe.
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