Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 3875/04

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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