Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 463/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d: Der Kläger war im Jahr 2005 mit Nebenwohnsitz in B gemeldet. Sein Hauptwohnsitz ist E . Er ist Mieter eines Zimmers im Studentenwohnheim C.----- straße 0 in B mit einer monatlichen Kaltmiete von 70,18 EUR. Mit Bescheid vom 8. Januar 2005 zog der Beklagte den Kläger unter Zugrundelegung einer Jahres-Netto-Kaltmiete von 842,16 EUR für das Jahr 2005 zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer von 84,22 EUR heran. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er verfüge über kein hohes Einkommen und kein Vermögen und sei deshalb nicht veranlagungsfähig. Eine Wohnsitzsteuer für das einzige von ihm in Deutschland gemietete Zimmer sei nicht erhebbar, weil ansonsten der notwendige Eigenbedarf nicht gewährleistet sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2005 zurück. Zur Begründung verwies er auf seinen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004, in dem er unter anderem ausgeführt hatte, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der veranlagten Zweitwohnungssteuer sei ausschließlich das Innehaben einer Zweitwohnung maßgebend und nicht die Frage, ob für den Kläger die Voraussetzungen vorlägen, in B seinen Hauptwohnsitz zu nehmen. Die persönliche Zahlungsunfähigkeit des Klägers könne allenfalls für einen Erlass der Steuerschuld nach § 227 der Abgabenordnung von Bedeutung sein, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Erlassbedürftigkeit sei zu verneinen, weil er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einer Stundung bereit sei. Der Kläger hat am 17. März 2005 Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde - 14 E 1045/05 - war erfolglos. Die maschinenschriftlich verfasste Klageschrift ist vom Kläger nicht unterzeichnet. Er führt aus, er erhalte von seinen Eltern eine Unterstützung in Höhe von rund 250 Euro und das Zimmer sei der einzige von ihm in Deutschland gemietete Wohnraum. Ansonsten habe er noch ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern in E , seinem Hauptwohnsitz. Nachdem der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 7. April 2005 auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden war, teilte er mit Schreiben vom 24. Mai 2005 mit, er berufe sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, das nach seiner Auffassung seinen Fall betreffe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, Gegenstand des Verfahrens sei die Aufhebung des Bescheides, ein Erlassantrag sei nicht beabsichtigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 habe der Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von 480,- EUR angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Klage schriftlich zu erheben. Dieses zwingende Formerfordernis ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger selbst oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist, vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 81 Rdnr. 5, mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klageschrift nicht, denn sie trägt weder eine Unterschrift noch ist sie vom Kläger handschriftlich verfasst. Auch die der Klageschrift beigefügten Schreiben sowie der in der Akte befindliche Briefumschlag lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit und Eindeutigkeit erkennen, dass sie von dem Kläger selbst herrühren und mit dessen Willen an das Gericht gelangt sind. Eine rechtzeitige Nachholung der Unterschrift ist nicht erfolgt, denn innerhalb der Klagefrist ist keine dem Formerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 genügende Äußerung des Klägers dem Gericht zugegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger weder innerhalb der in § 60 Abs. 2 VwGO bestimmten Zweiwochenfrist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Gründe geltend gemacht hat, die ein Verschulden ausschließen. Hiervon unabhängig ist die Klage auch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS) vom 11. Dezember 2002 in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 1. Nachtrags vom 16. August 2006 in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW). Diese Satzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345 ff.), und Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu Ausbildungszwecken an ihrem Studienort aufhalten, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr schließt nach dem - für das erkennende Gericht nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbindlichen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) das Wesen einer Aufwandssteuer es aus, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen, und würde deshalb eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnimmt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - 14 A 2571/03 -, vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 - und (betreffend die Satzung der Stadt B ) vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 -. Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -). Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93). Zum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, a. a.0. (360 f.). Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZWStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist nämlich Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird), die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser Begriff dahingehend erläutert, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NRW) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 - und vom 15. März 2007 - 14 A 5269/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Übertragung des melderechtlichen Verhältnisses von Haupt-und Nebenwohnung auf die zweitwohnungssteuerlichen Tatbestände von Erst-und Zweitwohnung verstoße für die Personengruppe der Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung und am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet sind, gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579 -, juris, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen sprechen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch bei diesem Personenkreis für eine Anknüpfung an die melderechtlichen Gegebenheiten. Zum anderen kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, a.a.O., auf den Zweck der Zweitwohnung nicht abgestellt werden darf und sich deshalb eine hieraus, letztlich dem Studienzweck, abgeleitete Beschränkung des ortsgesetzgeberischen Ermessens verbietet. Bedenken gegen vorliegende Satzung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass diese keine Ermäßigungsregelungen für bestimmte Fallgestaltungen enthält. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW sind nämlich die Vorschriften der Abgabenordnung über die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) und den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) entsprechend anwendbar, so dass eine ausdrückliche Regelung dieser oder in ihrer Wirkung ähnlichen Vorschriften in der Satzung nicht erforderlich ist. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 sind erfüllt. Er war - worauf die Satzung der Stadt B abstellt - für diesen Zeitraum mit Nebenwohnung in B gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS zweitwohnungssteuerpflichtig. Soweit er vorträgt, er lebe in E im Haushalt seiner Eltern und das einzige von ihm gemietete Zimmer sei das in B , steht dies seiner Zweitwohnungssteuerpflicht bereits deshalb nicht entgegen, weil nach § 2 Abs. 3 ZWStS eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, und sich ein solcher Raum auch in einer elterlichen Wohnung befinden kann, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, a.a.O.. Darauf, dass dieser Raum von den Eltern kostenlos zur Verfügung gestellt wird, kommt es nicht an; denn der für das Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür, zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -. Im übrigen ändert der Umstand, dass der Kläger in seinem Heimatort in der Wohnung seiner Eltern lebt, auch nichts daran, dass er - worauf die Satzung abstellt - in E mit Haupt-und in B mit Zweitwohnsitz gemeldet war. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg, vgl. unter anderem Urteil vom 2. Januar 2004 - 5 A 118/04 -; Beschluss vom 28. Juli 2004 - 5 B 34/04, nichts anderes. Gegenstand dieser Entscheidungen war eine Satzung, die Wohnung als "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören" definiert. Wenn hieraus das VG Lüneburg den Schluss zieht, dass eine Wohnung im zweitwohnungssteuerrechtlichen Sinne eine eigene abgeschlossene Wohneinheit mit den genannten Nebenanlagen voraussetzt, mag dies vertretbar sein, gibt jedoch für die Auslegung der vorliegenden Satzungsregelung nichts her. Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Zweitwohnungssteuer - jährlich 84,22 Euro - hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er der Auffassung ist, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse - nach seinen Angaben bestreiten seine Eltern sämtliche Kosten zum notwendigen Lebensunterhalt und zahlen im monatlich zusätzlich ca. 250 Euro in bar - bestehe ein Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme, steht es ihm frei, außerhalb des Heranziehungsverfahrens einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen.
3Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung des Klägers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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