Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1149/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F. - X. . Dieses Fahrzeug stellte der Sohn der Klägerin, der Zeuge K. X1. , eigenen Angaben zufolge am Abend des 4. April 2006 gegen 23.00 Uhr in der M.--------straße in B. auf dem Seitenstreifen gegenüber Hausnummer 48 ab.
3Für diesen Bereich hatte das Straßenverkehrsamt der Beklagten im Hinblick auf Straßenunterhaltungsmaßnahmen im Baubezirk Nord - Jahresauftrag 2006 - ab dem 23. April 2006 durch Verkehrsanordnung vom 26. Januar 2006 die Einrichtung einer Haltverbotszone durch Aufstellung eines mobilen Haltverbotsschildes (Z 283) mit einer Zusatzbeschilderung, die das Haltverbot auch auf den Seitenstreifen erstreckte, verfügt. Das Schild war mit einer weiteren Zusatzbeschilderung versehen, aus der sich die jeweilige Befristung des Haltverbots ergab.
4Nachdem eine durch das Tiefbauunternehmen benachrichtigte Überwachungskraft der Beklagten, Herr H. , am 5. April 2006 festgestellt hatte, dass das Fahrzeug der Klägerin mindestens in der Zeit von 14.00 Uhr bis 14.43 Uhr in dem fraglichen Bereich abgestellt war, ließ er das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 150,- EUR ausgehändigt.
5Mit Schreiben vom 19. April 2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung der ihr entstandenen Abschleppkosten auf. Zur Begründung wies sie darauf hin, ihr Sohn habe am 4. April 2006 gegen 23.00 Uhr das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen der M.--------straße gegenüber Hausnummer 48 abgestellt. Er und zwei ihn begleitende Bekannte, Herr L. und der Zeuge E. , hätten das Haltverbotsschild zwar bemerkt. Die aufgebrachte Befristung sei jedoch schon zum 31. März 2006 abgelaufen, so dass sie davon ausgegangen seien, dass das Halteverbot nicht mehr wirksam gewesen sei. Als ihr Sohn das Auto am nächsten Tag habe abholen wollen, sei es zu seinem Erstaunen nicht mehr da gewesen. Das Haltverbot sei zu diesem Zeitpunkt handschriftlich bis zum 7. April 2006 verlängert worden.
6Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen S. vom 15. Mai 2005 sei soll das Haltverbot am 23. April 2006 zunächst mit einer Befristung bis zum 4. April 2006 aufgestellt worden. Weil es zu Verzögerungen bei den Bauarbeiten gekommen sei, sei es verlängert worden. Am 4. April 2006 bei Beendigung der Arbeiten gegen 16.30 Uhr habe kein Fahrzeug dort gestanden. Am nächsten Morgen habe man einen schwarzen Audi dort vorgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2007 eine Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass für die geplanten Bauarbeiten bereits am 23. April 2006 eine Haltverbotszone eingerichtet und ordnungsgemäß ausgeschildert worden sei. Diese sei ursprünglich bis zum 4. April 2006 befristet gewesen, aber rechtzeitig bis zum 7. April 2006 verlängert worden.
7Die Klägerin hat am 12. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 150,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2006 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt ihres Schreibens vom 24. Mai 2006. Die Verkehrsanordnung vom 26. Januar 2006 sowie die maßgeblichen Auszüge aus dem Baustellentagebuch seien beigefügt. Vertiefend führt sie aus, die Haltverbotszone sei, nachdem man festgestellt habe, dass sich die Bauarbeiten entgegen der ursprünglichen Einschätzung verzögern würden, rechtzeitig am 4. April 2006 bei Dienstschluss gegen 16.30 Uhr handschriftlich verlängert worden. Am 5. April 2006 sei es durch das Fahrzeug der Klägerin zu Behinderungen im Arbeitsablauf gekommen, so dass dieses auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt worden sei.
13Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2007 zu den Umständen der Einrichtung der Haltverbotszone und der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Udo S. und der Zeugen K. X2. sowie U. E1. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. April 2007 verwiesen.
14Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung der ihr entstandenen Abschleppkosten verlangen. Ihr steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die von ihr vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte ohne Rechtsgrund.
19Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,- EUR nicht zu.
20Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.
21Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand allerdings. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten am 5. April 2006 lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Das Fahrzeug der Klägerin war in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken durch (mobiles) Verkehrszeichen Z 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO wirksam verboten war.
22Das Haltverbotsschild Z 283 hatte durch Aufstellung am Donnerstag, dem 23. März 2006 zunächst Wirksamkeit erlangt. Es ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Er wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt in Form der öffentlichen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Sie setzt voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die (erstmalige) Bekanntmachung erfolgte hier durch Aufstellung des Haltverbotsschildes in dem fraglichen Bereich am 23. April 2006. Das Haltverbot war im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am Nachmittag des 5. April 2007 auch wirksam. Dabei kann an dieser Stelle zum einen offen bleiben, ob das Haltverbotsschild, das unstreitig mit einer (auflösenden) Befristung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW versehen war, ursprünglich bis zum 31. März 2006 oder bis zum 4. April 2006 befristet war. Zum anderen bedarf es an dieser Stelle auch keiner abschließenden Entscheidung, ob das Haltverbot am 4. April 2006 nachmittags oder erst am 5. April 2006 morgens mit der neuen Befristung zum 7. April 2006 "verlängert" wurde. In beiden Sachverhaltsvarianten erweist sich das Haltverbot jedenfalls am Nachmittag des 5. April 2006, d.h. im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme, als wirksam. Wurde das Haltverbot - wie die Beklagte meint - rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Befristung verlängert, trat eine Unterbrechung der Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) nicht ein. Wurde das Haltverbotsschild erst nach Ablauf der ursprünglichen Befristung mit einer neuen Frist versehen - wie die Klägerin meint -, lebte die Wirksamkeit des Haltverbots jedenfalls mit der Verlängerung wieder auf. Nicht anders als bei der erstmaligen Bekanntmachung durch Aufstellung ist es für die Wirksamkeit des Verkehrszeichens auch in einer Fallkonstellation wie dieser, die in ihren rechtlichen Konsequenzen dem Abbau und anschließendem Wiederaufstellen des Haltverbotsschildes gleichzusetzen ist, unerheblich, ob der Betroffene das Schild tatsächlich wahrgenommen hat,
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 1996 -11 C 15.95-, DAR 1997, 119; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Mai 1995 -5 A 2092/93-, NWVBl. 1995, 475, und vom 15. Mai 1990 -5 A 1687/89-, NWVBl. 1990, 387, Verwaltungsgericht Aachen , Urteil vom 27. Dezember 2005 - 6 K 2440/03 -.
24Die Fortdauer der Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer und die damit einhergehende Fortdauer der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO bei einem Dauerparken haben zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge auch dann im vorstehenden Sinne in den Wirkungsbereich eines Verkehrszeichens gelangen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Aufstellung (oder - wie hier ggf. - der Verlängerung) bereits in dem Bereich befinden, für den das Verkehrszeichen Geltung beansprucht. Die Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme rechtfertigt sich in derartigen Fällen aus dem Grundprinzip des Straßenverkehrsrechts, eine eindeutige, regelmäßig für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelung zu treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen grundsätzlich eine Aufspaltung der Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen nicht zu,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 -11 C 15.95-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 -5 A 2092/93-, a.a.O., und vom 7. November 1995 -5 A 2669/93-.
26Das Haltverbot ist dem Kläger nach diesen Grundsätzen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und ihm gegenüber jedenfalls am 5. April 2006 im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme auch wirksam gewesen. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken begründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). Die Abschleppanordnung erweist sich jedoch als unverhältnismäßig.
27Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist die Belastung eines Verkehrsteilnehmers mit den Kosten einer Abschleppmaßnahme in Fällen der nachträglichen Einrichtung jedenfalls nach einer nicht unerheblichen Unterbrechung der Wirksamkeit - im Regelfall nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen der Einrichtung der Haltverbotszone und der Anordnung der Abschleppmaßnahme mindestens ein Zeitraum von 48 Stunden vergangen ist. Durch das Erfordernis einer derartigen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Frist sollen Fahrzeughalter, die den öffentlichen Verkehrsraum zulässigerweise als Dauerparker in Anspruch nehmen, vor überraschenden Abschleppmaßnahmen bewahrt werden. Zwar trifft auch und gerade einen Dauerparker die Verpflichtung, sich regelmäßig über grundsätzlich jederzeit mögliche Veränderungen der Verkehrsregelung zu informieren. Andererseits ist ihm zur Abdeckung typischer Abwesenheitszeiten - wie etwa an Wochenenden - insoweit ein Zeitraum von 48 Stunden zuzubilligen. Würde die erforderliche Vorlaufzeit allerdings mit mehr als 48 Stunden bemessen, so wäre angesichts der vielfältigen Anforderungen, die - insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen - in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten. Insoweit kann ein Verkehrsteilnehmer bei den heutigen Verhältnissen gerade im großstädtischen Bereich nicht (mehr) darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Parkraums auch noch nach Ablauf einer Frist von 48 Stunden erlaubt ist,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 -11 C 15.95-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 1995 -5 A 2092/93-, a.a.O., und vom 7. November 1995 -5 A 2669/93-; VG B1. , u.a. Urteile vom 30. Dezember 2002 -6 K 2169/99- und vom 1. Dezember 2003 -6 K 1702/01-.
29Diese Erwägungen greifen entsprechend - jedenfalls im Grundsatz - auch für Konstellationen der vorliegenden Art ("Verlängerung des Haltverbotsschildes nach Unterbrechung der Wirkung durch Ablauf der früheren Befristung"). Offen bleiben kann hier die Frage, ob in diesen Fällen regelmäßig ein Zeitraum von 48 Stunden zuzubilligen ist oder ob im Einzelfall ausnahmsweise - etwa mit Blick auf eine erkennbare "Vorbelastung" des betroffenen Verkehrsraums durch eine Baustelle und ein noch nicht entferntes Schild - auch eine kürzere Zeitspanne angemessen sein kann. In dem hier zu entscheidenden Fall sind zwischen dem erneuten Inkrafttreten des Haltverbots nach einer längeren Unterbrechung der Wirksamkeit und der Abschleppmaßnahme nur etwa acht Stunden vergangen, was jedenfalls nicht ausreicht. Das Gericht geht davon aus, dass die Haltverbotszone ursprünglich mit einer Befristung bis einschließlich Freitag, den 31. März 2006 versehen war. Die Verlängerung des Haltverbots erfolgte erst zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 7.00 Uhr morgens (Eintreffen der Bauarbeiter) bis vor 14.00 Uhr am Mittwoch, dem 5. April 2006. Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund der Auswertung des Inhalts der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie aufgrund der Würdigung des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen. Der Vortrag der Beklagten, das mobile Haltverbotsschild sei von Anfang an mit einer Befristung bis einschließlich Dienstag, dem 4. April 2006 versehen gewesen und diese Befristung sei noch am Nachmittag des 4. April 2006 bis einschließlich Freitag, den 7. April 2006 verlängert worden - mit der Folge, dass die Wirksamkeit des Haltverbotsschildes auch nicht kurzfristig unterbrochen gewesen wäre -, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Schriftliche Aufzeichnungen über Aufstellung und Befristung des Haltverbotsschildes existieren nicht. Entgegen der expliziten Vorgaben der Verkehrsanordnung vom 26. Januar 2006 wurde für die hier betroffene Baustelle insbesondere ein sogenanntes Baustellentagebuch, das gerade dem Nachweis von Art und Dauer der jeweiligen Verkehrsregelung dienen soll, nicht geführt. Die im Verfahren u.a. auf Anforderung des Gerichts vorgelegten diversen Fahr- und Tagesberichte des Tiefbauunternehmens sind für die hier interessierende Fragestellung unergiebig. Ihnen lässt sich zwar entnehmen, dass und wie lange u.a. am 23. März 2006, am 4. April 2006 und am 5. April 2006 auf der Baustelle gearbeitet wurde. Dazu, ob und wenn ja, wann und welche konkreten Maßnahmen verkehrsregelnder Art an diesen Tagen umgesetzt wurden, verhalten sich die Unterlagen aber nicht. Auch die Aussagen des Zeugen S. vermögen einen solchen Ablauf nicht hinreichend zu untermauern. Die Dauer der ursprünglichen Befristung war ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - anders als in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2006 angegeben - nicht mehr erinnerlich. Es spricht Einiges dafür, dass der Zeuge - seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung entsprechend - die Dauer der Befristung konkret nie in den Blick genommen hat. Dies ließe sich auch unschwer damit in Einklang bringen, dass er das Zusatzschild mit der ursprünglichen Befristung weder selbst gefertigt, noch an der Aufstellung des Schildes am 23. April 2006 beteiligt war. Die entsprechenden Formulierungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2006 erscheinen auf diesem Hintergrund nicht nur missverständlich gewählt, sondern auch als an die anschließenden Ereignisse angepasst. Unter Berücksichtigung der weiteren Angabe, bei Baustellen dieses Typs werde in der Regel ein Haltverbot für die Dauer von einer Woche oder eineinhalb Wochen angeordnet, erweist sich sowohl eine Befristung bis zum 31. März 2006 als auch eine solche bis zum 4. April 2006 als im Bereich des Üblichen liegend und damit als möglich. Auch, was den Zeitpunkt der Verlängerung angeht, ist den Angaben des Zeugen S. bei einer Gesamtbetrachtung der Beweisaufnahme nicht zu folgen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2006 hatte er einen genauen Zeitpunkt für die Verlängerung des Halteverbots nicht genannt. Telefonisch soll er ausweislich eines Vermerks vom 11. Mai 2006 erklärt haben, bei der handschriftlichen Verlängerung habe der Pkw nicht im Baustellenbereich gestanden. Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung zunächst ausgesagt hat, er selbst habe das Schild am Nachmittag des 4. April 2006 am Ende des Arbeitstages mit Hilfe eines schwarzen "Edding" verlängert und er schließe definitiv aus, dass er das Haltverbot erst am Morgen des 5. April 2006 verlängert hat, vermag das Gericht diese Überzeugung nicht zu teilen. Der Zeuge hat nämlich auch erklärt, er habe an den konkreten Vorgang keine aktuelle Erinnerung mehr. Er konnte schließlich auch nicht mehr mit letzter Sicherheit bestätigen, dass er selbst und nicht ein anderer Mitarbeiter die Verlängerung aufgebracht hat, er gehe davon aus, dass er es gewesen sei. Die vorhandenen Erinnerungen sind daher allenfalls als vage zu bezeichnen. Dass der Zeuge die übliche Vorgehensweise bei einer derartigen Verlängerung anschaulich geschildert hat, kann zu keiner anderen Beurteilung seiner Aussage führen, da mobile Haltverbote auf Baustellen nach seinen Angaben immer nach dem selben "Muster" verlängert werden und dies auch häufiger geschieht. Der Zeuge stützt seine feste Überzeugung, das hier betroffene Schild sei von ihm oder einem anderen Mitarbeiter rechtzeitig vor dem Ablauf der ersten Befristung handschriftlich verlängert worden, letztendlich allein darauf, dass in vergleichbaren Fällen die Verlängerung immer rechtzeitig vorgenommen worden sei und vor dem Fahrzeug der Klägerin an der Stelle auch niemand geparkt habe. Eine derart abstrakte Überzeugungsbildung kann hier jedoch nicht ausreichen. Dies im Besonderen, wenn man die substantiierten, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen X1. und E. entgegenstellt. Diese Zeugen konnten sich noch lebhaft und in Einzelheiten an den - gerade für den Zeugen X1. als Fahrzeugführer - einschneidenden Vorfall erinnern. Sie haben - wie auch im Vorverfahren von der Klägerin vorgetragen - übereinstimmend erklärt, noch am Abend des 4. April 2006 das Haltverbotsschild, das ihnen schon beim Einparken aufgefallen sei, gründlich in Augenschein genommen zu haben. Dabei hätten sie eindeutig wahrnehmen können, dass das Haltverbot nur bis zum vorhergehenden Freitag, den 31. März 2006 befristet gewesen sei, weshalb man auch keinen Anlass gesehen habe, das Fahrzeug an anderer Stelle abzustellen. Beide konnten mit Sicherheit ausschließen, dass beim Abstellen des Fahrzeuges - anders als bei dem Versuch, das Fahrzeug am nächsten Tag wieder abzuholen - eine handschriftliche Verlängerung auf dem Schild aufgebracht war. Dass im Vorfeld der Aussage klägerischerseits nicht darauf hingewiesen worden war, dass der Zeuge X1. am 5. April 2006 auch versucht hatte, das Schild mit Hilfe des Handys und einer Digitalkamera abzulichten, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht zu erschüttern. Dies schon deshalb nicht, weil die am 5. April 2006 gefertigten Lichtbilder, selbst, wenn sie qualitativ verwertbar gewesen sein sollten, auch für die Klägerin erkennbar nichts zur Aufklärung hätten beitragen können. Wie das Schild am Abend des 4. April 2006 aussah - was alleine umstritten ist -, ließe sich solchen Aufnahmen nicht notwendig entnehmen. Dass der Zeuge X1. seine Version der Dinge - handschriftliche Verlängerung erst am 5. April 2006 - sowohl gegenüber der bei der Abholung des Wagens anwesenden Überwachungskraft der Beklagten als auch ebenfalls am selben Tag gegenüber einem ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen Mitarbeiter des Ordnungsamtes erwähnt haben will, ist zwar ebenfalls neu, vermag aber die Einschätzung des Gerichts über den Zeugen ebenfalls nicht zu beeinträchtigen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass diese beiden Umstände als solche weder für noch gegen die inhaltliche Richtigkeit der Aussage im Übrigen sprechen.
30Ist demnach die Ersatzvornahme nicht rechtmäßig durchgeführt worden, so war die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet.
31Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin ist jedoch unbegründet, soweit sie einen Zinsanspruch für die Zeit vor Klageerhebung geltend macht. Dieser Zinsanspruch könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in entsprechender Anwendung der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerechtfertigt sein. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im öffentlichen Recht kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist. Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt es indessen an einer gesetzlichen oder sonst rechtlich gebotenen Verweisung auf die Verzugsvorschriften des BGB,
32vgl. im Einzelnen: BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Oktober 1998 -1 C 38.97-, BVerwGE 107, 304, und vom 12. März 1985 -7 C 48.82-, BVerwGE 71, 85; OVG NRW, Urteile vom 30. September 1997 -24 A 5373/94-, BB 1998, 377, und vom 26. April 1996 -12 A 2765/94-.
33Die Klägerin kann deshalb in entsprechender Anwendung des § 291 BGB lediglich Prozesszinsen seit Klageerhebung beanspruchen. Die Erstattungsforderung ist daher von diesem Zeitpunkt an in der mit dem Klageantrag geltend gemachten Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. § 88 VwGO i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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