Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 85/07
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 2. Februar 2007 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag ist unbegründet.
3Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei dieser Entscheidung die Interessen der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung und die des Antragsgegners an einer sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
4Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Überprüfung ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig.
5Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW, S. 255 mit nachfolgenden Änderungen) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6Vorliegend konnte der Antragsgegner in Ausübung dieses Ermessens mit den streitbefangenen Ordnungsverfügungen vom 27. Dezember 2006 die Beseitigung der durch die Anlagen zu diesen Ordnungsverfügungen kenntlich gemachten Aufbauten und die Beseitigung des Abbruchmaterials verlangen.
7Dies folgt daraus, dass die streitbefangenen Bauten formell und materiell illegal sind. Eine Baugenehmigung für die gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtigen Bauten liegt nicht vor; diese sind daher formell illegal. Die unstreitig im Außenbereich gelegenen Aufbauten sind auch nicht genehmigungsfähig und daher materiell illegal, weil sie nicht als landwirtschaftliche Bauten privilegiert sind und im Übrigen durch ihre Errichtung öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
8Davon, dass die Bauten der Landwirtschaft dienen und damit an einer entsprechenden Privilegierung teilhaben, kann nicht ausgegangen werden. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller Landwirtschaft im Sinne der §§ 201, 35 Abs. 1 BauGB betreiben, erfüllen die Bauten nicht das Erfordernis, dass sie der Landwirtschaft dienen, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Von einem Dienen in diesem Sinne kann nur ausgegangen werden, wenn ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist und ein vernünftiger Landwirt es mit etwa gleichem Verwendungszweck für einen entsprechenden Betrieb errichten würde,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 C 71/82 -, in: BRS 44, Nr. 76.
10Das ist vorliegend für die ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos nur notdürftig aus verschiedenen Materialien zusammengeflickten Bauten eindeutig zu verneinen; derartige Bauten würde ein vernünftiger Landwirt nicht errichten. Die Bauten sind weder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt noch kann angesichts der dilettantischen Bauweise ein statischer Nachweis erwartet werden. Eine Genehmigungsfähigkeit der Bauten scheidet schon deshalb auch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB aus; zudem würden die Bauten öffentliche Belange beeinträchtigen, da das streitbefangene Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt und sie das Landschaftsbild verunstalten.
11Die Antragsteller können auch nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Behörde den Bestand der Aufbauten etwa gekannt hat und nicht eingeschritten ist, denn allein eine faktische Duldung eines illegalen Zustandes vermag keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu begründen. Dafür bedürfte es vielmehr einer aktiven Duldung, dass nämlich entsprechende Erklärungen der Behörde vorliegen, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustandes erfolgen soll,
12vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 - in: BRS 69, Nr. 189.
13Das ist vorliegend nicht der Fall.
14Die mit den streitbefangenen Ordnungsverfügungen ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls nicht zu beanstanden; sie ist mit der jederzeit gegebenen Gefährdung von Mensch und Tier auch hinreichend begründet.
15Allerdings entspricht es der Rechtsprechung, dass eine Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung von Bausubstanz gefordert wird, regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ist, wenn dem Interesse des Ordnungspflichtigen am Erhalt der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs Vorrang gegeben wird, weil eine sofortige Beseitigung mit nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden, insbesondere dem Substanzverlust, verbunden ist. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, muss jedoch dann zurückstehen, als es um die Abwehr schwerwiegender konkreter Gefahren geht,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 7 B 2363/06 -; Beschluss vom 12. Januar 1998 - 10 B 3025/97 - in: BRS 60, Nr. 166.
17Da eine solche schwerwiegende konkrete Gefahr hinsichtlich der streitbefangenen Aufbauten anzunehmen ist und zudem für die Beseitigung der Bauten angesichts ihrer eindeutigen formellen und materiellen Illegalität und der damit aussichtslosen Genehmigungsfähigkeit keine Alternative besteht,
18vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 80 Rdnr. 150,
19konnte der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall die sofortige Vollziehung der Beseitigung anordnen.
20Angesichts der sich aus den vorliegenden Fotos ergebenden dilettantischen Bauausführung unter Außerachtlassung aller anerkannten Regeln der Technik drängt sich auf, dass jederzeit mit dem Einsturz der Bauten zu rechnen ist. Dass die Aufbauten den jüngsten Sturm "Kyrill" überstanden haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher Sturm zeichnet sich dadurch aus, dass er partiell an bestimmten Stellen Schaden anrichtet, während daneben liegende Bereiche unbeeinträchtigt bleiben können. An welchen Stellen Schäden angerichtet werden und wo nicht, ist unvorhersehbar und kann bei jedem Sturmereignis unterschiedlich sein. Dies ändert nichts daran, dass sich die konkrete Gefährdung von Leben und Gesundheit jederzeit realisieren kann. Neben der Art der Bauausführung ist hierfür auch die Art der verwendeten Materialien (Bleche, Gitter, Eisenstangen, Kunststoffplatten, Holzplanken u.a.) verantwortlich, die, wenn sie vom Wind gelöst werden, leicht und - je nach Stärke des Windereignisses - auch über weitere Strecken durch die Luft fliegen und Menschen, Tiere und Sachen erheblich gefährden können.
21Dieser Gefahr kann auch nicht durch das mildere Mittel der Nutzungsuntersagung effektiv begegnet werden. Diese Maßnahme würde dazu führen, dass die geräumten Bauten unbewacht weiterbestehen. In diesem Fall könnten bei einem Sturm Bauteile, die sich leicht von den Aufbauten lösen können, die Umgebung gefährden. Zudem ist es gerade in einem wie hier gegebenen Bereich mit nahe heranreichender Wohnbebauung sehr wahrscheinlich, dass Unbefugte, insbesondere spielende Kinder, die dann leer und unbewacht stehenden Aufbauten aufsuchen und in die Gefahr durch herabstürzende Bauteile geraten. Eine solche Entwicklung wäre durch eine Nutzungsuntersagung, auch mit zusätzlicher und leicht zu überwindender provisorischer Absperrung, nicht zu verhindern.
22Der sofortigen Vollziehung der Beseitigung steht schließlich nicht entgegen, dass die Aufbauten möglicherweise schon länger Bestand haben und der Antragsgegner schon mehrfach Anlass hatte, sich mit der Tierhaltung der Antragsteller zu befassen. Denn insoweit handelte es sich vorwiegend um Maßnahmen der allgemeinen Ordnungs- und Tierschutzbehörden, während die baurechtliche Problematik erst in jüngerer Zeit in Angriff genommen wurde. Zudem rechtfertigt die bestehende konkrete Gefahr ein jederzeitiges Einschreiten des Antragsgegners, um weiteren Schaden zu verhüten.
23Unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache, dass der Antragsgegner die Beseitigung der Bauten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangt hat.
24Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist angesichts der geschilderten Gefahr sachgerecht und nicht zu beanstanden.
25Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 54 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
26Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Streitwerthöhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Verfahrens. In Anlehnung an Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Kammer die Streitwerthöhe angesichts des summarischen Verfahrens mit der Hälfte der in der Ordnungsverfügung angegebenen Kosten der Ersatzvornahme fest.
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