Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 571/03

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides vom 31. Mai 2001, des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003 sowie des Ablehnungsbescheides vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Antrages vom 20. März 2001 zur Errichtung einer Abteilung für internistische Rheumatologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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