Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1490/05
Tenor
U r t e i l:
Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid des L. vom 00.00.0000 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
3Am 1. September 2003 erstellte der L1. für die Zeit von November 2000 bis Februar 2003 eine dienstliche Regelbeurteilung über den Kläger, der als Regierungsdirektor in der Zentralen Hochschulverwaltung der S. als Dezernent 9.0 - Wirtschaft - im Dienst des beklagten Landes steht. Gegenüber den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen, in denen der Kläger zuletzt am 28. Februar 2001 mit der Gesamtnote "erheblich über dem Durchschnitt" beurteilt worden war, richtete sich diese dienstliche Beurteilung erstmals nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gemäß Runderlass vom 28. Februar 2002 (BRL). Gemäß dem darin vorgesehenen zweistufigen Beurteilungsverfahrens wurde der Stellvertreter des L. , Leitender Regierungsdirektor L2. , mit der Erstbeurteilung beauftragt. Er beurteilte den Kläger, der gemäß einem Schreiben des L. vom 20. Februar 2003 gemeinsam mit der Kollegin M. sowie den Kollegen M1. und L2. der Vergleichsgruppe 7 der Dezernenten zugeordnet war, in der Leistungsbeurteilung dreimal mit der Notenstufe 3 (entspricht voll den Anforderungen), viermal mit 2 (entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und zweimal mit 4 (übertrifft die Anforderungen); in der Befähigungsbeurteilung erhielt der Kläger fünfmal eine Bewertung mit dem Ausprägungsgrad B (gut ausgeprägt), achtmal C (stärker ausgeprägt) und ein Mal D (besonders stark ausgeprägt). Als Gesamturteil schlug der Erstbeurteiler die Vergabe von 3 Punkten vor. Diesem Vorschlag schloss sich der L1. als Endbeurteiler in vollem Umfang an.
4Nach einer Besprechung der dienstlichen Beurteilung mit dem Erstbeurteiler am 17. Oktober 2003 erhob der Kläger am 18. Dezember 2003 Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Zum einen rügte er Mängel des Beurteilungsverfahrens, die er in der fehlenden Einbeziehung der wissenschaftlichen Beamten in die Beurteilungsrichtlinien, der zu geringen Größe der Vergleichsgruppe und Nichtausschöpfung der Richtwerte für die zu vergebenden Noten sowie der Person des Erstbeurteilers erblickte. Insbesondere die Auswahl dieses Erstbeurteilers, welcher derselben Vergleichsgruppe 7 wie er selbst angehöre und damit in unmittelbarer Konkurrenz bei Bewerbungen um Dienstposten stehe, sehe er einen gravierenden Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führe. Des Weiteren rügte er inhaltliche Mängel, weil er in den Leistungsmerkmalen Arbeitseinsatz, soziale Kompetenz und Führungsverhalten sowie in den Befähigungsmerkmalen Entscheidungsfähigkeit, Verständnis für Fachtechnik und Verwaltung, Einsichtsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Belastbarkeit deutlich zu schlecht bewertet worden sei.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 27. Mai 2005, wies der L1. Aachen den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt das Beurteilungsverfahren für fehlerfrei und teilte mit, dass der Erstbeurteiler des Klägers, Leitender Regierungsdirektor L2. , vor Beginn des Beurteilungsverfahrens aus der Vergleichsgruppe 7 heraus genommen worden sei. Die inhaltliche Bewertung von Eignung Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers sei gleichfalls nicht zu beanstanden.
6Der Kläger hat am 27. Juni 2005 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und führt aus, die Beurteilung leide an Verfahrensfehlern, weil die wissenschaftlichen Beamten der Hochschule in das Beurteilungssystem der S. nicht einbezogen würden. Da diese Beamten auch in den Bereich der Zentralen Hochschulverwaltung wechseln könnten, führe ihre Nichtberücksichtigung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung. Die Vergleichsgruppenstärke sei zu gering bemessen, um eine Anwendung der in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Richtsätze für die Benotung oder auch nur eine Orientierung an diesen Sätzen zuzulassen. Im Übrigen würden an der S. die Richtwerte auch nicht annähernd ausgeschöpft. Diese verwaltungsuntypische Verfahrensweise führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der S. -Beamten gegenüber Beamten anderer Hochschulen des Landes, an denen die Quoten ausgeschöpft oder überschritten würden. Grob verfahrensfehlerhaft sei die Auswahl der Person des Erstbeurteilers. Leitender Regierungsdirektor L2. gehöre ausweislich einer Mitteilung des L. vom 20. Februar 2003 derselben Vergleichsgruppe 7 an, der auch er sowie zwei weitere Beamte zugeordnet worden seien. Dies stehe mit dem Grundsatz der Neutralität des Beurteilungsverfahrens nicht in Einklang. Die Behauptung im Widerspruchsbescheid, dass der Erstbeurteiler vor Beginn des Beurteilungsverfahrens aus der Vergleichsgruppe 7 der Dezernenten herausgenommen worden sei, habe der Beklagte bisher nicht nachvollziehbar belegt. Er, der Kläger, sei selbst als Erstbeurteiler tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft an allen relevanten Informationsveranstaltungen, so auch am 24. Februar 2003, teilgenommen, ohne dass eine Herausnahme des Leitenden Regierungsdirektors L2. aus der Vergleichsgruppe 7 bekannt gegeben worden wäre. Inhaltlich habe der Beklagte weder im Beurteilungsgespräch noch im Widerspruchsbescheid offengelegt, welche Gesichtspunkte zu den teilweise ungünstigen Einzelbeurteilungen geführt hätten und wie diese Gesichtspunkte gewichtet worden seien. Ohne die Erläuterung, welche Beurteilungsmaßstäbe und Sachverhalte mit welchem Gewicht in die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung eingeflossen seien, sei es ihm unmöglich, dem Zweck der dienstlichen Beurteilung entsprechend zu erkennen, auf welche Weise er künftig den Anforderungen an sein Amt noch besser gerecht werden könne. Wegen der vagen und wenig aussagekräftigen Formulierungen in der Beurteilung und im Widerspruchsverfahren vermute er weiterhin, dass den teilweise schlechten Einzelbeurteilungen fehlerhaft bewertete einzelne Sachverhalte zugrunde gelegt worden seien. Dies treffe zum einen auf sein in der Vergangenheit gespanntes Verhältnis zum heutigen Dezernenten 12.0 zu, das für die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale nicht mehr relevant sei. Gleiches gelte für ein ungünstiges Abschneiden seines Dezernats bei einer früheren Mitarbeiterbefragung, das offenbar Eingang in die zum Teil negativen Aussagen über seine Leistung und Befähigung gefunden habe. Hier lasse der Beklagte außer Acht, dass sein Dezernat - Wirtschaft - in einem Spannungsverhältnis zu zahlreichen wissenschaftlichen Bereichen stehe, was ohne Weiteres eine gegenüber anderen Dezernaten ungünstigere Bewertung erkläre.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des L. der S. vom 00.00.0000 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 1. September 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, die Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Auch wenn theoretisch Wechsel von Beamten des wissenschaftlichen Bereichs in den Bereich der Zentralen Hochschulverwaltung möglich seien, habe der Beklagte in Nr. 2.1 der Beurteilungsrichtlinien in Anwendung von § 104 des Landesbeamtengesetzes (LBG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Gruppe von Beamten von der Beurteilung auszunehmen. Es treffe zu, dass die in Nr. 6.3 BRL geforderte Vergleichsgruppenmindeststärke von 30 Personen an der S. nicht erreicht worden sei. Deshalb habe man versucht, eine sinnvolle Vergleichsgruppe unter Einschluss des Klägers zu bilden und dabei zulässigerweise auf die Gruppe der Dezernenten zurückgegriffen. Zwar sei auch hier die erforderliche Vergleichsgruppenstärke nicht erreicht worden. Die in Nr. 6.3 BRL angesprochenen Richtsätze für die Notenvergabe seien allerdings auch nicht herangezogen worden, was bei einer aus nur 3 Vergleichspersonen bestehenden Gruppe selbstverständlich sei. Es treffe nicht zu, dass im Bereich der S. die Richtsätze auch nicht annähernd ausgeschöpft würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass für die jeweilige Beurteilung mitentscheidend sei, wie die Vergleichsgruppen an den jeweiligen Dienststellen gebildet worden und wie leistungsstark die jeweiligen Mitglieder seien. Die Beurteilungsendnoten seien daher künftig nur noch eingeschränkt für einen Vergleich von Leistungen und Befähigungen bei Bewerbern verschiedener Dienststellen geeignet. Auch die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe sei nicht zu beanstanden. Der Erstbeurteiler, Leitender Regierungsdirektor L2. , sei vor Beginn des Beurteilungsverfahren aus der Vergleichsgruppe 7 der Dezernenten herausgenommen worden. Es seien auch keine Beförderungsämter ersichtlich, um die der Kläger mit dem Erstbeurteiler konkurrieren könne. Als ständiger Vertreter des Dienststellenleiters sei Leitender Regierungsdirektor L2. der geborene Erstbeurteiler für die Dezernentinnen und Dezernenten der Zentralen Hochschulverwaltung, weil er als einziger Funktionsträger hierarchisch zwischen den zu beurteilenden Mitgliedern derselben Funktionsebene einerseits und dem Dienststellenleiter stehe. Das Eignungs- und Befähigungsbild des Klägers sei in der Beurteilung auch zutreffend wiedergegeben worden. Ihm seien die Beurteilungsmaßstäbe für die Festsetzung der Gesamtpunktzahl im Beurteilungsgespräch mitgeteilt worden. Angesichts seiner herausgehobenen Stellung als Dezernent der Zentralen Hochschulverwaltung sei die besondere Bedeutung des Führungsverhaltens bei der Beurteilung selbstverständlich. Dies sei allen zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten durch die allgemein veröffentlichten und im Rahmen von Schulungsveranstaltungen ausgehändigten gedruckten Handbücher zum Beurteilungsverfahren insofern deutlich gemacht worden, als für Führungskräfte die besondere Bedeutung des Leistungsmerkmals "Führungsverhalten" betont werde. Zugleich sei der grundsätzliche Vorrang der Leistungsbeurteilung vor der Befähigungsbeurteilung im Rahmen der Gesamtnotenbildung erläutert worden. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale, insbesondere des Führungsverhaltens, sei dem Kläger gegenüber hinreichend transparent gemacht worden. Soweit er mutmaße, bei der Beurteilung hätten diverse Vorgänge fehlerhaft Eingang in die Entscheidung gefunden, entspreche dies nicht den Tatsachen. Auch der Umstand, dass der Kläger unter Anwendung anderer Kriterien und Maßstäbe in vorangegangenen Beurteilungen mit einem anderen Ergebnis bewertet worden sei, vermöge die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht infrage zu stellen. Dies folge schon daraus, dass die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen nicht den nunmehr geltenden Beurteilungsrichtlinien unterlegen hätten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist begründet.
15Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Neubeurteilung. Die angefochtene Beurteilung vom 1. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des L. der S. vom 23. Mai 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen,
17vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, juris, m. w. N.
18Maßgeblich für die streitbefangene dienstliche Beurteilung waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gemäß Runderlass vom 28. Februar 2002. Denn der Kläger gehörte als Beamter des höheren Dienstes der Zentralen Hochschulverwaltung an, bei der der L1. Dienstvorgesetzter ist, vgl. Nr. 2.1 BRL.
19Das Verfahren zur Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers, vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 LBG, ist nach Maßgabe dieser Richtlinien rechtlich nicht zu beanstanden.
20Die Rüge des Klägers, die Beamtinnen und Beamten des Wissenschaftsbereichs seien fehlerhaft nicht in das Beurteilungssystem an der S. Aachen einbezogen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es erscheint bereits fraglich, welche für seine eigenen dienstliche Beurteilung günstigen Folgen der Kläger aus einem solchen vermeintlichen Verfahrensfehler ziehen will. Denn es lässt sich in keiner Weise feststellen, ob bei einer Einbeziehung dieses Personenkreises - und einer damit einhergehenden Vergrößerung der Vergleichsgruppe - seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung besser oder schlechter beurteilt worden wäre. Die Herausnahme der Beamtinnen und Beamten des Wissenschaftsbereichs durch Nr. 2.1 BRL steht aber auch im Einklang mit § 104 LBG. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. können die obersten Dienstbehörden - wie hier das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung - Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen, die nicht in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden. Dies ist hier durch Nr. 2.1 BRL geschehen. Dass dies nicht sachgerecht und willkürlich zum Nachteil des Klägers geschehen wäre, lässt sich nicht feststellen.
21Die dienstliche Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die zusammen gestellte Vergleichsgruppe zu klein gewesen wäre. Angesichts der geringen Zahl von Dezernenten liegt es auf der Hand, dass die in Nr. 6.3 aufgeführte Zahl von mindestens 30 Personen in einer Vergleichsgruppe an der S. nicht erreicht werden konnte. Ebenso selbstverständlich ist es allerdings auch, dass aus diesem Grunde nicht von einer dienstlichen Beurteilung auch der Dezernenten abgesehen werden durfte. Denn selbst für den L1. als Behördenleiter ist das zweistufige Beurteilungssystem in Nr. 11.2.1 BRL ausdrücklich vorgeschrieben. Im Rahmen des ihm zustehenden vorgenannten Beurteilungsspielraums war der L1. deshalb gehalten, eine sinnvolle Gruppe von Beschäftigten zu bilden, die einen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zuließ. Dabei hat er seinen Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten oder fehlerhaft erfüllt, dass unter Beachtung ihrer herausgehobenen Funktionen die Gruppe der Dezernenten, zu der auch der Kläger zählte, einer Vergleichsgruppe zugeordnet wurde. Neben dieser Vergleichsgruppe 7 waren in der Zentralen Hochschulverwaltung sechs weitere Vergleichgruppen gebildet und von der Verwaltung den Erstbeurteilern - so auch dem Kläger - mit Schreiben vom 20. Februar 2003 für den Beurteilungsstichtag 1. Mär 2003 mitgeteilt worden. Die Gruppe des Klägers bestand danach aus 4 Dezernenten, zu denen auch der Erstbeurteiler, Leitender Regierungsdirektor L2. , gehörte. Mit dieser Zahl konnte allerdings eine in Nr. 6.3 BRL vorgesehene Quotierung der Noten sinnvoller Weise nicht erfolgen. In diesem Fall war es selbstverständlich und zulässig, dass die Beurteilung - wie vom Beklagten dargelegt - nach einem Vergleich der Leistungen der Mitglieder der Gruppe individuell und ohne Rücksicht auf eine Notenquotierung erfolgte. In diesem Zusammenhang kann der Kläger für eine ihm günstigere Entscheidung nicht darauf verweisen, dass möglicherweise im Bereich der S. insgesamt die vorgesehenen und zulässigen Notenquotierungen nicht in jedem Fall ausgeschöpft worden sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie und mit welchem Ergebnis der Kläger Rückschlüsse aus diesem Umstand - seine Richtigkeit unterstellt - für seine eigene dienstliche Beurteilung ziehen will.
22Diese Vergleichsgruppenbildung ist aber aus einem anderen Grund rechtswidrig. Sie verstößt gegen den einem Beurteilungsverfahren immanenten Grundsatz, dass eine Beurteilung in einem transparenten Verfahren von unvoreingenommenen Beurteilern erstellt werden muss. Dies ist in Nr. 1 BRL in der Weise umgesetzt, dass von den beurteilenden Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit gefordert wird. Die Erfüllung dieser Eigenschaften kann in der Regel von vorgesetzten Beamten eines Beurteilten erwartet werden. Sie werden vor allem nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass ein Beurteilter subjektive, nur aus seiner persönlichen Sicht bestehende Bedenken gegen den Besitz dieser Eigenschaften beim Beurteiler äußert. Vielmehr muss ein betroffener Beamter objektive, nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vortragen, dass ein Beurteiler ohne hinreichendes Verantwortungsbewusstsein, voreingenommen oder nicht hinreichend gewissenhaft beurteilt hat. So liegt der Fall hier.
23Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar beachtliche Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Erstbeurteilers bzw. gegen das Verfahren zur Bildung der Vergleichsgruppe 7 vorgebracht, welche die Beurteilung fehlerhaft machen. Zwar mag es - wie dargelegt - angesichts der wenigen Führungskräfte in der Zentralen Hochschulverwaltung sachgerecht und zulässig sein, eine Gruppe mit vergleichbaren Funktionsträgern - hier Dezernenten - zu bilden. In jedem Fall muss aber sichergestellt sein, dass die Gruppenmitglieder im Beurteilungsverfahren gleich behandelt werden. Daran mangelt es hier in grobem Maße.
24So widerspricht es allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, ein Mitglied der Gruppe zum Erstbeurteiler der weiteren Gruppenmitglieder zu bestimmen. In diesem Fall sind Bedenken insbesondere gegen die Unvoreingenommenheit dieses Beurteilers objektiv nachvollziehbar. Denn er selbst muss sich mit den übrigen Gruppenmitgliedern vergleichen lassen, was es nahegelegen erscheinen lässt, wenn er sie als Erstbeurteiler nicht allzu positiv bewertet, um selbst besser dazustehen. Zur Vermeidung eines solchen evidenten Verdachts darf ein Erstbeurteiler nicht Vergleichsgruppenmitglied sein. Sollte Leitender Regierungsdirektor L2. im Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. März 2003 mithin der Vergleichsgruppe 7 angehört haben, wie dies allen Erstbeurteilern noch eine Woche zuvor schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Beurteilung rechtswidrig.
25Eine andere Bewertung ergibt sich allerdings auch dann nicht, wenn Leitender Regierungsdirektor L2. vor Beginn des Beurteilungsverfahrens aus der Vergleichsgruppe 7 heraus genommen worden sein sollte. Diese im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung konnte die Kammer als wahr unterstellen. Sie ändert allerdings nichts an der Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsverfahrens betreffend den Kläger. Vielmehr belegt die Zusammensetzung des Gremiums zur Umsetzung der neuen Beurteilungsrichtlinien in der Zentralen Hochschulverwaltung - der L1. , Oberverwaltungsrat N. , Herrn T. und Frau M. - die unterschiedliche Behandlung der Vergleichgruppenmitglieder. Denn Frau M. war ebenso wie Herr L2. und der Kläger der Vergleichgruppe 7 zugeordnet worden. Selbst wenn diese Gruppe überein gekommen sein sollte, Herrn L2. als Erstbeurteiler der anderen Dezernenten aus der Vergleichsgruppe heraus zu nehmen, konnte jedenfalls Frau M. weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung ihrer eigenen Gruppe und die Person des Erstbeurteiler nehmen, was dem Kläger verwehrt war. Auch eines solche Verfahrensgestaltung widerspricht allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäben, weil es an der erforderlichen Transparenz und Objektivität gegenüber allen zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten mangelt.
26Schließlich liegt ein beachtlicher, zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung führenden Verfahrensfehler auch darin, dass die Beurteilungen - jedenfalls für die Vergleichsgruppe 7 - auf der Grundlage eines unzureichenden Sachverhalts verfasst worden sind. Denn die Informationsveranstaltung für die Beurteiler - gemeint ist wohl die Maßstabsbesprechung -, an der auch Leitenden Regierungsdirektor L2. und der Kläger teilgenommen haben, ist auf der Basis der zuvor schriftlich mitgeteilten Vergleichsgruppenbildung erfolgt. Auch wenn nach den Beurteilungsrichtlinien keine Verpflichtung bestehen mag, den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten die Zusammensetzungen der jeweiligen Vergleichgruppen mitzuteilen, hätte die Umbildung der Vergleichsgruppe 7 auch dann, wenn sie sachgerecht gewesen wäre, den nicht an der vorgenannten Besprechung teilnehmenden Beamten mitgeteilt werden müssen, nachdem sie in ihrer Eigenschaft als Beurteiler für nachgeordnete Bereiche die Gruppenzusammensetzung schriftlich erfahren hatten. Dies ist indes nicht geschehen.
27Lediglich zur Vermeidung eines möglichen weiteren Streitverfahrens weist die Kammer darauf hin, dass die Einwände des Klägers die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht nachhaltig infrage stellen können. Seine diesbezüglichen Angriffe stützen sich auf Vermutungen darüber, dass in die Beurteilung tatsächliche Vorkommnisse unberechtigterweise in die Beurteilung eingeflossen seien. Belege hierüber, geschweige denn Beweise hat er nicht beigebracht. Darüber hinaus steht es im weiten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, welche tatsächlichen Vorkommnisse er in welcher Weise in das Werturteil über einen Beamten einfließen lässt. Insoweit gibt es kein Verbot, Ergebnisse von Umfragen über die Arbeit in einem Dezernat bei dienstlichen Beurteilungen der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten und des Dezernatsleiters unberücksichtigt zu lassen. Ebenso kann ein Spannungsverhältnis zwischen Mitarbeitern in eine dienstliche Beurteilung einfließen. Dies erschließt sich ohne Weiteres aus den beispielhaft aufgeführten Untermerkmalen, wo etwa teamorientiertes Handeln, Umgang mit Konfliktsituationen, Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern und vieles mehr der Beurteilung anheim gestellt werde. Im Übrigen hat der Beklagte klargestellt, dass die vom Kläger angesprochenen Vorkommnisse nicht wesentlich bestimmend für die dienstliche Beurteilung gewesen sind. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung erläutert, dass im Fall des Klägers als Führungskraft das Beurteilungsmerkmal "Führungsverhalten" eine besondere Bedeutung besitze. In der Leistungsbeurteilung hat der Kläger unter Nr. 7 hier sowohl bei Arbeitsverteilung, Führung über Ziele und Delegation sowie bei Anleitung und Aufsicht, Anerkennung und Kritik und Förderung jeweils nur 2 Punkte erreicht. Als Dezernent dürfte dem Kläger bewusst sein, dass gerade diese Benotung maßgeblich Einfluss auf das Gesamturteil genommen hat. Der Kläger hat demgegenüber nur seine eigene - bessere - Einschätzung seines Führungsverhaltens dargelegt und nichts dafür vorgetragen, das ernsthaft einen Nichtgebrauch oder einen Fehlgebrauch des Beurteilungsspielraums des Beklagten belegen könnte.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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