Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1976/05

Tenor

Die Zurruhesetzungsverfügung der C. L. vom 00.00.0000 und deren Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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