Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 614/04
Tenor
Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
1
T a t b e s t a n d
2In dem Verfahren hat sich der ursprüngliche Klageantrag zu 1), der eine Erstattungsforderung des Klägers über 151.805,96 EUR zum Gegenstand hatte, infolge vollständiger Ausgleichung dieser Forderung von dritter Seite im Laufe des Verfahrens erledigt; die Hauptbeteiligten haben dies im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 zum Anlass genommen, den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt zu erklären und insoweit wechselseitige Kostenanträge zu stellen. Dem insoweit noch verbliebenen Streit um die Kostentragung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Geschwisterkinder K. , K1. und B. I. wurden vom Kläger am 10. Oktober 2000 in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme hielten sich die Kinder bei den Eheleuten T. , ihren Großeltern, unter der Anschrift H.-------straße 10, V. - Q. , auf. Die damals personensorgeberechtigte Kindesmutter hatte zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt unter der Anschrift C.-----straße V. - Q. . Der damals personensorgeberechtigte Kindesvater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu dieser Zeit unter der Anschrift Q1.---------straße B1. .
4Mit Beschluss des Amtsgerichts H1. vom 6. April 2001 - 12 F 70/00 - wurde das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung auf das Jugendamt des Klägers übertragen. Zum Vormund wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H1. vom 25. April 2001 - 12 F 70/00 - das Kreisjugendamt I1. bestellt.
5Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde den Geschwisterkindern K. , K1. und B. I. sodann rückwirkend ab 6. April 2001 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII gewährt. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger - unstreitig - für die Jugendhilfegewährung gemäß § 86 Abs. 3 iVm Abs.2 Satz 2 SGB VIII zuständig.
6Am 7. Mai 2001 verzog die Kindesmutter nach C1. , W. 1 (D. - K2. -Haus).
7Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme des Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit sowie auf Kostenerstattung gemäß § 89 c SGB VIII. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, beim D. -K2. -Haus handele es sich um eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII. Der Kläger teilte diese Auffassung, vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kindesmutter im D. -K2. - Haus einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und demzufolge die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei. Auf diese ihm übermittelte Rechtsauffassung reagierte der Beklagte jedoch einstweilen nicht.
8Die Kindesmutter verzog am 24. August 2001 nach L. und hielt sich dort unter mehrfach wechselnden Anschriften auf.
9Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der (vormals) Beigeladenen die Übernahme des Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit sowie Kostenerstattung gemäß § 89 c SGB VIII. Die Kindesmutter verzog am 14. November 2001 von L. erneut nach C1. , W. 1 (D. -K2. - Haus).
10Die (vormals) Beigeladene lehnte den Antrag des Klägers unter dem 18. Dezember 2001 mit der Begründung ab, im Raum L. habe aufgrund der Kürze des Aufenthalts der Kindesmutter "ein gewöhnlicher Aufenthalt" im Rechtssinne nicht vorgelegen. Dieser Rechtsauffassung trat der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2002 entgegen, worauf die (vormals) Beigeladene einstweilen nicht reagierte.
11Unter dem 16. Dezember 2002 stellte die (vormals) Beigeladene in Aussicht, nach Abschluss einer weitergehenden Prüfung ein Kostenanerkenntnis für die Zeit des Aufenthalts der Kindermutter in L. zu erteilen. Hierzu richtete die (vormals) Beigeladene eine Anfrage an das D. -K2. -Haus in C1. , um die Motive der Kindermutter für ihren Umzug nach L. zu klären und die Frage des "gewöhnlichen Aufenthalts" in L. näher prüfen zu können. Eine weitere Stellungnahme erhielt der Kläger seitens der (vormals) Beigeladenen bis auf weiteres nicht.
12Aufgrund des Umzugs der Kindesmutter am 14. November 2001 von L. nach C1. beantragte der Kläger beim Beklagten unter dem 8. Januar 2002 erneut die Übernahme des Jugendhilfefalles in die dortige Zuständigkeit. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.
13Am 19. November 2002 verzog die Kindesmutter innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten zur Wohnanschrift M.------straße , C1. , und am 1. Februar 2003 zur Wohnanschrift Ahrstraße 68, C1. . Der Beklagte wurde seitens des Klägers mit Schreiben vom 7. März 2003 auf diese Umzüge hingewiesen; zugleich forderte der Kläger erneut vom Beklagten die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowie die Bestätigung seiner Kostenerstattungsverpflichtung gemäß § 89 c SGB VIII. Der Beklagte erkannte schließlich seine Zuständigkeit - und damit seine Kostenerstattungsverpflichtung - ab dem 19. November 2002 an.
14Da der Beklagte bei Anerkennung seiner Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ab dem Zeitpunkt der ersten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter in C1. , d. h. ab 7. Mai 2001, einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger gemäß § 89 e SGB VIII bis zum 23. August 2001 (Umzug der Kindesmutter nach L. ) gehabt hätte und die Kosten in diesem Zeitraum vom 7. Mai 2001 bis 23. August 2001 bereits vom Kläger getragen wurden, nimmt der Kläger insoweit von der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Beklagten Abstand.
15Eine weitere Besonderheit betrifft den Zeitraum vom 24. August 2001 bis 13. November 2001. Insoweit hätte der Beklagte - nach Auffassung des Klägers - bei vorläufiger Fortführung der Leistungsgewährung gemäß § 86 c SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII gegenüber der (vormals) Beigeladenen gehabt, da die Kindesmutter, auch in Ansehung ihres mehrfachen Umzugs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der (vormals) Beigeladenen, in L. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die (vormals) Beigeladene ab diesem Zeitpunkt für die Leistungsgewährung gemäß § 86 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig geworden wäre.
16Ab dem 14. November 2001 - Umzug der Kindesmutter von L. nach C1. mit gleichzeitiger Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in C1. in einer geschützten Einrichtung - wurde der Beklagte nach Auffassung des Klägers erneut gemäß § 86 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig. Richte sich nämlich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils, hier der Kindermutter, und sei dieser in einer geschützten Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet worden, so sei der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die geschützte Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Da die Kindesmutter vor der erneuten Aufnahme im D. -K2. -Haus am 14. November 2001 in L. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei die (vormals) Beigeladene ab diesem Zeitpunkt, d. h. ab dem 14. November 2001, gemäß § 89 e SGB VIII gegenüber dem Beklagten kostenerstattungspflichtig geworden.
17Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) hat der Kläger für die Zeit vom 24. August 2001 bis 18. November 2002 die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für die drei Geschwisterkinder I. in Höhe von insgesamt 151.805,96 EUR mit der Begründung verfolgt, die vorläufige Leistungspflicht habe sich aus § 86 c SGB VIII ergeben; die Erstattungspflicht des Beklagten resultiere aus § 89 c SGB VIII.
18Im Dezember 2003 sind die Eltern der Geschwisterkinder I. wegen Misshandlung und Missbrauchs verurteilt worden. Dies hat der Kläger zum Anlass genommen, beim zuständigen Versorgungsamt B. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für die Kinder zu beantragen.
19Unter dem 11. April 2005 hat der Kläger mitgeteilt, dass zwischenzeitlich für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 18. November 2002 Kindergeld in Höhe von monatlich 492,00 EUR, insgesamt 3.242,20 EUR, habe vereinnahmt werden können, so dass sich die Klageforderung (Antrag zu 1) von ursprünglich 151.805,96 EUR hierdurch auf 148.558,96 EUR ermäßigt habe.
20Mit Schriftsatz vom 5. April 2007 hat der Kläger mitgeteilt, dass zwischenzeitlich über den Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem OEG bzw. BVG entschieden worden sei und die Fürsorgestelle für Kriegsopfer (und Opfer von Gewalttaten) des Kreises I1. für den Klagezeitraum vom 24. August 2001 bis 18. November 2002 Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 148.558,76 EUR erstattet habe. Mit dieser Zahlung sei die Klageforderung nunmehr in vollem Umfange ausgeglichen.
21Kläger und Beklagter haben dies zum Anlass genommen,
22den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) übereinstimmend für in der Hauptsache zu erledigt erklären und stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge.
23Das Gericht hat die Beiladung der Stadt L. mit Beschluss vom 22. Mai 2007 in allseitigem Einvernehmen aufgehoben, da deren rechtliche Interessen nach Erledigung des Antrages zu 1) nicht mehr berührt sind.
24Den Klageantrag zu 2) verfolgt der Kläger weiter. Insoweit ist er der Auffassung, dass der Beklagte gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII verpflichtet sei, einen Zuschlag in Höhe eines Drittels der ursprünglich in Rede stehenden Kosten (= 1/3 von 151.805,96 EUR = 50.601,99 EUR) nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz zu erstatten.
25Insoweit beantragt der Kläger,
26den Beklagten zu verurteilen, gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe 50.601,99 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
27Der Beklagte beantragt insoweit,
28die Klage abzuweisen.
29Er ist der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 89 c Abs. 2 SGB VIII für einen solchen Anspruch nicht gegeben seien.
30Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I - III) und des Beklagten (Beiakte V) Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32I.
33Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) hat das Gericht, nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache edrledigt erklärt haben, nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bezieht sich die Erledigung des Verfahrens - wie hier -. auf einen Teil des Rechtsstreits und ist - jedenfalls im Übrigen - durch Urteil zu entscheiden, so ergeht die den erledigten Teil des Verfahrens betreffende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Rahmen des Urteils, ohne dass sich hierdurch an der aus § 158 Abs. 2 VwGO herzuleitenden Unanfechtbarkeit dieser Kostenentscheidung etwas ändert. Die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung fließt sodann in die Gesamtkostenentscheidung für das Verfahren ein; das Gericht hat in seiner instanzabschließenden Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung, ggf. im Wege einer die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigende Kostenquotelung, zu treffen.
34Soweit es um die Kostenlast aus dem erledigten Teil des Verfahrens (ursprünglicher Klageantrag zu 1) geht, ist die Kammer der Auffassung, dass es insoweit der Billigkeit entspricht, die hierauf entfallenden Kosten zu teilen. Für eine umfassende Aufarbeitung des komplizierten Prozessstoffs um die ursprünglich vom Kläger geltend gemachte Erstattungspflicht ist im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO regelmäßig kein Raum. Der Umstand, dass schließlich im Laufe des Verfahrens Ansprüche gegen eine dritte Stelle in voller Höhe der Klageforderung realisiert werden konnten, war für die beiden Hauptbeteiligten ursprünglich nicht vorhersehbar und kann sich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht signifikant zugunsten eines Beteiligten auswirken. Eine Kostenteilung trägt dieser Situation angemessen Rechnung.
35II.
36Soweit der Kläger seinen urprünglichen Klageantrag zu 2. weiterverfolgt, war die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 89 c Abs. 2 SGB VIII sind hier offensichtlich nicht erfüllt.
37Diese Bestimmung sieht im Wege einer Sanktion vor, dass der "zuständige" örtliche Träger zusätzlich (zu seiner sich aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII ergebenden Erstattungspflicht) einen Betrag in Höhe eines Drittels der in Rede stehenden Kosten, hier also in Höhe von 50.601,99 EUR, zu erstatten hat, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat.
38Hier erscheint bereits zweifelhaft, ob diese "zusätzliche" Sanktion überhaupt Platz greifen kann, nachdem es - wegen der Abdeckung der eigentlichen Aufwendungen (vgl. ursprünglicher Klageantrag zu 1.) von dritter Seite - insoweit nicht zur Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten gekommen ist. Nach der Systematik des § 89 c SGB VIII sprechen nämlich gewichtige Aspekte dafür, dass zwischen § 89 c Abs. 1 SGB VIII und § 89 c Abs. 2 SGB VIII eine Form der Akzessorietät in der Weise besteht, dass nur bei positiver Feststellung der Erstattungspflicht nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII überhaupt ein Anspruch nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII in Betracht kommen kann, da derselbe - u.a. auch summenmäßig - auf der Erstattungspflicht nach Abs. 1 aufbaut.
39Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben; denn auch unabhängig davon können die Sanktionsvoraussetzungen des § 89 c Abs. 2 SGB VIII hier nicht als erfüllt angesehen werden. Das Handeln des Beklagten in Gestalt der Ablehnung der Erstattung war nämlich nicht "pflichtwidrig" im Sinne des § 89 c Abs. 2 SGB VIII. Dem Erstattungsstreit lag ein außerordentlich komplexer Lebenssachverhalt mit zahlreichen Besonderheiten und einer Vielzahl u.a. von Ortswechseln der die Zuständigkeitsfrage beeinflussenden Person(en) zugrunde. Von einer "Offensichtlichkeit" der (erstattungsrechtlichen) Rechtslage, worin in jedem Falle eine Grundvoraussetzung für die Ausfüllung des Merkmals der "Pflichtwidrigkeit" im Sinne des § 89 c Abs. 2 SGB VIII bestünde, kann nach der Überzeugung des Gerichts keine Rede sein.
40III.
41Die einheitlich zu fassende Kostenentscheidung für dieses instanzabschließende Urteil beruht hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der zusammenfassenden Bildung der Kostenquoten hat die Kammer in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Schätzwege den Umfang des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen und dabei auch zu bedenken, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1.) einerseits und die Entscheidung durch Urteil (hinsichtlich des aufrechterhaltenen Klageantrags zu 2.) andererseits nicht nur streitwertrechtlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, sondern auch die Zahl der je nach Entscheidungsart anfallenden Gerichtsgebühren bei getrennter Entscheidung unterschiedlich gewesen wäre. Die im Tenor letztlich ausgeworfene Kostenquote beruht insoweit auf einer im Schätzwege erfolgten "verhältnismäßigen Teilung" der Kosten unter Rückgriff auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in Ansehung des Sachzwangs, dass die instanzabschließende Kostenentscheidung hier eine einheitliche Quote beinhalten muss. Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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