Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 M 14/06

Tenor

1. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,- EUR für den Fall angedroht, dass er über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. März 1987, ihr Stipendiumsleistungen aus der Stiftung C. einschließlich Leistungen als Stipendiennachzahlung, Entschädigung oder aus anderem Grund zu bewilligen, nicht bis zum 31. Dezember 2007 entsprechend der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in dessen Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 3587/02 - neu entscheidet.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.


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