Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 34/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Vertragsjahre 2001/2002 und 2002/2003 eine Zuwendung im Vertragsnaturschutz (Vertrags-Nr.: 366000883) in Höhe von insgesamt 8.373,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2005 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Landwirt und betreibt im Vollerwerb eine Schäferei. Zu seinen Weideflächen gehört seit dem Jahr 1992 das in der Umgebung von N. -L. gelegene Truppenübungsgelände "T. I. ", das er von der Bundeswehr-Standortverwaltung E. zu diesem Zweck angepachtet hat. Seit dem Jahr 1993 betreibt der Kläger auf dem Gelände der "T. I. " eine mit öffentlichen Mitteln geförderte extensive Form der Grünlandwirtschaft. Seitdem bezieht er - zunächst durch das vormals zuständige Amt für Agrarförderung, später durch den Beklagten - Förderleistungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes im Kreis F. . Mit der vorliegenden Klage begehrt er für die von ihm vorgenommene Schafbeweidung eines Teils der "T. I. " die Auszahlung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Am 20. Juni 2001/25. Juni 2001 schloss der Kläger mit dem Beklagten für einen Zeitraum von (weiteren) fünf Jahren, beginnend am 1. Juli 2001 und endend frühestens am 30. Juni 2006, einen Bewirtschaftungsvertrag für Grünflächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes im Kulturlandschafts-/Mittelgebirgsprogramm des Kreises F. (Vertrags-Nr.: 366000883). Die naturschutzfachliche Betreuung des Klägers sowie die Vorbereitung der Vertragsunterlagen wurde wie in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren durch die "Biologische Station im Kreis F. e.V." (im Folgenden: Biologische Station O. ) vorgenommen. Dem von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Vertragstext beigefügt war ein von der Biologischen Station O. erstelltes Flächenverzeichnis, in dem als Vertragsfläche wie in den Vorjahren das Grundstück G1, angegeben wurde. Die förderfähige Fläche des insgesamt 208,0998 ha großen Grundstücks wurde mit 72,7900 ha angegeben. Die Vertragsfläche wurde zudem in einem ebenfalls dem Vertrag beigefügten und von der Biologischen Station O. angefertigten Kartenauszug zeichnerisch dargestellt. Der Kläger verpflichtete sich in dem Bewirtschaftungsvertrag zur Beweidung von Magerrasen und Heiden auf der Vertragsfläche. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits, für die vertragsgemäße Beweidung der Vertragsfläche an den Kläger auf einen jeweils jährlich zu stellenden Auszahlungsantrag eine Zuwendung in Höhe von 36.395,-- DM pro Jahr (500,-- DM/ha) zu zahlen.
4Mit Schreiben vom 16. November 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich hinsichtlich der Vertragsfläche eine Änderung ergeben habe, die zu einer Reduzierung der Vertragsfläche auf 59,0000 ha und zu einer Reduzierung der Zuwendung auf 29.500,-- DM führen müsse. Aus einem internen Vermerk des Beklagten geht hervor, dass nach Informationen der Biologischen Station O. auf Teilflächen der ursprünglich vereinbarten Vertragsfläche während der Winterbeweidung eine laut Pflegeplan vereinbarte Zufütterung stattfinde, die nach der dem Kulturlandschaftsprogramm des Beklagten zugrunde liegenden Richtlinie nicht zulässig sei, weswegen die Flächen insoweit nicht förderungsfähig seien. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Bewirtschaftungsvertrag wurde daraufhin entsprechend abgeändert.
5Am 1. April 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten auf der Grundlage der auf 59 ha reduzierten Vertragsfläche die Auszahlung der vereinbarten Zuwendung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002.
6Anlässlich einer im Oktober des Jahres 2002 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, in deren Rahmen die Vertragsflächen erstmals durch digitale Luftbildaufnahmen erfasst und mittels GPS-Verfahren exakt vermessen wurden, wurde seitens der für die Überprüfung des Antrages und die Auszahlung der Zuwendung zuständigen Landwirtschaftskammer Rheinland festgestellt, dass dem im Flächenverzeichnis aufgeführten Grundstück G1 lediglich 42,5813 ha bewirtschaftete Fläche zugeordnet werden konnten und die restliche vom Kläger bewirtschaftete Fläche auf andere Parzellen entfiel.
7Darauf hin teilte die Landwirtschaftskammer Rheinland dem Kläger am 17. Dezember 2002 schriftlich mit, dass für das Vertragsjahr 2001/2002 für eine Vertragsfläche von (lediglich) 42,5813 ha ein Förderungsbetrag in Höhe von 10.858,23 EUR zur Auszahlung komme.
8Auf einen am 14. Mai 2003 hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2002/2003 gestellten weiteren Auszahlungsantrag teilte die Landwirtschaftskammer Rheinland dem Kläger unter dem 3. Dezember 2003 schriftlich in gleicher Weise mit, dass auch für das Vertragsjahr 2002/2003 (lediglich) ein Betrag in Höhe von 10.858,23 EUR zur Auszahlung komme. Auch insoweit legte die Landwirtschaftskammer nicht die vom Kläger beantragte Vertragsflächengröße von 59 ha, sondern die im Rahmen des Messverfahrens ermittelte Größe der auf das Flurstück 0 entfallenden Vertragsfläche von 42,5813 ha zugrunde.
9Für die folgenden Vertragsjahre schloss der Kläger mit dem Beklagten auf der Grundlage eines erweiterten Flächenverzeichnisses einen Ergänzungsvertrag über die in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 nicht als förderfähig anerkannten, insgesamt etwa 16,5 ha großen Restflächen ab.
10Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 verlangte der Kläger vom Beklagten unter Fristsetzung zum 27. Juni 2005 für die zurückliegenden Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 die Auszahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 8.373,54 EUR. Zur Begründung führte er an, dass er mit seinen Schafen tatsächlich die ursprünglich vereinbarte Vertragsfläche von 59 ha bewirtschaftet habe. Der von der Landwirtschaftskammer vorgenommene und auf die Flächenreduzierung zurückzuführende Abzug sei nicht gerechtfertigt. Eventuelle Falschbezeichnungen im Flächenverzeichnis könnten nicht zu seinen Lasten gehen, da sie nicht aus seiner Sphäre stammten. Zwischen den Vertragsparteien habe Einigkeit bestanden, dass insgesamt 59 ha zu beweiden seien. Insoweit handele es sich im Flächenverzeichnis lediglich um eine Falschbezeichnung des Grundstücks. Aufgrund der zeichnerischen Darstellung sei die Vertragsfläche für beide Vertragspartner aber ausreichend konkretisiert worden. Für die Vertragsjahre 2001/2002 und 2002/2003 ergebe sich jeweils ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.186,77 EUR.
11Die vom Beklagten zu einer möglichen - von ihr vorzunehmenden - Nachzahlung angehörte Landwirtschaftskammer Rheinland teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2006 mit, dass eine Nachzahlung für die zurückliegenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht komme. Hierfür sei entscheidend, dass die fragliche Fläche, auf deren Beweidung das Nachzahlungsbegehren gestützt sei, nicht zur Bewilligung beantragt worden sei. Eine nachträgliche Erhöhung der Vertragsfläche könne grundsätzlich nicht erfolgen. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger für die im Streit stehenden Flächen auch eine Zuwendung im Rahmen der Förderung des Extensivierungsprogramms der "Markt- und Standortangepassten Landbewirtschaftung" (MSL) beantragt habe. Dieser Antrag sei von ihm - inzwischen bestandskräftig - aus den gleichen Gründen abgelehnt worden.
12Der Kläger hat am 8. Dezember 2006 - zunächst beim Verwaltungsgericht Köln - Klage erhoben, mit der er für die Vertragsjahre 2001/2002 und 2002/2003 eine Nachzahlung in Höhe von 8.394,75 EUR begehrt. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass letztlich nicht zu seinen Lasten gehen könne, dass seitens des Beklagten offensichtlich keine Klarheit über den Grundstückszuschnitt bestanden habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Parzellengrenzen vor Ort nicht erkennbar seien. Die Vertragsflächen, die Gegenstand seiner Bewirtschaftungsverpflichtung gewesen seien, seien ihm zeichnerisch im Einzelnen in den zugehörigen Plänen vorgegeben worden und entsprächen im Übrigen genau den Flächen, die bereits in den Vorjahren Gegen-stand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gewesen seien. Insoweit handele es sich bei der Falschangabe im Flächenverzeichnis um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch unter Berücksichtigung des hier einschlägigen europäischen Rechts nicht zu seinen Lasten gehen und jederzeit korrigiert werden könne.
13Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
14den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Vertragsjahre 2001/2002 und 2002/2003 eine Zuwendung im Vertragsnaturschutz (Vertrags-Nr.: 366000883) in Höhe von insgesamt 8.394,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für den Zeitraum 30. Mai 2002 bis 29. Mai 2003 aus 4.197,38 EUR und seit dem 30. Mai 2003 aus 8.394,75 EUR, zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages trägt er im Wesentlichen vor, der Bewirtschaftungsvertrag habe zwar über eine Fläche von 59 ha abgeschlossen werden sollen. Für die Auszahlung der Zuwendung sei aber allein das zum Vertragsbestandteil gewordene Flächenverzeichnis bindend. In diesem Flächenverzeichnis sei lediglich das Grundstück G1, verzeichnet. Für die übrigen vom Kläger bewirtschafteten Flächen fehle es an einem Zuwendungsantrag. Insoweit sei die vom Kläger begehrte Nachzahlung rechtlich nicht möglich.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 3 K 1502/02, 3 K 1624/02 und 3 K 411/04 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und überwiegend begründet.
21Der Kläger hat für die hier streitbefangenen Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 einen Anspruch auf die geltend gemachten Geldleistungen im Vertragsnaturschutzprogramm des Beklagten.
22Die Anspruchgrundlage für den Zahlungsanspruch folgt unmittelbar aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag (BV). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BV ist der Beklagte verpflichtet, für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung die vereinbarte Zuwendung an den Kläger auszuzahlen.
23Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein fraglich, für welche "vertragsgemäße Leistung" der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend machen kann. Während der Kläger sich darauf beruft, vertragsgemäß sei die Beweidung einer Fläche von insgesamt 59 ha gewesen, trägt der Beklagte vor, dass zwar auch nach seinem Willen vertraglich die Beweidung von insgesamt 59 ha habe vereinbart werden sollen. Aus formalen Gründen ergebe sich die für die Auszahlung der Zuwendung letztlich maßgebliche Vertragsfläche aber allein aus dem dem Vertrag beigefügten Flächenverzeichnis. Auf das dort aufgeführte Grundstück entfalle lediglich eine Vertragsfläche von 42,5813 ha, weshalb der Auszahlungsbetrag entsprechend zu kürzen gewesen sei.
24Diese zwischen den Beteiligten streitige und vorliegend entscheidungserhebliche Frage ist im Sinne der Auffassung des Klägers zu beantworten.
25Bei dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Bewirtschaftungsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), auf den, soweit die Regelungen des VwVfG NRW nicht entgegenstehen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden sind (§ 62 Satz 2 VwVfG NRW). Zu diesen entsprechend anzuwendenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze,
26vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 -, NJW 1990, 1928; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, BauR 2005, 1595 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 62 Rdnr. 7.
27Auf die Grundsätze der Vertragsauslegung kommt es vorliegend deswegen an, weil der Bewirtschaftungsvertrag hinsichtlich der hier relevant werdenden Bestimmung und Kennzeichnung der Vertragsfläche widersprüchlich ist. Als Vertragsfläche wird im Flächenverzeichnis, das nach §§ 2 Abs. 1, 6 Nr. 1 BV Vertragsbestandteil geworden ist, allein das Grundstück G1, bezeichnet. Auf dieses Grundstück entfällt - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - von den tatsächlich in einem Umfang von 59 ha beweideten Flächen lediglich eine Teilfläche von 42,5813 ha. Demgegenüber ist in den weiteren Vertragsunterlagen, namentlich in dem von der Biologischen Station O. erstellten Kartenauszug sowie in dem "Schafbeweidungsplan T. I. ", die über §§ 2 Abs. 2, 6 Nr. 2 BV ebenfalls Vertragsbestandteil geworden sind, die Vertragsfläche - insoweit zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig - in einer Größenordnung von 59 ha und damit im Umfang der tatsächlich durch den Kläger vorgenommenen Beweidung dargestellt. Hinsichtlich der Vereinbarung der Vertragsfläche ist der Bewirtschaftungsvertrag daher auslegungsbedürftig,
28vgl. zum Erfordernis der Auslegungsbedürftigkeit: Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Auflage 2005, § 133 Rdnr. 6 m.w.N.
29Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich der wirkliche Wille der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glauben auszuforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Neben der Ermittlung des Wortsinns der Willenserklärung oder des Vertrages sind vor allem auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände einzubeziehen und auch und gerade die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck angemessen zu berücksichtigen. Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet insoweit, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, dass die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht,
30vgl. zu diesen Auslegungsgrundsätzen: Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 7 ff., 14 ff., 20 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
31Wird bei der unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorgenommenen Auslegung ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien festgestellt, so ist dieser rechtlich auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Der wirkliche Wille der Erklärenden geht dem Wortlaut demnach vor. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft handelt. Das übereinstimmend Gewollte hat grundsätzlich den Vorrang vor einer irrtümlichen Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet"),
32vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), u.a. Urteile vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54 -, BGHZ 20, 110, vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 -, NJW 2002, 1038, und vom 25. März 1983 - V ZR 268/81 -, BGHZ 87, 150; vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" auf öffentlich-rechtliche Verträge auch: VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, a.a.O.
33Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kommt die Kammer hier zu dem Ergebnis, dass die Vertragsparteien den übereinstimmenden Willen hatten, einen Vertrag über die Bewirtschaftung einer Fläche von insgesamt 59 ha zu schließen. Bei der Grundstücksaufstellung für das Flächenverzeichnis sind lediglich diejenigen Flächen versehentlich nicht parzellenscharf aufgeführt worden, die zwar Vertragsgegenstand sein sollten, jedoch nicht mehr dem Flurstück 0 zuzuordnen waren. Hinsichtlich der parzellenscharfen Bezeichnung der Vertragsfläche im Flächenverzeichnis handelt es sich daher um eine aufgrund des übereinstimmenden anders lautenden Willens beider Vertragsparteien unschädliche Falschbezeichnung.
34Bedeutsamer Anhaltspunkt für diese Auslegung ist zunächst die nachträgliche, im Verwaltungsverfahren geäußerte und auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Erklärung beider Vertragsparteien, dass der Bewirtschaftungsvertrag über eine Fläche von 59 ha abgeschlossen werden sollte. Zwischen den Vertragsparteien besteht demnach ihren im Verfahren abgegebenen Erklärungen zufolge über den gewollten Vertragsinhalt überhaupt kein Dissens. Zum Streit kommt es lediglich, weil sich der Beklagte bzw. - im Verwaltungsverfahren - die Landwirtschaftskammer Rheinland aus formalen Gründen zu einer Auszahlung der Zuwendung im vertraglich gewollten Umfang nicht imstande sieht. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Vertragsauslegung gewinnen die gegenwärtigen Erklärungen der Vertragsparteien, zumal angesichts ihres übereinstimmenden Inhaltes, jedenfalls eine gewichtige indizierende Bedeutung für den Willen der Vertragspartner im hier entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
35vgl. Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 17 m.w.N.
36Die übereinstimmende nachträgliche Erklärung findet auch bei historischer Betrachtung des Vertragsverhältnisses der Parteien eine tatsächliche Grundlage. Denn nach den Erläuterungen beider Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzw. dem in den Anfangsjahren zuständigen Amt für Agrarförderung nahezu durchgängig bereits seit 1993. Seitdem war nach dem übereinstimmenden Willen der jeweiligen Vertragspartner Grundlage für die auch in der Vergangenheit schon abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge regelmäßig genau jene Fläche, die in dem vorliegend bedeutsamen Schafbeweidungsplan in einem Umfang von 59 ha zeichnerisch dargestellt worden ist und die der Kläger - wie bereits in den Vorjahren - auch in den hier entscheidungserheblichen Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 bewirtschaftet hat.
37Neben dieser historischen Betrachtung bestätigen auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses die Richtigkeit der nachträglichen Erklärungen der Vertragspartner. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wurde auch der hier auslegungsbedürftige Bewirtschaftungsvertrag vom 20./25. Juni 2001 vom Beklagten bzw. der Biostation O. vorbereitet und dem Kläger lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Für den Kläger ergaben sich seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unmittelbar aus dem Flächenverzeichnis, sondern erst aus dem zum Vertragsbestandteil gewordenen Schafbeweidungsplan bzw. den dem Vertrag beigefügten Kartierungen der Vertragsflächen. Erst aus diesen zeichnerischen Darstellungen wurde für den Kläger erkennbar, welche Grünflächen er in welcher Form mit seinen Schafen zu beweiden hatte. In diese Lage versetzte ihn allein die lediglich durch die Angabe ihrer Parzellenbezeichnung sowie ihrer Größe im Flächenverzeichnis vorgenommene Konkretisierung der Vertragsfläche noch nicht. Die demnach für den genauen Umfang der Vertragspflichten des Klägers maßgebliche und vom Beklagten bzw. der Biostation O. erstellte zeichnerische Darstellung weist die Vertragsfläche unstreitig in einem Umfang von 59 ha aus.
38Nach alledem sprechen sowohl die nachträglichen übereinstimmenden Erklärungen der Vertragspartner als auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses dafür, dass der Bewirtschaftungsvertrag über eine Fläche von insgesamt 59 ha abgeschlossen und die Auszahlung einer Zuwendung für die vertragsgemäße Beweidung ebenfalls auf der Grundlage dieser Vertragsflächengröße vereinbart werden sollte. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte demgegenüber bei Vertragsabschluss lediglich die - 42,5813 ha große - Teilfläche des im Flächenverzeichnis ausdrücklich aufgeführten Grundstücks fördern wollte, gibt es nicht. Insoweit handelt es sich nach den eingangs dargestellten Grundsätzen somit um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet).
39Dieses Auslegungsergebnis führt auch nicht zu einem Widerspruch zu dem im Vertragsnaturschutz verfolgten Zuwendungszweck. Zwischen den Beteiligten ist zum einen unstreitig, dass der Kläger tatsächlich 59 ha entsprechend dem ihm vorgegebenen Schafbeweidungsplan und damit extensiv bewirtschaftet hat. Zum anderen wird die Notwendigkeit der extensiven Bewirtschaftung der gesamten Fläche und damit ihre Förderfähigkeit daraus deutlich, dass die Beteiligten für die Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2003 die ursprünglich im Flächenverzeichnis noch fehlenden Grundstücksflächen im Wege eines Ergänzungsvertrages in das Förderprogramm des Beklagten ausdrücklich aufgenommen haben.
40Dass zwischen der Erfüllung der Vertragspflicht durch den Kläger und der Auszahlung der Zuwendung durch den Beklagten bzw. die Landwirtschaftskammer Rheinland schließlich gemäß § 4 Abs. 6 BV ein Auszahlungsantrag des Klägers vertraglich vorgesehen ist und der Kläger in diesem Antrag die - vom Beklagten vorformulierte und wie zuvor dargelegt unvollständige - Parzellenbezeichnung aus dem Flächenverzeichnis übernommen hat, vermag das Auslegungsergebnis schließlich ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die parzellenscharfe Bezeichnung der Vertragsfläche gehört nach den auf dem Antragsformular abgedruckten "Hinweisen zum Ausfüllen" nicht zu den zwingenden Antragsangaben, weil sie sich ohnehin aus dem Flächenverzeichnis ergibt. Zu den zwingenden Angaben gehört vielmehr u.a. die Angabe der Größe der Fläche, für die die Zuwendung beantragt wird. Beantragt hat der Kläger in den für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 vorgelegten Auszahlungsanträgen jeweils die Auszahlung einer Zuwendung für die vertragsgemäße Beweidung einer Fläche von insgesamt 59 ha. Die Anträge stehen damit im Einklang mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des zugrunde liegenden Bewirtschaftungsvertrages.
41Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich damit nach vorgenommener Vertragsauslegung und der Anwendung des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" unmittelbar aus dem Bewirtschaftungsvertrag (§ 4 Abs. 1, 2 und 6 BV).
42Ungeachtet dessen kann sich der Kläger auch mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der unvollständigen Bezeichnung der Vertragsfläche im Flächenverzeichnis nach europarechtlichen Maßstäben um einen "offensichtlichen Fehler" handelt, und zwar für den Zeitraum bis einschließlich 2001 im Sinne des Art. 5 b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/97 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. L 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36) i.d.F. der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (Abl. L 340 vom 31. Dezember 1999, S. 29) und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12. Dezember 2001, S. 11). Die zitierten europäischen Verordnungen enthalten - für unterschiedliche Zeiträume geltende - Durchführungsbestimmungen zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 1) für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfen, u.a. für flächenbezogene Beihilfen, eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem. Da es sich bei der hier streitigen Beihilfe für eine extensive Grünlandbewirtschaftung um eine flächenbezogene Beihilfe handelt, sind die genannten europäischen Regelungen vorliegend anwendbar.
43Danach ist zunächst davon auszugehen, dass die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Flächenverzeichnisses bei flächenbezogenen Beihilfen zur Identifizierung der beihilfefähigen Flächen erforderlich und nach Art. 4 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auch verpflichtend ist. Sie dient der behördlichen Feststellung, auf welche Flächen sich die Beihilfe beziehen soll und ob ein Antragsteller in Bezug auf diese Flächen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Die Vorlage des Flächenverzeichnisses ist ebenfalls notwendig, um nach Bewilligung der Beihilfe kontrollieren zu können, sei es vor Ort oder durch Verwaltungskontrolle, ob der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen auch eingehalten hat.
44Im Rahmen der agrarrechtlichen Beihilfegewährung nach dem Gemeinschaftsrecht liegt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben beim jeweiligen Antragsteller. Fehler beim Ausfüllen eines Antrages auf eine flächenbezogene Beihilfe bzw. des der Bearbeitung des Antrages zugrundeliegenden Flächenverzeichnisses gehen daher rechtlich grundsätzlich zu Lasten des jeweiligen Antragstellers. Eine nachträgliche Abänderung von Antragsangaben kommt nach dem Regelwerk des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Ablauf der in den EG-Verordnungen im Einzelnen geregelten Einreichungsfristen regelmäßig nicht mehr in Betracht,
45vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, AUR 2004, 228, und vom 16. Juni 2003 - 10 LB 1429/01 - (soweit ersichtlich unveröffentlicht); VG Aachen, Urteil vom 31. März 2006 - 3 K 1127/02 -, <juris>; VG Köln, Urteil vom 24. August 2004 - 13 K 4927/05 -.
46Nach Art. 5 b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 kann aber, wie es der Kläger ungeachtet der bereits in seinem Sinne vorzunehmenden Vertragsauslegung im Ergebnis begehrt, ein Beihilfeantrag jederzeit, also auch noch nach Ablauf der Einreichungsfristen, angepasst werden, wenn die zuständige Behörde einen "offensichtlichen Fehler" anerkennt. Um einen derartigen "offensichtlichen Fehler" der ungeachtet etwaiger Einreichungsfristen jederzeit zu berichtigen ist, handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei der vorliegend streiterheblich werdenden unvollständigen Bezeichnung der Vertragsfläche im Flächenverzeichnis.
47Bei Auslegung und Anwendung des gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs des "offensichtlichen Fehlers" folgt das Gericht im Ansatz, ohne daran abschließend gebunden zu sein, den Bewertungsmaßstäben der Europäischen Kommission in den zu Art. 5 b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erstellten Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) bzw. dem zu Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 erstellten Arbeitsdokument AGR 49533/2002,
48vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, a.a.O., und vom 16. Juni 2003 - 10 LB 1429/01 -; VG Aachen, Urteil vom 31. März 2006 - 3 K 1127/02 -, a.a.O.
49Danach ist zunächst - in subjektiver Hinsicht - Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers, "dass der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und dass keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht". Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend bösgläubig war und in Betrugsabsicht gehandelt hat, gibt es nicht. Hiervon geht auch der Beklagte nicht aus.
50In objektiver Hinsicht ist ein Fehler dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Ausgleichszahlungen ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falls vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt.
51Die zitierten Unterlagen der Kommission nennen einige Fallgruppen von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer bzw. offensichtlicher Fehler qualifiziert werden können. Dazu zählen insbesondere simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen, wie dies beispielsweise bei nicht ausgefüllten Kästchen, bei fehlenden Angaben, bei falschen statistischen Kennzahlen und bei falschen Bankleitzahlen der Fall ist, und Irrtümer, die auf Rechenfehlern, auf widersprüchlichen Angaben im selben Antragsformular, auf Widersprüchen zwischen den Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst oder etwa auf der Angabe von zwei Nutzungsarten für eine Parzelle beruhen.
52Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Fall des Klägers von dem Vorliegen eines "offensichtlichen Fehlers" auszugehen.
53Die für die hier streitigen Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 gestellten Auszahlungsanträge des Klägers sind in Verbindung mit dem ihnen zugrunde liegenden Bewirtschaftungsvertrag vom 20./25. Juni 2001 - wie eingangs bereits ausgeführt - hinsichtlich der Angabe und Bezeichnung der Vertragsfläche widersprüchlich. Die Vertragspartner sind irrtümlich davon ausgegangen, dass die im Kartenwerk korrekt eingezeichnete Vertragsfläche im Flächenverzeichnis bereits umfassend parzellenscharf bezeichnet wurde. Dieser Fehler wurde in den Auszahlungsanträgen fortgeschrieben. Die Widersprüchlichkeit beruht damit vorliegend darauf, dass die im Flächenverzeichnis vorgenommene Parzellenbezeichnung der Vertragsfläche mit ihrer kartenmäßigen Ausweisung in den Vertragsunterlagen nicht übereinstimmt. Damit ist die von der Kommission unter Ziff. 2 der Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 bzw. unter Ziff. 1 lit. b) dritter Spiegelstrich des Arbeitsdokumentes AGR 49533/2002 gebildete Fallgruppe des Widerspruchs "zwischen den Belegen zur Stützung des Beihilfeantrages und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen)" erfüllt,
54vgl. zu einem "offensichtlichen Fehler" bei einem Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche auf einer Flurkarte: OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, a.a.O., vom 16. Juni 2003 - 10 LB 1429/01 - und vom 11. Februar 1999 - 3 L 4506/96 - (soweit ersichtlich unveröffentlicht).
55Der Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben des Klägers im Flächenverzeichnis einerseits und der zeichnerischen Darstellung der Bewirtschaftungsflächen in den dem Vertrag zugleich beigefügten Karten war auch offensichtlich. Insoweit hätte sich den Mitarbeitern des Beklagten bzw. der für die Auszahlung zuständigen Landwirtschaftskammer Rheinland ohne weiteres bei einer entsprechenden Antragsbearbeitung und einem Abgleich mit der Flurkarte aufdrängen müssen, dass sich die vereinbarte Vertragsfläche auf eine Vielzahl von Grundstücken und nicht lediglich auf das eine, im Flächenverzeichnis katastermäßig erfasste Flurstück 0 erstreckte. Damit sind auch die in objektiver Hinsicht an die Zuerkennung eines offensichtlichen Fehlers zu stellenden Anforderungen erfüllt.
56Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung ihm obliegender Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten vorzuwerfen.
57Eine derartige Einschränkung der Anerkennung eines für eine Beihilfegewährung unschädlichen offensichtlichen Fehlers ist deshalb veranlasst, weil der Betriebsinhaber über die Anerkennung eines "offensichtlichen Fehlers" nicht vor Sanktionen wegen der Verletzung ihm obliegender Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten geschützt werden soll. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, nach der unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden können, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt, weil es nur in diesen Fällen, die, soweit es sich nicht um bloße Versehen handelt, regelmäßig durch atypische Umstände gekennzeichnet sein werden, gerechtfertigt ist, einen vom abgestuften Sanktionssystem der EG-Verordnungen nicht erfassten "offensichtlichen Fehler" anzunehmen,
58vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, a.a.O., und vom 16. Juni 2003 - 10 LB 1429/01 -.
59Ein oberhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit anzusiedelndes Fehlverhalten des Klägers kann jedoch nicht festgestellt werden. Insoweit gewinnt zum einen an Bedeutung, dass in den hier fraglichen Wirtschaftsjahren keinerlei Änderungen zu der Bewirtschaftungs- und Förderpraxis der Vorjahre vorgenommen wurde. Der Kläger bewirtschaftete vielmehr seit dem Jahr 1993 exakt die Vertragsfläche, die ihm auch in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 durch den Schafbeweidungsplan vorgegeben wurde. Zum anderen stammte die aufgezeigte Widersprüchlichkeit zwischen dem Flächenverzeichnis und der zeichnerischen Darstellung im Kartenwerk nicht aus der Sphäre des Klägers. Denn die Vertragsunterlagen wurden, wie schon in den Vorjahren, von der Biostation O. erstellt und dem Kläger durch den Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Zu einem Abgleich des im Flächenverzeichnis erfassten Flurstücks mit der Flurkarte, durch den die Widersprüchlichkeit bzw. Unvollständigkeit der Bezeichnung der Vertragsfläche sofort aufgefallen wäre, musste der Kläger sich anders als der Beklagte bzw. die mit der Durchführung einer Plausibilitätskontrolle betrauten Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland nicht veranlasst sehen.
60Das somit allenfalls auf einer nicht ausreichenden Wahrnehmung seiner allgemeinen Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht beruhende Fehlverhalten des Klägers liegt damit noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit und steht der Annahme eines "offensichtlichen Fehlers", der jederzeit und damit - übertragen auf den Fall des Klägers - auch noch anlässlich der Bearbeitung der Auszahlungsanträge durch Anerkennung der weiteren Vertragsflächen in einem Umfang von 16,4187 ha berichtigt werden konnte, nicht entgegen.
61Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vertragsauslegung als auch unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung eines sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" erweist sich der Zahlungsanspruch des Klägers, der seinerseits unstreitig seine Vertragspflichten erfüllt hat, daher als begründet. Ausgehend von einer Vertragsfläche von 59 ha ergibt sich daher ein jährlicher Zuwendungsbetrag in Höhe von 15.045,-- EUR. Abzüglich der bereits erhaltenen Zuwendungen in Höhe von jährlich 10.858,23 EUR ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von jährlich 4.186,77 EUR, mithin für beide Wirtschaftsjahre in Höhe von 8.373,54 EUR. Soweit der Kläger mit seiner Klage einen höheren Betrag eingeklagt hat, namentlich einen Betrag in Höhe von 8.394,75 EUR, war die Klage abzuweisen. Der Kläger übersieht insoweit, dass sich die Zuwendung je ha Vertragsfläche nach der Einführung des Euro als Zahlungsmittel nicht etwa auf 255,56 EUR (= 500,-- DM), sondern entsprechend § 4 Abs. 2 BV nach Abrundung auf den vollen Euro-Betrag auf lediglich 255,00 EUR (= 498,74 DM) beläuft.
62Auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen ist die Klage schließlich nur teilweise begründet.
63Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes können Zinsen bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen zwar grundsätzlich nur aufgrund - hier nicht vorliegender - ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden. Ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen kann in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB allerdings dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Gegenleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312, und Beschluss vom 4. Juli 2003 - 7 B 130.02 -, Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 5.
65So liegt der Fall hier. Die vertraglichen Pflichten des Bewirtschaftungsvertrages, zu denen die Zahlungspflicht des Beklagten zählt, stehen in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, so dass die Zuerkennung von Verzugszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist.
66Der Kläger kann Verzugszinsen jedoch erst ab dem 28. Juni 2005 fordern, weil der Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Fristsetzung im ersten Zahlungsaufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Juni 2005 in Verzug geraten ist (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsanspruchs war die Klage daher abzuweisen.
67Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Ein Kostenausspruch zu Lasten des Klägers nach § 155 Abs. 4 VwGO war nicht erforderlich, weil durch die fehlerhafte Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln keine ausscheidbaren Mehrkosten angefallen sind.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
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