Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2737/04

Tenor

Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 19. November 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrates F. vom 13. April 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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