Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4460/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt von der Beklagten gemäß §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Erstattung der Kosten für die Unterbringung des am 25. Februar 1981 geborenen Hilfeempfängers D. I. in der Zeit vom 17. Juli 2001 bis 12. März 2002 in der Wohngemeinschaft B.----straße in B..
1
Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
2D. I. wurden von der Beklagten in der Zeit vom 7. August 1997 bis 31. Oktober 2000 - mit kurzen Unterbrechungen - mehrere Hilfen nach dem Achten Buch - Kinder- und Jugendhilfe - des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gewährt. Hierzu zählte eine mit Bescheid vom 16. März 2000 bewilligte Hilfe gemäß § 41 SGB VIII für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens. Im Rahmen dieser Hilfe hatte die Beklagte auch den gesamten Lebensunterhalt von D. I. gewährleistet. Diese Hilfe hatte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2000 zum Ablauf des Monats Oktober 2000 eingestellt, da nach Auswertung der Erkenntnisse das in § 41 SGB VIII vorgegebene Ziel, ein eigenverantwortliches und selbständiges Leben führen zu können, auf Dauer nicht erreicht werden konnte. Der Vorgang wurde daraufhin bei der Beklagten einstweilen abgeschlossen.
3Am 17. Juli 2001 wurde D. I. in die Wohngemeinschaft B.----straße in B. aufgenommen. Seine Angaben zu den Aufenthalten in den vorangegangenen drei Jahren deuteten auf zahlreiche Aufenthaltswechsel und darüber hinaus verworrene Aufenthaltsverhältnisse hin. Für die Zeit von April 2001 bis zu seiner Aufnahme am 17. Juli 2001 gab D. I. als gewöhnlichen Aufenthalt die Notunterkunft in I1. , P.---straße 30, an.
4Noch am Aufnahmetag stellte der Betreuer von D. I. bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe für junge Erwachsene gemäß § 41 SGB VIII sowie - für den Fall der Ablehnung dieses Antrags - beim Kläger einen solchen auf Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Wohngemeinschaft B.----straße (sinngemäß gestützt auf § 72 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der damals geltenden Fassung). Am 23. Juli 2001 wurde ein entsprechender Grundantrag auf Sozialhilfe bei der Stadt Aachen aufgenommen.
5Noch vor der Entscheidung des Klägers über diesen Sozialhilfeantrag lehnte der Bürgermeister der Beklagten mit an den Betreuer von D. I. gerichtetem Bescheid vom 1. August 2001 dessen Antrag auf Gewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Leistung deren Eignung zur Deckung des Hilfebedarfs sei. Eine Leistung sei nicht zu gewähren, wenn sie von Anfang an keinen Erfolg verspreche. Eine offensichtlich erfolglose Hilfe sei nicht zu gewähren.
6D. I. seien in der Zeit vom 7. August 1997 bis 31. Oktober 2000 - mit kurzen Unterbrechungen - Hilfen nach dem SGB VIII gewährt worden. In Auswertung dieser Maßnahmen sei festgestellt worden, dass D. I. selbst bei intensivster Betreuung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, sein Leben eigenständig und eigenverantwortlich zu führen. Unter diesen Umständen sei eine (erneute) Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII nicht möglich.
7Durch die in der Trägerschaft des Caritasverbandes für die Regionen B.-Stadt und B.-Land e. V. stehende Einrichtung "WG B.----straße - Wohngemeinschaft für junge Erwachsene" wurde unter dem 14. August 2001, gerichtet an den Kläger, als Anlage zu dem Antrag "auf Hilfe gemäß § 72 BSHG für D. I. " ein "Sozialbericht" erstellt, der folgenden Wortlaut hat:
8"Herr D. I. wurde erstmalig am 12.07.2001 in unserer Einrichtung vorstellig und bat um Aufnahme. Er wurde durch seinen Betreuer Herrn T. an uns vermittelt. Am 17.07.2001 wurde Herr I. in unser Haus aufgenommen.
9Bis zu seinem 16. Lebensjahr lebte Herr I. bei seiner Mutter und Stiefvater in P1. . Seinen leiblichen Vater hat Herr I. nie kennengelernt. Aufgrund extremer körperlicher Gewalt des Stiefvaters gegen Herrn I. wurde die Lebenssituation im elterlichen Haushalt für ihn unerträglich, so daß er nachfolgend für ca. 1 Jahr zu seiner Tante nach S. , I1. zog. Doch auch dort kam es immer wieder zu Konflikten, da Herr I. seine damalige Arbeit vernachlässigte und der Onkel durch diesen Umstand nicht länger gewillt war, Herrn I. bei sich wohnen zu lassen. So zog er zu einem Bekannten ebenfalls in S. . Dort lebte er ca. ein Jahr und nachfolgend für einige Monate auf der Straße im Kreis I1. . Dann bezog Herr I. im Mai 2000 eine eigene Wohnung in I1. -E. , wo er durch das Jugendamt ambulant betreut wurde. Die Jugendhilfe wurde jedoch bald wieder eingestellt und Herr I. verlor die Wohnung. Er lebte fortan mal in einer Notunterkunft in I1. , dann einige Monate bei einer Tante in P1. und vor der Aufnahme in unser Haus war er zuletzt in der Notunterkunft in I1. , P2.-- straße 30 gemeldet. Herr I. hat die Sonderschule in P1. besucht, jedoch keinen Abschluß erlangt. Seitdem geht er keiner regelmäßigen Arbeit nach. Herr I. wurde straffällig aufgrund verschiedener Delikte. Diesbezüglich muß er noch 35 Sozialstunden ableisten. Laut Informationen von Herrn T. steht darüber hinaus noch eine weitere Gerichtsverhandlung aus.
10Im Erstgespräch erklärte Herr I. , daß er das Leben in so ungesicherten Verhältnissen nicht mehr erträgt. Er zeigte sich sehr motiviert, seine Situation zu verändern und äußerte den Wunsch ein geregeltes Leben zu führen. Ohne Hilfe sieht er sich jedoch nicht in der Lage, eine Veränderung herbei zu führen. Es wurde deutlich, daß Herr I. in mehreren Bereichen dringend Hilfe bedarf. Im Kontakt zeigt er sich sehr unsicher. Sein Selbstwertgefühl ist nur gering ausgeprägt und er scheint nur schwer in der Lage zu sein, seine Bedürfnisse und Wünsche zu verbalisieren. Darüber hinaus ist er in Bezug auf eine Lebensperspektive orientierungslos und es mangelt ihm sehr stark an strukturierter bzw. kontinuierlicher Handlungskompetenz. Im lebenspraktischen Bereich weist Herr I. ebenfalls Defizite auf. Bei der Aufnahme machte er einen verwahrlosten Eindruck.
11Im Rahmen der Betreuung in unserer Einrichtung ist eine Unterstützung im perspektivischen, lebenspraktischen und psychosozialen Bereich erforderlich. Um eine angemessene Lebensperspektive entwickeln zu können, muß Herr I. zunächst eine kontinuierliche Tagesstruktur erfahren, z. B. durch regelmäßiges Aufstehen, kontinuierliche Einzel- und Gruppengespräche und dem Einhalten von Terminen. Wenn eine gewisse Stabilität und Kontinuität erreicht ist, kann nachfolgend im Bereich der beruflichen Ausbildung eine Perspektive gemeinsam mit Herrn I. entwickelt werden. Herr I. möchte zunächst den Hauptschulabschluß erlangen um dann eine Ausbildung als Schlosser zu beginnen. Es besteht die Möglichkeit, den Abschluß an der VHS B. in Tagesform zu absolvieren. Darüber hinaus hat er bereits einen Termin bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes B. wahrgenommen. Gleichzeitig muß Sorge dafür getragen werden, daß er die ausstehenden Sozialstunden ableistet. In lebenspraktischen Angelegenheiten benötigt er ebenfalls Anleitung besonders bei der regelmäßigen Körperhygiene und Ernährung, Wäsche waschen und im sinnvollen Umgang mit Geld und dem Erledigen von Behördengängen. Ein weiterer Bereich, in dem Herr I. Hilfe bedarf, ist sein mangelndes Selbstwertgefühl. Durch die unstetigen Lebensverhältnisse, Gewalterfahrungen und damit verbundenen mangelnden sozialen Bindungen kann er seine Bedürfnisse nur schwer durchsetzen. Dadurch ist er auch nur gering konfliktfähig und reagiert in Problemsituationen mit Flucht und Gewalt. Sowohl durch intensive Einzelgespräche als auch durch eine starke Einbindung in das Gruppenleben soll Herr I. befähigt werden, seine Bedürfnisse klar zu machen. Weiterhin soll dadurch seine Konfliktfähigkeit und Selbstwertgefühl gestärkt werden. Die Einrichtung mit ihren familienähnlichen Strukturen kann an dieser Stelle emotionalen Rückhalt bieten. Des weiteren kann er in diesem Rahmen Eigenverantwortung für sein Handeln mit allen Konsequenzen trainieren. Um erneuten Straffälligkeiten entgegenzuwirken, ist u. a. das Erfahren einer sinnvoll gefüllten Freizeit wichtig. Herr I. hat bereits erste Kontakte zu Bewohnern geknüpft, die unter Anleitung regelmäßig Fußballspiele durchführen.
12Abschließend betrachtet halte ich eine Hilfe gemäß § 72 BSHG für dringend notwendig und geeignet, damit Herr I. befähigt wird, ein von Hilfe unabhängiges und eigenverantwortliches Leben führen zu können.
13B., 14.08.2001
14Mit freundlichem Gruß
15gez. M. Spiertz (Dipl.Heilpädagogin)"
16Mit an den Betreuer gerichtetem Bescheid vom 20. August 2001 bewilligte der Kläger für D. I. ab 17. Juli 2001 Hilfe gemäß § 72 iVm §§ 28 und 29 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; diese Hilfe umfasste auch die Unterkunftskosten in der genannten Einrichtung. Ebenfalls unter dem 20. August 2001 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X betr. die ab 17. Juli 2001 geleisteten Hilfen an. Auf den an die Beklagte gerichteten Antrag von D. I. betr. Hilfen zur Erziehung gemäß § 41 SGB VIII und den Ablehnungsbescheid des Bürgermeister der Beklagten vom 1. August 2001 wurde verwiesen.
17Mit Schreiben vom 5. September 2001 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eingang der Erstattungsanspruchsanmeldung, lehnte jedoch eine Anerkennung der Erstattungsforderung unter Hinweis auf die fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII erneut ab.
18Unter dem 31. Januar 2002 erstellte die "WG-B.----straße - Wohngemeinschaft für junge Erwachsene", gerichtet an den Kläger, einen weiteren "Sozialbericht" mit folgendem Wortlaut:
19"Herr I. lebt seit dem 17.07.2001 in unserer Einrichtung. Zu Beginn der Maßnahme zeigte sich Herr I. sehr motiviert, am Hilfeprozeß mitzuwirken. Er fand sehr schnell Kontakt zu den anderen Bewohnern und fühlte sich auf Anhieb sehr wohl. Die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Sozialstunden leistete er ab und er wurde nicht erneut straffällig. Im lebenspraktischen Bereich konnte bei Herrn I. eine leichte positive Veränderung festgestellt werden. Er benötigt nur noch selten Unterstützung bei der Sauberhaltung seines Wohnraums. Bezüglich der Körperhygiene benötigt Herr I. jedoch immer noch eine starke Anleitung. Verwahrlosungstendenzen sind immer noch vorhanden. Im perspektivischen Bereich war sein dringlicher Wunsch zunächst, den Hauptschulabschluß nachzuholen und nachfolgend eine Ausbildung zu beginnen. Doch es stellte sich heraus, daß Herr I. mit dieser Planung überfordert war. Es folgte eine Trainingsmaßnahme in einer Jugendwerkstatt in B.. Jedoch war es ihm auch dort nicht möglich, trotz enormer Motivationsarbeit, regelmäßig zu erscheinen. Ihm wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Seit dieser Zeit zog sich Herr I. zunehmend zurück. Er ist überhaupt nicht in der Lage, negative Erlebnisse angemessen zu verarbeiten und besitzt keinerlei Frustrationstoleranz. Zunächst werteten wir die Situation als ein vorübergehendes Motivationstief. Doch innerhalb der letzten sechs Wochen wurde Herr I. immer unzugänglicher, so daß wir bereits eine psychische Störung vermuteten. Herr I. selbst äußerte ebenfalls, daß er nicht so recht wisse, was mit ihm los sei und er habe die Vermutung, daß etwas nicht mit ihm stimme. Darauf hin veranlaßten wir in Absprache mit seinem Betreuer und mit seinem eigenen Einverständnis einen Termin in der Psychiatrischen Polyklinik in B.. Herr I. wird zunächst ambulant therapeutisch behandelt, bis eine eindeutige Diagnose erstellt werden kann. Nachfolgend besteht dann die Möglichkeit, Herrn I. in eine geeignete Hilfeform zu vermitteln. Zum jetzigen Zeitpunkt ist Herr I. nicht in der Lage, ein von Hilfe unabhängiges Leben zu führen. Das er Hilfe benötigt, steht außer Frage.
20Somit beantrage ich hiermit die Verlängerung der Hilfe gem. § 72 BSHG für D. I. in unserer Einrichtung.
21Mit freundlichem Gruß
22gez. M. Spiertz (Dipl.Heilpädagogin)"
23Am 12. März 2002 verließ D. I. die Wohngemeinschaft. Aus diesem Anlass wurde unter dem 14. März 2002 ein "Abschlussbericht", wiederum gerichtet an den Kläger, mit folgendem Wortlaut erstellt:
24"Herr I. hat unsere Einrichtung am 12.03.2002 verlassen. Wie bereits aus dem Sozialbericht vom 31.01.2002 hervorgeht, war Herr I. psychisch in einer schlechten Verfassung. Unsere Vermutung auf eine psychische Krankheit bestätigte sich durch eine ärztliche Untersuchung im Klinikum Aachen, wo sich Herr I. nachfolgend einer ambulanten Therapie unterzog. Auf dringendes Anraten der Ärzte wurde mit Herrn I. ein freiwilliger stationärer Aufenthalt im Klinikum vereinbart, um nachfolgend eine geeignete Hilfeform für ihn zu finden. Am Tag der Aufnahme ins Klinikum weigerte er sich jedoch plötzlich, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Somit bestand in unserer Einrichtung keine weitere Grundlage mehr, um Herrn I. in eine angemessene Hilfeform zu vermitteln. In Absprache mit Herrn I. und seinem rechtlichen Betreuer wurde die Hilfe in unserer Einrichtung eingestellt. Herr I. teilte uns mit, dass er zunächst zu seiner Mutter nach I1. zurückkehren wolle. Ob er dies auch wirklich getan hat, wissen wir nicht. Somit ist uns der neue Aufenthaltsort des Herrn I. nicht bekannt. Unsererseits bestehen keine Forderungen mehr gegenüber Herrn I. .
25Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
26mit freundlichem Gruß
27gez. M. Spiertz (Dipl. Heilpädagogin)"
28Am 29. Dezember 2004 hat der Kläger gegen die Beklagte wegen der Erstattung der in der Zeit vom 17. Juli 2001 bis 12. März 2002 entstandenen Kosten Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt, für die Gewährung der Hilfe in dem streitbefangenen Zeitraum sei die Beklagte vorrangig leistungsverpflichtet gewesen. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift seien Leistungen nach dem SGB VIII vorrangig vor den Leistungen nach dem BSHG zu erbringen. Die Unterbringung von D. I. in dem streitbefangenen Zeitraum sei wegen persönlichkeitsbedingter Mängel erforderlich gewesen. Die erbrachte stationäre Hilfe habe daher eine Maßnahme für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII dargestellt, für die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folge aus den zeitnah erstellten Sozialberichten, insbesondere aus demjenigen vom 14. August 2001.
29Der Kläger beantragt sinngemäß,
30die Beklagte zu verurteilen, die im Hilfefall D. I. , geb. 25.02.1981, im Zeitraum vom 17. Juli 2001 bis 12. März 2002 aufgewendeten Kosten in Höhe von 13.195,59 EUR nebst 5 v. H. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 28. Dezember 2004, zu erstatten.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie hält die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII in dem hier streitbefangenen Zeitraum nicht für gegeben und vermag daher auch keine vorrangige Leistungsverpflichtung im Sinne der §§ 102 ff. SGB X bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erkennen. D. I. sei nach seinen persönlichen Verhältnissen wie sie aus den damals zeitnah erstellten Sozialberichten ersichtlich seien, dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Es sei nicht um die Behebung jugendspezifischer Defizite gegangen. Mit Blick auf diese Erkenntnisse habe im Übrigen das zuständige Amtsgericht seinerzeit eine Betreuung für D. I. eingerichtet.
34Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
38Die Klage hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht nicht, da die in der Zeit vom 17. Juli 2001 bis 12. März 2002 für D. I. aufgewendeten Kosten sich nicht als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII darstellen, sondern als Hilfe gemäß § 72 iVm §§ 28 und 29 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der damals geltenden Fassung gewertet werden müssen. Unter diesen Umständen war eine vorrangige sachliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 10 Abs.2 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben.
39Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer in Auswertung der ausführlichen und zeitnah erstellten Sozialberichte der in der Trägerschaft des Caritasverbandes für die Regionen B.-Stadt und B.-Land e. V. stehenden Einrichtungen "WG-B.----straße - Wohngemeinschaft für junge Erwachsene " vom 14. August 2001, 31. Januar 2002 und 14. März 2002.
40Bei einer Gesamtwürdigung dieser detaillierten Berichte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Zeitpunkt der Aufnahme vom D. I. in diese Sozialeinrichtung (am 17. Juli 2001) eine (erneute) Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII nicht mehr in Betracht kommen konnte. Zwar benötigte D. I. weitere Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung", so dass Teile der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII noch als erfüllt angesehen werden konnten. Die weitere Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ("..wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist") war jedoch nicht erfüllt. Die zahlreichen Defizite bei D. I. waren, wie insbesondere dem Abschlussbericht der Einrichtung vom 14. März 2002 zu entnehmen ist, nicht jugendspezifischer Natur, sondern beruhten u. a. auf einem Krankheitsbild aus dem psychischen Bereich und konnten unter diesen Umständen mit Hilfen nach § 41 SGB VIII - erst recht unter Berücksichtigung des nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nur noch verbleibenden kurzen "jugendspezifischen" Förderzeitraums - nicht mehr behoben werden.
41Aus einer Zusammenschau dieser Sozialberichte aus Juli 2001, Januar 2002 und März 2002 folgt im Übrigen, dass die mit Bescheid vom 6. November 2000 getroffene Entscheidung der Beklagten, die Hilfe nach § 41 SGB VIII aus den dort dargelegten grundsätzlichen Erwägungen mit Ablauf des Monats Oktober 2000 einzustellen, sachlich richtig war. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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