Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 234/07

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem heutigen Tage, sowie dem noch zugehördenden Kind ab dem Tag der Niederkunft bis zum 31. Oktober 2007 vorläufig Hilfe nach § 19 SGB VIII in der Mutter-Kind-Einrichtung des Evangelischen Vereins für Jugend und Familienhilfe e.V., B. G. 000, in H. zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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