Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2300/05.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Nach ihren Angaben im Asylverfahren ist die Klägerin am 20. Juli 1980 in Benin City geboren, besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit und gehört dem Volk der Edo an. Sie will unter dem Namen W. B. am 2. Oktober 2005 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein und beantragte am 00. Oktober 2005 politisches Asyl.
3Ihren Asylantrag begründete sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Oktober 2005 wie folgt:
4Sie spreche neben Englisch auch die Sprache der Edo. Sie sei am 0. Oktober 2005 mit dem Flugzeug von Lagos weggeflogen und sei am 0. Oktober auf einem deutschen Flughafen angekommen. Wie der Flughafen heiße, wisse Sie nicht. Sie könne sich nicht erinnern, welcher Zielfughafen in Lagos und während des Fluges genannt worden sei. Sie sei mit der Lufthansa geflogen. Sie könne sich nicht erinnern, was das Ticket gekostet habe. Ihren nigerianischen Pass habe sie nach ihrer Flucht am 0. Oktober 2005 in Deutschland verloren. Irgendjemand habe ihr irgendwie ein Visum für die Reise nach Deutschland besorgt. Flug- und Bordkarte habe sie in einem Kästchen aufbewahrt, das sie aber auch verloren habe.
5In den letzten beiden Monaten in Nigeria habe sie allein in Lagos gelebt. Da sie niemanden gekannt habe, habe sie an verschiedenen Stellen gewohnt. Bis zum Aufenthalt in Lagos habe sie mit ihren Eltern und ihrem Kind in einem Ort gelebt, der zu Benin City gehöre, aber ca. 40 km von der Stadt F. - City entfernt sei. Ihre Eltern seien Bauern. Sie habe sechs Jahre die Grundschule und im Anschluss daran sechs Jahre die Sekundarschule besucht. Einen Beruf habe sie nicht gelernt. Sie sei früh Mutter geworden. Verheiratet sei sie nicht. Sie gehöre einer Kirche an, die zur Pfingstbewegung gehöre.
6Sie sei ausgereist, weil ihre Beschneidung gefordert worden sei. In dem Dorf, in dem sie gelebt habe, glaubten die Leute an eine Art Hexerei. Die Dorfbewohner glaubten, dass die Frauen, die beschnitten seien, Glück hätten. Wer nicht diesen Glauben teile, habe das Gefühl, wegen dieser Beschneidung verdammt zu sein. Im Übrigen seien zahlreiche Frauen, an denen diese Beschneidungen ausgeführt worden seien, gestorben. Die Reihe sei jetzt an ihr gewesen. Eine Tante, deren Tochter bei einer Beschneidung ums Leben gekommen sei, habe ihr geholfen zu fliehen. Deshalb sei sie nach Lagos gegangen. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter beschnitten sei; in jedem Fall verlangten die Eltern von ihr nicht die Beschneidung. Auf entsprechende Vorbehalte des Einzelentscheiders des Bundesamtes, dass bei dem Volk der F. Beschneidungen kaum vorkämen und falls ausnahmsweise doch, würden sie bei kleinen Mädchen vorgenommen, beharrte die Klägerin darauf, dass in ihrem Dorf die Beschneidung ein Muss sei. Hier würde die Beschneidung erst kurz vor der Heirat vorgenommen. Sie habe heiraten wollen, aber man habe von ihr verlangt, sich erst beschneiden zu lassen. Sie habe nach Lagos fliehen müssen, weil der Dorfälteste und die Dorfpolizei habe nach ihr gesucht hätten. Deshalb habe sie - um der Beschneidung zu entgehen - nicht in das Stadtzentrum von Benin City fliehen können. In Lagos habe sie nur überleben können, nachdem ihr fremde Leute Geld gegeben hätten. Über die Kirche habe sie einen Mann kennengelernt, der sei Buchhalter eines auswärtigen Ministeriums in Nigeria gewesen. Dem habe sie ihr Schicksal erzählt und er habe sie dann unterstützt.
7Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 - ausgehändigt gegen Empfangsbekenntnis am 26. Oktober 2005 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ebenfalls stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte der Klägerin zugleich unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria angedroht.
8Mit der am 31. Oktober 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.
9Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid entgegen.
14Mit einem nach dem Ergebnis eines kriminaltechnischen Behördengutachten der Landespolizeidirektion Stuttgart vom 1. Juni 2006 mehrfach gefälschten Reisepass, der mit dem Lichtbild der Klägerin versehen ist und auf den Namen P. C. J. , geboren am 20. Juli 1980 in Kaduna ausgestellt ist, heiratete sie am 30. Januar 2006 in Dänemark den nigerianischen Staatsangehörigen P1. B1. , der einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik besitzt. Sie räumt ein, dass es sich bei dem im Asylverfahren angegebenen Namen um eine Aliaspersonalie handle, die sie aus Angst vor Verfolgung durch die Heimatbehörden angenommen habe.
15Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 2 L 763/05.A) mit Beschluss vom 21. November 2005 abgelehnt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 22. Mai 2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (sogenannte Erkenntnisliste).
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
21Ein Asylanspruch der Klägerin ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, dass sie im Hinblick auf die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m § 26 a AsylVfG tatsächlich mit der Fluggesellschaft Lufthansa auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist im Tatsächlichen so ausweichend und pauschal, dass sich kein einziger Anhalt für eine Einreise auf dem Luftwege ergibt, den man zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nehmen könnte. Sie will weder wissen, wo sie gelandet ist, noch will sie im Flugzeug den Namen des Bestimmungsflughafens gehört haben. Dies ist schon deshalb unglaubwürdig, weil die letztgenannte Angabe in Flugzeugen der Lufthansa, mit dieser Fluggesellschaft will sie von Lagos nach Deutschland geflogen sein, nach der eigenen Erfahrung des Richters auf Langstreckenflügen in ihrer Muttersprache Englisch mehrfach wiederholt wird. Flug- und Bordkarte will sie verloren haben. Sie will weder wissen, was das Ticket gekostet, noch wer es besorgt hat, noch legt sie bei einer solchen Geschichte dar, wie sie in den Besitz des Tickets oder der Einreisepapiere gekommen ist. Es ist unglaubwürdig, wenn lediglich behauptet wird, irgendjemand habe irgendwie ein Visum besorgt, ohne zugleich zu erwähnen, wer und wie die Verbindung zu dieser Person hergestellt hat und wie Ticket und Visum in die Hand des Flüchtlings gelangt sind. Bei dieser Sachlage ist auch die im weiteren Fortgang der Anhörung beim Bundesamt aufgestellte allgemeine Behauptung, ein Buchhalter eines auswärtigen Ministeriums in Lagos habe sie in ihrer Notsituation unterstützt, nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit des vorgetragenen Einreiseweges auszuräumen. Unabhängig davon, dass die nigerianische Regierung in Abuja sitzt und es erforderlich gewesen wäre darzulegen, was unter einem "Buchhalter eines auswärtigen Ministeriums" zu verstehen sei, bleibt ihre - angeblich über die Kirche vermittelte - Beziehung zu dieser Person völlig unklar. Da die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, auf dem Seeweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein, bleibt als einzige seriöse Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Landweg. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG) sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, den Ausschlussgrund des § 26 a AsylVfG verwirklicht. Dem steht vorliegend auch nicht § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG entgegen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nach den Vorschriften des Art. 5 ff der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - AsylZustVO - vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S.1, nicht gegeben. Soweit die Bundesrepublik Deutschland lediglich nach der Auffangvorschrift des Art. 13 AsylZustVO zuständig ist, weil auf Grund der Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden kann, über welchen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft diese letztlich eingereist ist (vgl. Art. 10 Absatz 1 AsylZustVO), liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vor, und es verbleibt bei dem Ausschluss des Asylrechtes
22Vgl. dazu auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Januar 2006, § 26 a Rz. 112, 113.
23Die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
24Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG,
25vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
26Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
27Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).
28vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff.
29Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237.
31Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.
33In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
34Zwar kann im Einzelfall auch eine drohende Beschneidung eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift sein, da sie als eine allein an das Geschlecht anknüpfende Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit gewertet werden kann. Dies gilt, obwohl die Beschneidung in Nigeria verboten ist und nicht von staatlichen Akteuren, sondern - meist auf Druck der Familien oder des Familienverbandes - vor allem von älteren Frauen ausgeführt wird. Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland Nigeria allein wegen einer drohenden Beschneidung verlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin vor dem Bundesamt ist sehr allgemein und oberflächlich gehalten und schon deshalb nicht glaubhaft. Die Klägerin vermochte insbesondere auf die Einwände des Einzelentscheiders beim Bundesamt, beim Volk der F. werde nicht beschnitten und wenn ausnahmsweise doch Beschneidungen stattfänden dann bei Kindern, keine konkreten Einzelheiten darzutun, warum das in ihrem Fall anders sein sollte. Sie hat dabei ausdrücklich dargetan, dass ihre Eltern die Beschneidung nicht von ihr verlangten. Auch eine entsprechende Forderung des Bräutigams oder dessen Familie hat sie nicht vorgetragen. Sie hat schließlich auch nicht dargetan, weshalb ihr ein Verbleib in Lagos oder das Wahrnehmen einer anderen inländischen Fluchtalternative nicht möglich gewesen sei. Wie die von der Klägerin eingeräumte Verwendung eines falschen Namens bei der Asylantragstellung schon andeutet, - tatsächlich trägt sie weiter vor, nicht aus Benin City sondern aus L. zu stammen - drängt sich hier der Eindruck auf, dass sich die Klägerin in Nigeria immer wieder vorkommende Formen der Missachtung und Misshandlung von Frauen zu eigen gemacht hat, um eine eigene Verfolgung zu konstruieren. Da sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ließen sich auch die durch die Verwendung des Aliasnamens aufdrängenden weiteren Zweifel an der Richtigkeit der Verfolgungsgeschichte nicht weiter aufklären.
35Die unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.
36vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lagebericht vom 29. März 2005, Ziffer IV 2).
37Bei Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist zudem seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - zu beachten. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind danach insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 RL 2004/83/EG zu berücksichtigen.
38Anhaltspunkte für eine nach diesen Vorschriften relevanten Verfolgungshandlung sind nach den obigen Ausführungen wegen des unglaubhaften Sachvortrages der Klägerin nicht gegeben.
39Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Der Klägerin droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennbar. Auch soweit sich die Klägerin auf eine Furcht vor einer drohenden Beschneidung berufen hat, lassen sich dem nicht konkreten Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine konkrete, erhebliche und landesweite Gefährdungssituation entnehmen.
40Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist und keine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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