Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 250/07
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Mutter des Antragstellers vom 11. Juni 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2007 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Dem Antragsteller ist für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der gestellte Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussichten auf Erfolg hat (§ 116 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).
3Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Mutter des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2007 wiederherzustellen,
5ist begründet.
6Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offen- sichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
7Danach fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung überwiegen.
8Zwar steht nach Auffassung der Kammer - diese teilt nach Lage der Akten offenbar auch die Mutter des Antragstellers - außer Frage, dass für den Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Dies ist dem vom Antragegegner eingeholten Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 15. Februar 2007 wie auch dem Bericht der Grundschullehrerin C. vom 18. Dezember 2006 eindeutig zu entnehmen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen. Der Bericht der Praxis für Ergotherapie S. vom 13. Juni 2007 hält weitere intensive Fördermaßnahmen für notwendig, das ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde Dres. H. , Q. und Q1. vom 26. Juli 2007 spricht sich lediglich für die Beschulung des Antragstellers an einer Regelschule und gegen den Besuch einer Förderschule aus. Die Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort obliegt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) sowie §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) dem Antragsgegner als zuständiger Schulaufsichtsbehörde. Nach dem vorgenannten sonderpädagogischen Gutachten ergibt sich als Förderort die allgemeine Schule mit dem Gemeinsamen Unterricht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO-SF. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gemeinsame Unterricht an der Grundschule in L. aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Um der Gewährleistung des Schulformwahlrechts Rechnung zu tragen, hat die Schulaufsichtsbehörde den Förderort allein unter fachpädagogischen Gesichtspunkten aufgrund der Förderungsfähigkeit des Schülers und den Förderungsmöglichkeiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen abstrakt unter Benennung aller dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen unabhängig von deren augenblicklichen Aufnahmekapazitäten zu bestimmen,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 19 B 2507/95 -.
10Insofern kommt es vorliegend nicht darauf an, ob an einer einzelnen Schule im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners die Kapazität des dort eingerichteten Gemeinsamen Unterrichts erschöpft ist.
11Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
12Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist.
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