Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4452/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Hilfegewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für Marvin Kapell, geb. 26.09.1990, in Höhe von 47.258,21 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 an die Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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