Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4452/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Hilfegewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für Marvin Kapell, geb. 26.09.1990, in Höhe von 47.258,21 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff. des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Gegenstand des Verfahrens ist die von der Klägerin getätigte Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für den am 26. September 1990 geborenen N. L. betr. den allein noch streitigen Teilzeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003. Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Der außerhalb der Ehe geborene N. L. erhielt von der Klägerin seit dem 11. August 1993 Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Seit dem 24. März 1995 erfolgte die Betreuung im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Erziehungsstelle bei Familie Q. und N1. F. , B. Straße 55 in 00000 I. . Eine Rückführungsoption in den mütterlichen Haushalt ist nach sozialpädagogischer Einschätzung auf Dauer ausgeschlossen. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin basiert insoweit - unstreitig - auf der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII.
4Vor dem Leistungsbeginn lebte N. L. im Haushalt der Kindermutter, Frau Sandra L. , geb. 2. November 1966 in I. . Der Kindesvater, Herr E. I1. U. , geb. 11. Juni 1963, verstorben 24. Januar 2004, hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. .
5Im August 1993 wurden der Kindesmutter das Personensorgerecht entzogen und Vormundschaft angeordnet. Im Laufe der Hilfegewährung wurde die elterliche Sorge sodann gemäß Beschluss des Amtsgerichts B. vom 24. Februar 1999 auf die Pflegeeltern Q. und N1. F. übertragen.
6Bereits mit Schreiben vom 6. März 1997 hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 89 c, 89 a SGB VIII geltend gemacht, da die Kindesmutter damals mit Wirkung vom 20. November 1996 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Im Rahmen der Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens hatte die Beklagte damals mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 für den Zeitraum vom 20. November 1996 bis 15. Dezember 1996 sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 1997 bis aus Weiteres ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung anerkannt. Anlass für die Abgrenzung dieser Zeiträume (= Unterbrechungsphase) war der Umstand, dass die Kindesmutter in der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis zum 30. April 1997 ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in I. genommen hatte. Das damalige Kostenanerkenntnis wiederum war seitens der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 1998 (rückwirkend) zum 15. Januar 1998 storniert worden, da - wie sich herausstellte - die Kindesmutter mit Wirkung vom 16. Januar 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt erneut im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet hatte.
7Bei der damaligen Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens, das sich hiernach auf die Teilzeiträume vom 20. November 1996 bis 15. Dezember 1996 sowie vom 1. Mai 1997 bis 15. Januar 1998 erstreckt hatte, wurde davon ausgegangen,dass die Kindeseltern während der Leistungsgewährung stets unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte (gehabt) hatten. Tatsächlich aber hatte der Kindesvater spätestens seit etwa Juli 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, d. h. in B., und stand nachweislich im Leistungsbezug des dortigen Sozialamtes. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Dienststelle: Jugendamt) befindet sich eine Anfrage der Beklagten an die Stadtverwaltung - Einwohnermeldeamt - B. betreffend den Kindesvater, Herrn E. I1. U. , geboren 11. Juni 1963, und dessen melderechtliche Daten. Dieses Schreiben war seinerzeit vom (damaligen) Stadtdirektor der Stadt B. unter dem 29. April 1998 dahingehend beantwortet worden, dass Herr U. "seit 07.06.1996" unter "I2.--------allee 46, B." gemeldet sei. Aus dieser Mitteilung hatte die Beklagte damals, soweit es um die hier vorliegende Erstattungsproblematik ging, keine Konsequenzen gezogen.
8Am 21. September 2004 erklärte die Kindesmutter zur Niederschrift, dass sie seit dem 24. Juli 2004 wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet habe. Im Zuge der Vorbereitung/Abwicklung der hieraus resultierenden Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte stellte die Klägerin die vorstehend dargestellten Aufenthaltsverhältnisse des Kindesvaters für die Zeit seit Mitte 1996 erstmals fest. Mit Schreiben vom 28. September 2004 forderte die Klägerin daraufhin unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist des § 113 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die aus ihrer Sicht noch nicht verjährten Erstattungsansprüche rückwirkend, d. h. ab 1. Januar 2000, ein. Mit Blick auf die drohende Verjährung der im Kalenderjahr 2000 getätigten Aufwendungen wurde die Beklagte zur Abwendung einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dies lehnte die Beklagte mit Fax-Brief vom 27. Dezember 2004 ab. Sie wertete das mit Schreiben vom 28. September 2004, bei ihr eingegangen am 30. September 2004, geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren vielmehr als neuen Kostenerstattungsantrag und erklärte sich unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nur für die Zeit ab dem 30. September 2003 bis zum Ableben des Kindesvaters am 24. Januar 2004 zur weiteren Kostenerstattung bereit. Das damalige Kostenerstattungsverfahren habe - für beide Seiten rechtsverbindlich - zum 15. Januar 1998 seinen Abschluss gefunden.
9Daraufhin hat die Klägerin am 29. Dezember 2004 Klage erhoben, mit der sie ungedeckte Aufwendungen für N. L. betr. den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 in Höhe von 47.258,21 EUR geltend macht und die Erstattung dieses Betrages nebst Prozesszinsen von der Beklagten verlangt.
10Zu der komplexen rechtlichen Situation vertritt die Klägerin folgende Auffassung:
11Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern sei in § 86 SGB VIII geregelt. Lebe ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und sei sein dortiger Verbleib auf Dauer zu erwarten, so sei oder werde gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. N. L. werde seit dem 24. März 1995 in der Erziehungsstelle bei Familie Q. und N1. F. in I. betreut. Nach sozialpädagogischer Einschätzung sei sein dortiger Verbleib auf Dauer zu erwarten. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin fuße daher seit dem 24. März 1997 auf der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Diese Zuständigkeitsregelung bewirke, dass Änderungen in den Aufenthaltsverhältnissen der Kindeseltern bzw. des maßgeblichen Elternteils die gesetzlich normierte Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht tangierten. Der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Leistungsträger könne jedoch im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens einen Kostenausgleich erlangen, soweit die in § 89 a SGB VIII normierten Erstattungsvoraussetzungen gegeben seien. Im vorliegenden Falle seien daher für die Zeit ab dem 24. März 1997 etwaige Erstattungsforderungen auf der Grundlage der vorstehenden Erstattungsnorm zu beurteilen. Für den Zeitraum bis zum 23. März 1997 richte sich die örtliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels resultierten etwaige Kostenerstattungsansprüche aus der Regelung des § 89 c SGB VIII.
12Sie, die Klägerin, habe erstmalig mit Schreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Beklagten aufgrund des Umzugs der Kindesmutter von I. nach B. am 20. November 1996 zum einen den damit verbundenen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit angezeigt und zum anderen für die Zeit ab dem Zuzug des Kindesmutter Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Einleitung des damaligen Kostenerstattungsverfahrens, d. h. am 6. März 1997, habe aufgrund der zum 24. März 1997 kraft Gesetzes erneut eintretenden örtlichen Zuständigkeit der Klägerin im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII der angezeigte Zuständigkeitswechsel unter praktischen Gesichtspunkten nicht mehr abgewickelt werden können. Insoweit sei sie - die Klägerin - bis zum 23. März 1997 im Rahmen des § 86 c SGB VIII im Rahmen der fortdauernden Leistungsverpflichtung zur Fortsetzung der Leistung verpflichtet gewesen. Ausweislich des ersten Absatzes auf Blatt 2 des Erstattungsantrages vom 6. März 1997 sei daher für die Zeit vom 20. November 1996 bis 23. März 1997 auch korrekt § 89 c SGB VIII als Erstattungsnorm angegeben gewesen. Für die Zeit ab dem 24. März 1997 habe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch seine Rechtsgrundlage in § 89 a Abs. 1 SGB VIII gefunden. Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet habe, seien von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig gewesen sei bzw. gewesen wäre. Wie bereits dargelegt hätten die Kindeseltern im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsgewährung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt; keinem Elternteil habe die elterliche Sorge oblegen. Bis zum 19. November 1996 habe sich daher die örtliche Zuständigkeit der Klägerin aus § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergeben. Durch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter am 20. November 1996 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sei unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge die Grundzuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgelöst worden, da nunmehr beide Elternteile einen gewöhnlichen Aufenthalt in Aachen gehabt hätten, wobei es auf die Frage einer etwaigen gemeinsamen Haushaltsführung rechtlich nicht ankomme. Da in der Folgezeit zugunsten der Kindeseltern keine sorgerechtlichen Entscheidungen getroffen worden seien, habe gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ein erneuter Ortswechsel der Kindesmutter keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit bewirkt bzw. im Kontext zur Erstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 SGB VIII keine Änderung in Bezug auf die der Beklagten obliegende Verpflichtung zur Kostenerstattung eintreten können. Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus den §§ 89 c und 89 a SGB VIII folge, sei im Sinne des § 111 SGB X kraft Gesetzes entstanden, sobald im Falle des § 89 c SGB VIII ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht habe, zu deren Erbringung der örtlich zuständige Leistungsträger vorrangig verpflichtet gewesen sei, und im Falle des § 89 a Abs. 1 SGB VIII, sobald der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige örtliche Träger an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht habe, zu deren Erstattung der örtliche Träger verpflichtet gewesen sei, der ohne Anwendung der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Leistungsgewährung zuständig gewesen wäre. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003 - 5 C 18.02 -). Das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hänge weder von der Kenntnis des erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträgers noch von dem Umstand ab, ob er entsprechende Verpflichtungen habe feststellen oder prüfen können. Werde Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII gewährt, so sei auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sicherzustellen. Er umfasse auch die Kosten der Erziehung. Laufende Leistungen seien auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu gewähren, sofern ein angemessener Umfang nicht überschritten werde. Der Gesetzgeber sehe in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Grunde nach monatliche Pauschalbeträge vor, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten seien. Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollten gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. In Nordrhein-Westfalen würden die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII durch das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW festgesetzt. Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII erfolge die Leistungsgewährung insoweit zeitabschnittsweise durch Auszahlung des monatlichen Pflegegeldes an die Pflegeeltern.
13Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nach der Systematik des Kostenerstattungsrechts in Fällen einer nicht von vornherein auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkten Leistung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greife. Diese Erfüllungsfiktion sei nach der vorliegend vollzogenen konkreten Ausgestaltung der Leistungserbringung, nämlich durch die Bereitstellung monatlicher Pflegegelder zu Beginn eines jeden Monats, d. h. mit der konkreten Zahlung an die Pflegeeltern, eingetreten. Damit sei der Erstattungsanspruch zeitabschnittsweise entstanden; die Ausschlussfrist zur Geltendmachung (§ 111 Satz 1 SGB X) sei in Lauf gesetzt worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setze die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs aber nicht voraus, dass dieser im Zeitpunkt seiner Geltendmachung nach Grund und Höhe bereits feststehe. Ein Kostenerstattungsanspruch könne im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X fristwahrend auch in solchen Fällen geltend gemacht werden, in denen noch nicht feststehe, ob bzw. für welchen Zeitraum der vorrangig in Anspruch genommene Leistungsträger tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt würden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt werde.
14Der mit Schreiben vom 6. März 1997 unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X gegenüber der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch genüge diesen Anforderungen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 in Bezug auf N. L. zumindest zum Teil ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung anerkannt habe. Damit stehe im Ergebnis fest, dass mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter am 20. November 1996 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten kraft Gesetzes nach Maßgabe der §§ 89 c, 89 a SGB VIII Kostenerstattungsansprüche entstanden seien, die unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X seitens der Klägerin rechtssichernd mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht würden. Die kraft Gesetzes entstandenen Erstattungsansprüche endeten erst in dem Zeitpunkt, in dem es zum Wegfall der in § 89 c/§ 89 a SGB VIII normierten Tatbestandsvoraussetzungen komme. In dem hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 seien die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht entfallen.
15Zwischen den Leistungsträgern bestehe in Kostenerstattungsverfahren kein Über-/ Unterordnungsverhältnis, so dass der kraft Gesetzes entstandene Kostenerstattungsanspruch nicht einseitig durch einen Leistungsträger bzw. den kostenerstattungspflichtigen Leistungsträger storniert bzw. eingestellt werden könne. Die kraft Gesetzes entstandenen Kostenerstattungsansprüche unterlägen allenfalls der in § 113 SGB X normierten vierjährigen Verjährungsfrist.
16Bei der in den Kalenderjahren 1997 und 1998 vollzogenen Abwicklung des mit Schreiben vom 6. März 1997 eingeleiteten Erstattungsverfahrens sei irrtümlich zugrunde gelegt worden, dass die Kindeseltern, Frau T. L. und Herr E. I1. U. , während der Leistungsgewährung stets unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Insoweit sei hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auch im Kontext zur Erstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 SGB VIII die Regelung des § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der seitens der Kindesmutter nach dem 20. November 1996 begründeten gewöhnlichen Aufenthalte hätten sich unter dieser Prämisse Erstattungsansprüche hinsichtlich der Zeiträume vom 20. November 1996 bis 15. Dezember 1996 sowie vom 1. Mai 1997 bis 15. Januar 1998 ergeben. Die für diese Zeiträume getätigten Aufwendungen seien von der Beklagten erstattet worden. Zwischen den Beteiligten streitig sei nunmehr die Frage, ob mit der bis zum 15. Januar 1998 tatsächlich vollzogenen fiskalischen Abwicklung der Erstattungsaufwendungen das damalige Erstattungsverfahren zum Abschluss gebracht worden sei, so dass die von ihrer - der Klägerin - Seite nunmehr mit Schreiben vom 28. September 2004 eingeforderte Erstattung von Beträgen für zurückliegende Zeiträume als neuer Kostenerstattungsantrag mit der Konsequenz der erneuten Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu werten sei, wie dies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2004 darlege. Ausgehend von der in dem bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten Systematik des Kostenerstattungsrechts könne die Argumentation der Beklagten jedoch nicht durchgreifen. Aus der Entscheidung folge, dass der am 20. November 1996 kraft Gesetzes entstandene Kostenerstattungsanspruch zumindest bis zum Ableben des Kindesvaters am 24. Januar 2004 Bestand gehabt habe. Ab dem 25. Januar 2004 richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem überlebenden Elternteil im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Demzufolge stelle auch das Schreiben der Klägerin vom 28. September 2004 keinen neuen Kostenerstattungsanspruch mit einhergehender Prüfung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X dar, sondern sei in rechtlicher Hinsicht vielmehr als eine Art Mahnung bzw. Anforderung noch nicht ausgeglichener Erstattungsbeträge zu bewerten. Die seit November 1996 entstandenen Kostenerstattungsansprüche könnten daher allenfalls durch eine bereits eingetretene Verjährung im Sinne des § 113 SGB X eingeschränkt werden. Die Klägerin habe jedoch bereits von Amts wegen den vierjährigen Verjährungszeitraum bei der Festlegung ihrer Kostenforderung berücksichtigt. Der Zeitraum ab dem 30. September 2003 bis zum Ableben des Kindesvaters sei wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Beklagte insoweit ihre Erstattungspflicht anerkannt habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus § 291 BGB i. V. m. § 288 BGB sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verzinsung derartiger Forderungen.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18die Beklagte zu verpflichten, an sie die im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 entstandenen ungedeckten Aufwendungen im Rahmen der Hilfegewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für N. L. , geb. 26.09.1990, nach Maßgaben der §§ 89 ff. SGB VIII in Höhe von 47.258,21 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29. Dezember 2004 zu erstatten.
19Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
20Sie sieht in der Geltendmachung des Kostenerstattungsbegehrens durch die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das seinerzeitige Kostenerstattungsverfahren sei zum 15. Januar 1998 abgeschlossen worden. Vorausgegangen sei eine Aufforderung der Beklagten vom 30. September 1997, die Aufenthaltsverhältnisse des Kindesvaters von N. L. zu klären, um weitere Zuständigkeitsvoraussetzungen prüfen zu können. Die Klägerin habe daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 geantwortet, dass der Kindesvater von N. L. im Zeitpunkt der erstmaligen Hilfegewährung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt habe und dass sich an den Aufenthaltsverhältnissen nichts geändert habe. Der Umstand, dass der Kindesvater aber bereits im Juli 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet habe, könne nunmehr nicht zum Nachteil der Beklagten herangezogen werden. Die Klägerin habe den Aufenthalt des Kindesvaters damals durch Anfrage im Melderegister klären können. Sie, die Beklagte, sei darüber hinaus auch nicht verpflichtet gewesen, alle maßgeblichen sachverhaltsrelevanten Umstände zu ermitteln. Sie treffe insbesondere keine Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen. Sie habe daher ohne Rechtsnachteil von Eigenermittlungen absehen können. Ferner habe sie auch tatsächlich darauf vertraut, dass das Kostenerstattungsverfahren damals seine Beendigung gefunden habe. Sie habe nicht mehr damit rechnen können, dass die Klägerin nunmehr nach über sechs Jahren ihren Kostenerstattungsanspruch weiter verfolgen würde. Sofern der Kostenerstattungsanspruch nicht verjährt sei, sei er jedenfalls verwirkt. Von einer bewussten Verschleierung der Aufenthaltsverhältnisse des Kindesvaters gegenüber der Klägerin könne keine Rede sein.
21Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I und II) und der Beklagten (Beiakte III) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
25Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
26Die Kammer folgt in ihrer rechtlichen Würdigung der seitens der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung dargelegten Deduktion. Mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter am 20. November 1996 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sind nach Maßgabe der §§ 89 c, 89 a SGB VIII Kostenerstattungsansprüche der Klägerin entstanden, die von dieser unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X rechtssichernd mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht worden sind. Diese Erstattungsansprüche entfallen erst in dem Zeitpunkt, in dem es zum Wegfall der in § 89 c und § 89 a SGB VIII normierten Tatbestandsvoraussetzungen gekommen ist. Mit Blick auf die normierte vierjährige Verjährungsfrist nach § 113 SGB X und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre Erstattungspflicht für den Zeitraum ab 30. September 2003 bis zum Ableben des Kindesvaters anerkannt hat, sind die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht der Beklagten für den im Klageantrag definierten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 erfüllt.
27Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der Geltendmachung des Kostenerstattungsbegehrens durch die Klägerin auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Bei Würdigung des Geschehensablaufs ist mit Blick auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindesvaters nicht von einem irgendwie gearteten Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten dahingehend auszugehen, dass der Vorgang zum 15. Januar 1998 endgültig abgeschlossen worden war. Bei den für die Bearbeitung dieses jugendhilferechtlichen Falles zuständigen Stellen der Prozessbeteiligten bestanden damals beiderseits Fehlvorstellungen über die Aufenthaltsverhältnisse des Vaters in dem maßgebenden Zeitraum. Angesichts der häufigen Änderung in den Aufenthaltsverhältnissen der Elternteile von N. L. mussten die Beteiligten in Rechnung stellen, dass der jeweils nach Aktenlage zugrunde gelegte Informationsstand nachträglich Änderungen erfahren könnte. Allein der aus der Rückschau gegebene Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin damals durch gezielte Anfrage im Melderegister die Aufenthaltsverhältnisse des Kindesvaters hätte klären können, zeitigt nicht die Rechtsfolge, dass der Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 29. September 2003 unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben in Wegfall gerät. Die nachteiligen Rechtsfolgen der (späten) Klärung der Aufenthaltsverhältnisse des Vaters beschränken sich für die Klägerin auf die Auswirkungen der Verjährungsregelung des § 113 SBG X, d. h. auf das Erlöschen von Erstattungsansprüchen für die Zeit vor dem 1. Januar 2000.
28Aus eben diesen Gründen greift auch der Verwirkungseinwand der Beklagten nicht durch.
29Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit, d. h. ab 29. Dezember 2003, mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, S. 61 ff.,
31sind grundsätzlich Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 BGB zu entrichten, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Dies gilt auch für Erstattungsansprüche unter Jugendhilfeträgern,
32vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2004 - 2 K 1629/00 -.
33Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).
34Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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