Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 551/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehr- kosten, die der Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 16. August 1993 geborene Kläger ist Schüler der Städtischen Realschule V. -Q. .
3Am 18. Januar 2007 erstattete ein Mitschüler gegen ihn und andere Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters werde er seit August 2006 von verschiedenen Jungen aus seiner Klasse - darunter der Kläger - nahezu täglich während der Pausenzeiten gehänselt, geschlagen und getreten. Letztmalig sei er am Vortag der Anzeigeerstattung mit einem Zeigestock auf den Oberschenkel geschlagen worden. Dieser Vorfall sei durch einen Mitschüler per Mobiltelefon aufgenommen worden.
4Am 30. Januar 2007 beschloss die Städtische Realschule V. -Q. , dem Kläger einen schriftlichen Verweis zu erteilen und ihn für eine Woche vom Unterricht auszuschließen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe zusammen mit anderen mehrfach einen Mitschüler geschubst und getreten. Auch als ein Mitschüler eine solche Aktion mit seinem Handy aufgenommen habe, habe der Kläger wissentlich daran teilgenommen.
5Am 2. Februar 2007 hörte der Beklagte den Kläger im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung (Staatsanwaltschaft Aachen 704 Js 299/07) als Tatverdächtigen an. Der Kläger erklärte, er wolle keine Aussage machen.
6Ebenfalls am 2. Februar 2007 behandelte der Beklagte den Kläger erkennungsdienstlich.
7Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 bestätigte der Beklagte die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gegen den Kläger und ordnete die sofortige Vollziehung an, weil aufgrund der fortgesetzten Begehung eine Wiederholungsgefahr bestehe.
8Der Kläger erhob am 2. März 2007 Widerspruch.
9Mit Verfügung vom 16. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das Verfahren 704 Js 299/07 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein, weil der Kläger zur Tatzeit 14 Jahre alt und damit strafunmündig gewesen sei.
10Am 1. April 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Vernichtung der über ihn angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen.
11Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Vernichtung der am 2. Februar 2007 gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen veranlasst habe.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Der Widerspruch des Klägers sei mit der Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen unzulässig geworden. Einen Fortsetzungsfest- stellungswiderspruch gebe es nicht.
13Der Kläger hat am 16. Mai 2007 - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 2007 an das erkennende Gericht verwiesen.
14Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die in der erkennungsdienstlichen Behandlung liegende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung wirke fort. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei bereits nichtig gewesen. Er könne als Minderjähriger nicht Beschuldigter i.S.v. § 81 b StPO sein. Seine Identität habe nicht in Zweifel gestanden. Der vernehmende Polizeibeamte habe die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet, um ihn zu veranlassen, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Diese Verknüpfung stelle eine vollendete Nötigung dar. Jedenfalls sei der Verwaltungsakt rechtswidrig. Eine Notwendigkeit zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe nicht bestanden.
15Der Kläger beantragt,
16festzustellen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten vom 2. Februar 2007 nichtig war,
17hilfsweise,
18festzustellen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten vom 2. Februar 2007 rechtswidrig war.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er trägt vor, im Falle des Klägers habe zunächst ein besonderes kriminalistisches Interesse an der Anlegung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Erleichterung künftiger Ermittlungen bestanden. Die weiteren Ermittlungen hätten jedoch dazu geführt, dass auf die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen habe verzichtet werden können.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird darüber hinaus auf den Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 704 Js 299/07.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
25Statthafte Klageart ist insoweit gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Feststellungsklage. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Sein Begehren, die Nichtigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. Februar 2007 feststellen zu lassen, kann der Kläger danach im Wege der Feststellungsklage verfolgen.
26Der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der Klage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Die Möglichkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder - wie hier der hilfsweise erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage schließt die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht aus.
27Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 43 Rn. 7.
28Der Kläger hat auch ein von § 43 Abs. 1 VwGO verlangtes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. Februar 2007. Dieses ist vorliegend in einem Interesse an Rehabilitierung zu sehen.
29Das berechtigte Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Zu den Hauptfällen, in denen das Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, zählt auch das Interesse an Rehabilitierung. In der Rechtsprechung ist geklärt, welcher Art ein Rehabilitationsbedürfnis sein muss, um ein (Fortsetzungs- )Feststellungs-interesse zu begründen, insbesondere, dass dieses Bedürfnis nach Genugtuung durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchti-gungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden kann.
30Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 43 Rn. 23.
31Nach diesen Grundsätzen kommt dem Kläger ein Rehabilitationsinteresse zu, weil der Beklagte ihn am 2. Februar 2007 erkennungsdienstlich behandelte. Denn mit einer auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr gegründeten Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist ein gravierender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden.
32Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank, und vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2689; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 18. Dezember 2003 - 1 S 2211/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 572.
33Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
34Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. Februar 2007 war nicht nichtig.
35Ein Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) war nicht gegeben.
36Es bestand auch keine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.
37Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
38Besonders schwere - formelle und materielle - Fehler sind solche, die mit der Rechts-ordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Der Verstoß muss über die unrichtige Anwendung hinausgehen und schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1970 - VIII C 23.68 -, NJW 1971, 578; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 44 Rn. 100 f.
40Nichtig kann danach ein Verwaltungsakt sein, der sich als gesetzlos und bewusst ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen getroffene Willkürmaßnahme darstellt.
41Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 44 Rn. 102 f.
42Gemessen an diesem Maßstab litt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. Februar 2007 nicht an einem besonders schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Fehler.
43Bei ihr handelte es sich nicht um einen "gesetzlosen Verwaltungsakt" bzw. um eine bewusst getroffene Willkürmaßnahme, weil sie sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordhrein-Westfalen (PolG NRW) stützen ließ.
44Vgl. bereits hier insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
45Ein über eine unrichtige Rechtsanwendung hinausgehender und für die Rechtsordnung schlechthin unerträglicher Verstoß ist auch nicht deswegen ersichtlich, weil der anordnende Polizeibeamte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung - wie der Kläger behauptet - unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PolG NRW aus sachwidrigen Erwägungen getroffen hätte, um den Kläger zu einer Aussage zu veranlassen.
46Für eine solche Verknüpfung findet sich in den Akten bereits kein Anhalt. Dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger ausweislich des Protokolls über seine Anhörung als Tatverdächtiger auf seine Schuldunfähigkeit gemäß § 19 des Strafgesetzbuchs (StGB) hingewiesen worden war und ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.
47Der Hilfsantrag ist gleichfalls zulässig, aber unbegründet.
48Er ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
49Hat sich der Verwaltungsakt vorher - d. h. nach Klageerhebung, aber vor der gerichtlichen Entscheidung - durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt analog für die Fälle des Eintritts der Erledigung von Klageerhebung.
50Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 99.
51Die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat sich vor Klageerhebung erledigt. Mit der Vernichtung der über den Kläger angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen, die der Beklagte seinem Schreiben an den Vater des Klägers vom 25. April 2007 zufolge am selben Tag veranlasste, entfiel die mit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Beschwer.
52Vgl. zum Begriff der Erledigung allgemein: Kröninger/ Wahrendorf, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, § 113 Rn. 73; insbesondere für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 13. September 2006 - 24 C 06.967 -, juris.
53Im Anschluss an das oben Ausgeführte folgt das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus seinem Interesse an Rehabilitierung nach einem Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
54Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet.
55Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. Februar 2007 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO analog).
56Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war der bereits erwähnte § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.
57Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
58§ 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW war vorliegend anwendbar. Er wurde nicht durch die konkurrierende Bestimmung des § 81 b 2. Alt. StPO verdrängt.
59Auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gestützt werden, soweit nicht die konkurrierende Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche Zwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW enthält keine sich mit § 81 b 2. Alt. StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689 unter Bezugnahme auf die Landtags-Drucksache 8/4080, S. 57.
61Demzufolge konnte die streitbefangene Verfügung des Beklagten ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW finden. Denn der am 16. August 1993 geborene Kläger war in dem in Rede stehenden Tatzeitraum, der sich nach den Angaben des Geschädigten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen 704 Js 299/07 von August 2006 bis zum 18. Januar 2007 erstreckte, gemäß § 19 StGB schuldunfähig, weil er bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt war.
62Die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gegenüber dem Kläger waren im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung,
63vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 72, 43 ff.; Kröninger/Wahrendorf, in: Fehling/ Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, § 113 Rn. 99; zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei nicht erledigten Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung siehe BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.,
64gegeben.
65Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
67Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
69Bei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und die möglichen negativen Wirkungen für die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
71Ausgehend von diesen Grundsätzen war die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus der Sicht des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes nicht zu beanstanden.
72Der Kläger war hinreichend verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat - eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB - begangen zu haben, die nur deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden konnte, weil der Kläger zur Tatzeit strafunmündig war.
73Aufgrund der Angaben des Geschädigten Alan Gebhardt und der weiteren Tatverdächtigen E. C. und N. T. sowie aufgrund der von der Städtischen Realschule V1. -Q1. vorgelegten Unterlagen über gegen den Kläger verhängte schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen und die vorangegangene Klassenkonferenz ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von August 2006 bis zum 18. Januar 2007 mehrfach als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB an - teilweise mit einem gefährlichen Werkzeug begangenen - körperlichen Misshandlungen des Mitschülers B. H. beteiligt war.
74Der Geschädigte B. H. gab im Rahmen seiner Strafanzeige gegenüber dem Beklagten glaubhaft an, dass er seit August 2006 von verschiedenen Jungen aus seiner Klasse nahezu täglich gehänselt, geschlagen und getreten worden sei. Die Vorfälle spielten sich regelmäßig in den Pausenzeiten ab. Immer wieder sei er von den Jungen festgehalten, geschubst und auf den Boden geworfen worden. Dabei hätten sie ihm die Kapuze oder seinen Anorak über den Kopf gezogen. Während er festgehalten worden sei, hätten sie auf ihn eingeschlagen und ihn getreten. Letztmalig sei er am Vortrag der Anzeigeerstattung mit einem Zeigestock auf den Oberschenkel geschlagen worden, während ein anderer den Vorgang per Handy aufgenommen habe. An den Misshandlungen sei der Kläger beteiligt gewesen.
75Im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten am 1. Februar 2007 sagte der E. C. im Wesentlichen damit übereinstimmend aus, die Tätlichkeiten hätten im August 2006 angefangen. Der Kläger und ein anderer Schüler hätten "eigentlich die blauen Flecke alle gemacht" und hätten den Geschädigten "meistens getreten und geschlagen". Dies habe sich manchmal jede Pause abgespielt. Der Kläger sei dem B. H. hinterher gerannt; der Q2. E1. sei dann gekommen und habe ihn getreten. Am 18. Januar 2007 habe er, E. C. , gehört, wie der Q2. E1. zu dem Kläger gesagt habe, dass er eine Handyaufnahme machen wolle. Der Kläger habe dann angefangen, den B. zu schubsen; der B. sei auch getreten worden. Er habe schließlich auf dem Boden gelegen.
76Entsprechendes berichtete der N. T. anlässlich seiner Anhörung durch den Beklagten am 1. Februar 2007. Ihm zufolge habe der Kläger den B. H. oft herumgeschubst und oft auch getreten. Einmal habe der Kläger zu ihm, N. T. , gesagt: "Komm´ lass´ uns den B. verhauen". Später habe der B. H. auf dem Schulhof in einer Ecke auf dem Boden gelegen. Unter anderem der Kläger habe auf ihn eingetreten. Der Q2. E1. habe die Misshandlungen mit dem Mobiltelefon gefilmt.
77Diese Sachverhaltsangaben decken sich mit den Feststellungen der Klassenkonferenz vom 30. Januar 2007. Ausweislich des diesbezüglich gefertigten Protokolls habe der Kläger zu einer Gruppe von sechs Jungen gehört, die den B. H. wiederholt auf dem Schulhof getreten und geschlagen hätten. Der Kläger sei bewusst bei einer Gewalttat dabei gewesen, die ein Mitschüler per Handy aufgenommen habe. Dieses Ermittlungsergebnis veranlasste die Städtische Realschule V1. -Q1. auch dazu, dem Kläger einen schriftlichen Verweis zu erteilen, ihn eine Woche vom Unterricht auszuschließen und ihm aufzugeben, in einem Projekt einen Vortrag zu dem Thema "Vermeidung von Gewalt" zu halten.
78Wegen der Art und Ausführung der Taten ging der Beklagte zu Recht davon aus, dass die Gefahr der Wiederholung besteht.
79Der Kläger hatte sich über Monate teilweise täglich an aus einer Gruppe heraus begangenen Körperverletzungen maßgeblich beteiligt. Aus dem Protokoll der Klassenkonferenz geht hervor, dass er die anderen Mitglieder der Gruppe zudem aufforderte, B. H. zu treten und zu schlagen. Nach den Aussagen von E. C. und N. T. war gerade der Kläger besonders aggressiv und hatte zumindest einzelne Misshandlungen initiiert. Das gemeinschaftliche Treten eines am Boden Liegenden, zu dem es bei einem der Vorfälle kam, ist eine brutale und gefährliche Begehungsweise. Die Rohheit der Taten wird noch dadurch verstärkt, dass sie mitunter planvoll mittels eines Mobiltelefons aufgezeichnet wurden.
80Dass der Kläger den Unwertgehalt seiner Taten erkannt hat, muss als zweifelhaft bezeichnet werden, auch wenn er dem Protokoll der Klassenkonferenz zufolge geäußert habe, seine Taten zu bereuen und Besserung versprochen habe. Denn dem Protokoll ist auch zu entnehmen, dass der Kläger sich bei dem Opfer bisher nicht entschuldigt habe. Dazu befragt, habe er angegeben, dass er telefonisch versucht habe, sich bei B. H. zu entschuldigen, von dessen Vater aber abgewiesen worden sei. Weitere Versuche, sich zu entschuldigen, habe er nicht ernsthaft unternommen. Bei vorhandener Einsicht in das Unrecht der Taten wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich weiterhin ernstlich um eine (persönliche) Entschuldigung bei dem Opfer bemüht.
81Diese Gesamtumstände rechtfertigten es, den Kläger mit guten Gründen als Verdächtigen in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen der in Rede stehenden oder ähnlicher Art einzubeziehen.
82Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen waren auch geeignet, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Kläger relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen konnten. Auch wenn der Kläger die bekannt gewordenen Körperverletzungen im schulischen Bereich beging und sich seine Identität dort unschwer feststellen ließ, schloss dies nicht aus, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen zukünftige Ermittlungen - sei es im schulischen, sei es im außerschulischen Umfeld - zur Identifizierung des Klägers hätten fördern können. Gerade bei gemeinschaftlich begangenen Körperverletzungen wäre die Aufklärung zukünftiger Straftaten ohne erkennungsdienstliche Unterlagen schwierig geworden.
83Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung war auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil lediglich "jugendtypische Rangeleien" in Rede gestanden hätten.
84Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
85Nach dem vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen ging der Kläger - wie dargelegt - vielmehr über einen längeren Zeitraum wiederholt roh und gewalttätig gegen den Geschädigten vor. Die Taten des Klägers überstiegen nach Schwere und Begehungsweise bei weitem unter Jugendlichen übliche, gelegentlich auch mit Verletzungen verbundene Raufereien. Angesichts des brutalen Vorgehens des Klägers überwog das öffentliche Interesse an präventiven Maßnahmen zum Schutz vor künftigen Taten das private Interesse des Klägers, nicht bereits als Strafunmündiger als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden.
86Die Anordnung litt schließlich nicht an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Dass der anordnende Beamte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und somit von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist - wie ausgeführt - nicht ersichtlich.
87Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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