Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2339/05
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2004 unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 17. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 Fördermittel für den Betrieb der Spielgruppe "G. " in K. -C. in Höhe von 48.974,36 EUR abzüglich gezahlter 47.500,42 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin betreibt seit den 90er Jahren in K. -C. im Zuge der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz eine Spielgruppe mit Namen "G. ". Sie erhielt zu diesem Zweck seitens des E. fortlaufend eine "Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung nach § 45 KJHG" - später: SGB VIII - (Betriebserlaubnis), in der es jeweils u. a. heißt:
3"Die Erlaubnis gilt für ... Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren".
4Diese Spielgruppe wurde von Jahr zu Jahr seitens des Beklagten durch einen sog. Kreiszuschuss gefördert, zu dessen Berechnung Personal- und Sachkosten herangezogen wurden. Die Förderung erfolgte durch widerrufliche, quartalsmäßig auszuzahlende Abschlagszahlungen und eine endgültige Festsetzung des Kreiszuschusses für das jeweilige Kalenderjahr aufgrund einer jeweils bis zum 30. April des Folgejahres seitens der Klägerin vorzulegenden Abrechnung. Als Rechtsgrundlage wurden seit Ende der 90er Jahre die "Richtlinien des Kreises E1. für die Errichtung und Förderung von Spielgruppen" vom 17. November 1998 in der Fassung vom 7. Dezember 1999 bezeichnet. Wegen der Modalitäten bei der Ermittlung der Betriebskosten wurden die sog. Betriebskostenverordnung und die sog. Verfahrensverordnung zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) analog angewandt.
5Bereits in dem Spielgruppenjahr 1998/99 fiel dem Beklagten bei der Bearbeitung des Förderantrags auf, dass sich unter den betreuten Kindern auch solche befanden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Spielgruppe ihr 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Dies nahm der Beklagte damals zum Anlass, in der jeweiligen Übersicht über die "Ermittlung der Betriebskosten" für die einzelnen Quartale tabellarisch aufzuzeigen, wie sich die Zahl der Kinder, die ihr 3. Lebensjahr vollendet hatten, darstellte und entwickelte.
6Die genannten "Richtlinien" lauten auszugsweise:
7...1. Begriffsbestimmung
8Spielgruppen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bzw. die im Laufe des Kindergartenjahres drei Jahre alt werden bis zur Aufnahme in den Kindergarten betreuen, für die ein Kindergartenplatz nicht zur Verfügung steht und diese Form von den Personensorgeberechtigten ausdrücklich gewünscht wird. ....
9...3. Gruppengröße
10Spielgruppen für 2- bis 6jährige Kinder sollen mindestens 8, in der Regel 10 bis maximal 12 Plätze, je nach Größe der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, der Gegebenheiten des Außengeländes sowie der Altersstruktur anbieten.
11....
12...6. Spielgruppen bedürfen einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
13....
14...9. Aufnahme
15Aufnahme in die Spielgruppe finden Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Laufe des Kindergartenjahres vollenden werden und für die innerhalb des Einzugsgebietes in zumutbarer Nähe ein Kindergartenplatz nicht zur Verfügung steht...
16....
1710. Förderung
18Voraussetzung der Förderung der Spielgruppe mit Kreismitteln ist die Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
19Eine Förderung erfolgt nur für die Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben. Im Ausnahmefall kann eine Förderung auch anteilig erfolgen. Hierbei können die Kinder berücksichtigt werden, die je Quartal drei Jahre alt werden.
20..."
21In Anknüpfung an diese "Richtlinien" wurden die Förderanträge der Klägerin ab dem Kinderjahr 1999/00 jeweils antragsgemäß beschieden mit der Maßgabe, dass zeitabschnittsweise eine Förderung für Kinder, die drei Jahre alt sind bzw. in dem Quartal drei Jahre alt werden, erfolgte.
22Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 5. Dezember 2002 traten im Laufe des letzten Quartals 2002 zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Modalitäten der Förderung der Spielgruppe auf. Insbesondere ging es darum, dass "bereits zu viele Zweijährige in der Gruppe sind". Die Problematik wurde in einem Gespräch vom 29. Januar 2003 zwischen Herrn I. G1. , einem Vorstandsmitglied der Klägerin, und Vertretern des Kreisjugendamtes des Beklagten erörtert. In einem Vermerk (BA I, Bl. 147,148 = 242,243) von diesem Tage heißt es:
23"Hinsichtlich der zu fördernden Kinderzahlen wurde klargestellt, dass für die derzeit laufende Gruppe für den Zeitraum 01.09.02 bis 31.08.03 alle Kinder gefördert werden. Dies im Hinblick darauf, dass der Bedarf für die Spielgruppe gegeben ist und somit auch die Personal- und Sachkosten zu refinanzieren sind, obwohl nicht alle Kinder in diesem Zeitraum das 3. Lebensjahr vollenden.
24Für die Zukunft wurde Herr G1. jedoch von der Amtsleitung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich Kinder, die drei Jahre alt sind bzw. im jeweiligen Quartal drei Jahre alt werden, gefördert werden können. Es ist hierbei von einer Gruppenstärke von 12 bis 20 Kindern auszugehen. Es müssen sich somit mindestens 12 dreijährige Kinder in der Spielgruppe befinden, damit die Spielgruppe in vollem Umfang gefördert werden kann. Der Träger kann darüber hinaus 8 unterdreijährige Kinder aufnehmen.
25...:"
26In der Folgezeit wurden mit Bescheid vom 29. August 2003 (für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2004) sowie mit Bescheid vom 12. August 2004 (für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. August 2005) widerrufliche Abschlagszahlungen bewilligt, wobei ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens für Teilzeiträume (Rumpf- bzw. Quartalszeiträume) zwischen der Gesamtzahl ("Anzahl gesamt") der in der Spielgruppe betreuten Kinder und der Zahl der förderfähigen Kinder ("förderfähig") unterschieden wurde.
27In einem weiteren Gespräch vom 24. August 2004 zwischen Herrn G1. als Vertreter der Klägerin und mehreren Vertretern des Kreisjugendamtes des Beklagten wurde u. a. auch wieder über die Details der Förderfähigkeit der Spielgruppe unter Berücksichtigung des Alters der Kinder gesprochen. In einem Vermerk des Beklagten vom 27. Oktober 2004 (BA I, Bl. 246, 247) über das Gespräch heißt es:
28"...
29Weiterer Gesprächspunkt war die Förderfähigkeit der in der Spielgruppe aufgenommenen Kinder unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kreises E1. für die Errichtung und Förderung von Spielgruppen vom 07.12.1999, Ziffer 10, in Verbindung mit der maßgeblichen Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes Rheinland.
30Mit Wirkung vom 01.09.2002 wurde durch den Landschaftsverband Rheinland die befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielgruppe mit 20 Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren erteilt (Bescheid vom 28.11.2002, Anlage 2).
31Das bereits in Gesprächen vom 05.11.2002 und 29.01.2003 mit Herrn G1. erörterte Problem der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren wurde dahingehend gelöst, dass ab dem Zeitpunkt 01.09.2003 mindestens zwölf Kinder im Alter von drei Jahren in der Spielgruppe vorhanden sein müssen, damit die Gruppe in voller Höhe gefördert wird (siehe auch Vermerk vom 29.01.2003, Anlage 3).
32Herr G1. erklärte, er habe sich auf das Ergebnis des Gesprächs vom 29.01.2003 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde von den Beteiligten eine durchschnittliche Belegung mit 12 förderfähigen Kindern (vgl. Ziffer 10 der Richtlinien) vorausgesetzt, da es sich im vorliegenden Fall um eine Spielgruppe mit erweitertem Platzangebot handelt. Für die Zukunft wird vom Kreis E1. eine Refinanzierung der Spielgruppe unter Anwendung der geltenden Richtlinien und der jeweils geltenden Betriebserlaubnis auch dann gewährt, wenn über einen Zeitraum von vier Monaten die Zahl der förderfähigen Kinder unter zwölf sinkt, mindestens aber acht beträgt.
33Im Abrechnungszeitraum 01.09.2003 bis 31.08.2004 werden alle Kinder gefördert. Für die Zeit ab dem 01.09.2004 können nach den Richtlinien des Kreises E1. Kinder unter drei Jahren nur gefördert werden, wenn sie im Quartal der Aufnahme das dritte Lebensjahr vollenden.
34Herr G1. wurde jedoch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, die Betriebserlaubnis zu beachten. Danach dürften nur Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren aufgenommen werden.
35Einvernehmen bestand darin, mit dem Landesjugendamt, Frau Q. , Rücksprache zu halten, ob die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren mit Erteilung einer geänderten Betriebserelaubnis möglich ist. Die weitere Vorgehensweise wurde vom Ergebnis des Gesprächs mit Frau Q. abhgängig gemacht.
36Ein noch am selben Tag mit Frau Q. geführtes Telefonat von Frau H. ergab jedoch, dass dort keine Möglichkeit gesehen wird, die Betriebserlaubnis im Hinblick auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu ändern. Frau Q. wies ausdrücklich auf die Gefahren hinsichtlich der Aufsichtspflicht hin. Von einer Aufnahme von Kindern unter drei Jahren ist daher dringend abzuraten. Es ist davon auszugehen, dass das Landesjugendamt im Rahmen der Heimaufsicht tätig wird."
37Am 6. Oktober 2004 fand in der Spielgruppe "G. " ein Heimaufsichtstermin statt. In einem Vermerk vom 8. Oktober 2004 (BA I, Bl. 252) hierüber heißt es:
38"...
39Grund des Termins war die Überprüfung der Altersstruktur der in der Spielgruppe anwesenden Kinder.
40Herr G1. wiederholte nochmals, er nehme die Kinder erst bei Erreichen des 3. Lebensjahres in die Gruppe auf. In Zukunft sei es jedoch erklärtes Ziel, die Betriebserlaubnis dahingehend zu ändern, dass auch jüngere Kinder in die Spielgruppe aufgenommen werden können.
41Nach Besichtigung der Räumlichkeiten wurde durch Frau Q. klargestellt, dass eine Änderung der Betriebserlaubnis nur mit einer gleichzeitigen Absenkung der maximalen Kinderzahl von derzeit 20 auf 12 erfolgen kann. Für mehr kleinere Kinder sind die Räumlichkeiten nicht geeignet. Gleichzeitig wurde dringend darauf hingewiesen, den Sanitärbereich zu erneuern. Auch eine Wickelgelegenheit sollte geschaffen werden. Es wurde angeregt, hierzu einen bisher ungenutzten Nebenraum herzurichten.
42Für das laufende Kindergartenjahr wurde sich darauf geeinigt, die Betriebserlaubnis in der bisherigen Form bis zum 31.07.2005 bestehen zu lassen. Im April 2005 wird Herr G1. dann eine Liste der Kinder schicken, die die Spielgruppe besuchen möchten. Dies altersunabhängig. Bis dahin sollen Kinder unter drei Jahren mit 2,5 gezählt werden.
43..."
44Im Juli 2005 legte die Klägerin dem Beklagten den Verwendungsnachweis für das Kalenderjahr 2004 vor. Daraufhin setzte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 17. August 2005 unter Abänderung seiner Abschlagsbescheide vom 29. August 2003 und 12. August 2004 nunmehr für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 den Kreiszuschuss auf 43.951,35 EUR fest. Gegenüber den in den vorgenannten Bescheiden für diesen Jahreszeitraum bewilligten Abschlagszahlungen ergab sich hiernach eine Überzahlung in Höhe von 3.549,07 EUR.
45Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2005, beim Beklagten eingegangen am 19. September 2005, Widerspruch, mit dem sie sich gegen die aus dem Änderungsbescheid ersichtlichen nachteiligen Berechnungen wandte und auf die jahrelange günstigere Verwaltungspraxis des Beklagten verwies. Die Berechnungsmethode des Beklagten verkenne, dass man sich die nach dortiger Auffassung nicht berücksichtigungsfähigen Kinder "wegdenken" könne, ohne dass sich an den Kosten und an der Bezuschussung sachlich und der Höhe nach etwas ändere. Die Betreuung einiger Kinder unter drei Jahren erfolge aufgrund einer langjährigen Nachfrage, beeinflusse die entstehenden Kosten nicht und sei im Ergebnis auch vom Beklagten über Jahre toleriert worden. Die vom Beklagten herangezogenen "Richtlinien" seien im Übrigen in diesem Punkt widersprüchlich.
46Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005, der Klägerin zugestellt am 8. Oktober 2005, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Neuberechnung der Zuschüsse für das Kalenderjahr 2004 unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes zurück.
47Am 4. November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf ungekürzte Förderung für das Kalenderjahr 2004 weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vom Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 3.549,07 EUR (Stand der Auszahlung für 2004: 47.500,42 EUR / Stand der unstreitigen Bewilligung für 2004: 43.951,35 EUR / Differenz: 3.549,07 EUR) rechtswidrig sei und ihr unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung für das Kalenderjahr 2004 eine Förderung in Höhe von 48.974,36 EUR zustehe, woraus - entgegen der vom Beklagten in Ansatz gebrachten "Verrechnung" einer angeblichen Überzahlung - ein Anspruch auf Nachbewilligung in Höhe von 1.473,94 EUR resultiere.
48Die Klägerin beantragt (ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14. August 2007) sinngemäß,
49den Beklagten zu verpflichten, ihr für das Jahr 2004 unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 17. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 Fördermittel für den Betrieb der Spielgruppe "G. " in K. -C. in Höhe von 48.974,36 EUR abzüglich gezahlter 47.500,42 EUR zu bewilligen.
50Der Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Er ist der Auffassung, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2004 nur eine Förderung in Höhe von 43.951,35 EUR zustehe, so dass sich - wie in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen ausgeführt - eine Überzahlung in Höhe von 3.549,07 EUR ergebe, die in der Folgezeit zu Recht verrechnet worden sei.
53Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
56Die Klägerin hat für das Kalenderjahr 2004 (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) Anspruch auf Bewilligung einer Förderung von insgesamt 48.974,36 EUR, woraus sich mit Blick auf den Auszahlungsstand in Höhe von 47.500,42 EUR noch ein Anspruch auf Nachbewilligung in Höhe von 1.473,94 EUR ergibt.
57Die Details des komplizierten Rechenwerks sind zwischen den Beteiligten nicht streitig; jedenfalls ist der Beklagte den detaillierten Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2007 hinsichtlich der rechnerischen Zusammenhänge nicht substantiiert entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die der Formulierung des Klageantrags im Schriftsatz vom 14. August 2007 zugrunde liegenden Rechenschritte als solche nicht in Zweifel gezogen.
58Unter diesen Umständen kann die Kammer sich auf die Erörterung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage beschränken, ob der Beklagte für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 berechtigt war, die Förderung - wie geschehen - durch Herausrechnen der "Kinder unter 3 Jahre" zu kürzen.
59Die Kammer ist der Auffassung, dass dies jedenfalls für das Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (noch) nicht möglich war.
60Allerdings könnte eine isolierte Betrachtung des einschlägigen Regelwerks, d.h. der vom Beklagten herangezogenen "Richtlinien" iVm dem Inhalt der jeweiligen Betriebserlaubnis nach § 45 SBG VIII (vormals: KJHG), zunächst Anlass zu der Schlussfolgerung geben, dass der Klage kein Erfolg beschieden sein kann. Denn die Richtlinien des Kreises E1. nehmen etwa in Nr. 6 und in Nr. 10 auf die "Betriebserlaubnis" Bezug; diese wiederum ist hier nur für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren erteilt. Das Regelwerk ist jedoch, soweit es um die Möglichkeit der Förderung einer Spielgruppe mit Kindern im Alter von weniger als drei Jahren geht, u.a. infolge unsystematischer sowie in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht weitgehend misslungener Änderungen in sich widersprüchlich. Es fehlt den Richtlinien jedenfalls in diesem Punkt an der für eine rechtsstaatlich eindeutige Definition der Fördervoraussetzungen notwendigen Bestimmtheit. Bereits die Begriffsbestimmung in Nr. 1 ist so formuliert, dass sie - was die Fördervoraussetzungen betrifft - die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in die Spielgruppe zulässt. In Nr. 3 ist von Spielgruppen für "2- bis 6jährige Kinder" die Rede. Auch Nr. 9 der Richtlinien hat den Kreis der aufnahmefähigen Kinder ausdrücklich auf solche in einem Alter unter drei Jahren erweitert. Vor diesem Hintergrund ist die Definition der Fördervoraussetzungen in Nr. 10 - dort Absätze 1 und 2 - infolge unauflösbarer inhaltlicher Widersprüche nicht handhabbar, insbesondere für die Adressaten dieser Richtlinien, mithin in erster Linie die Zuwendungsempfänger, wegen Unbestimmtheit nicht subsumierbar. So hat es zunächst den Anschein, als werde die Förderung einer Spielgruppe mit Kreismitteln nach Maßgabe dieser Richtlinien durch die Betriebserlaubnis begrenzt. Dies würde bedeuten, dass Kinder im Alter von drei Jahren "nicht gefördert" werden könnten, ohne dass allerdings erkennbar wäre, was eine solche - partielle - Nichtförderung einer (gemischten) Spielgruppe rechnerisch zur Folge hätte. Die Unklarheiten werden weiter gesteigert durch die Fassung von Nr. 10 Abs. 2 der Richtlinien; dort ist "im Ausnahmefall" von der Möglichkeit einer "auch anteiligen Förderung" die Rede. Eine eindeutige rechnerische Umsetzung wird durch die folgende Passage, wonach "hierbei die Kinder berücksichtigt werden können, die je Quartal drei Jahre alt werden", ebenfalls nicht ermöglicht.
61Die rechtliche Konsequenz aus dieser widersprüchlichen und verworrenen Normlage kann allerdings nicht darin bestehen, dass jedweder Förderanspruch der Klägerin verneint wird. Vielmehr ist zur Entscheidung über die allein streitbefangene Detailfrage, ob der Beklagte für das hier allein maßgebende Kalenderjahr 2004 (schon) berechtigt war, nach jahrelanger anderer Förderpraxis die Berechnung der Höhe der Förderung zu Lasten der Klägerin umzustellen, eine Gesamtschau des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben anzustellen. Eine solche Gesamtbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass die allein einen Differenzbetrag aus dem Kalenderjahr 2004 betreffende Klage Erfolg hat.
62Dieser Einschätzung liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde:
63Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin mit dem Betrieb der Spielgruppe kein "eigennütziges Geschäft" führt, sondern den Beklagten bei der Realisierung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz unterstützt, durch das Gebot wechselseitiger Kooperation geprägt. Dem Beklagten war und ist über Jahre hinweg bekannt, dass die Klägerin bei der Organisation der Spielgruppe "G. " nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten muss, d. h. nicht mit dem Ziel der "Gewinnerwirtschaftung" tätig ist. Dem Beklagten war ferner im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Bescheide (vom 17. August 2005 und 4. Oktober 2005) seit Jahren geläufig, dass das einschlägige Regelwerk ("Richtlinien....") in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht zahlreiche Unklarheiten aufweist und die Förderpraxis der Vorjahre dieses Regelwerk - jedenfalls in dem hier allein streitbefangenen Detailpunkt der rechnerischen Berücksichtigung von Kindern unter drei Jahren - auch nicht konsequent beachtet hat. Dem Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Bescheide des Weiteren bekannt, dass sich die Klägerin auch bei der Frage der Einhaltung/Nichteinhaltung der Betriebserlaubnis über Jahre hinweg einem widersprüchlichen Verhalten der zuständigen Behörden - zum einen des Beklagten im Zusammenhang mit der (diesbezüglichen) Handhabung der Förderpraxis, zum anderen des E. des Landschaftsverbandes Rheinland (Landesjugendamt) im Zusammenhang mit der - fehlenden - Durchsetzung der Betriebserlaubnis nach § 45 KJHG (heute: SGB VIII) - ausgesetzt sah.
64Schließlich ist bei einer Gesamtwürdigung der Praxis der Abrechnung der Fördermittel - hier: Schlussabrechnung für das Kalenderjahr 2004 - zu bedenken, dass die vom Beklagten für seine nunmehr streitbefangene Abrechnungsmethode reklamierte Klarstellung der Rechtslage frühestens im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 24. August 2004 erfolgt ist. Jedoch ist hierbei in zeitlicher Hinsicht ergänzend zu beachten, dass es zwischen den Beteiligten über den genauen Inhalt dieses Gesprächs - wie die lange Frist bis zur Erstellung der "überarbeiteten Fassung" des Vermerks über dieses Gespräch (Endfassung erst vom 27. Oktober 2004) verdeutlicht - zunächst offenbar unterschiedliche Akzentuierungen ergab. Der Vermerk in der von der Klägerin schließlich akzeptierten Endfassung vom 27. Oktober 2004 lässt jedenfalls erkennen, dass nach wie vor nicht alle Widersprüchlichkeiten zu diesem Förderkomplex ausgeräumt wurden. So unterscheidet der Vermerk (nach wie vor) zwischen "förderfähigen" und nicht förderfähigen Kindern, akzeptiert zumindest für einen Teilzeitraum das Absinken der Zahl der "förderfähigen" Kinder unter zwölf und stellt ferner für den "Abrechnungszeitraum 01.09.2003 - 31.08.2004" - mithin für einen erheblichen Teilzeitraum des streibefangenen Abrechnungsjahres 2004 - klar, dass "alle Kinder gefördert (werden)". Widersprüchlich ist in diesem Vermerk nach wie vor u. a. der Hinweis des Beklagten an die Klägerin darauf, "die Betriebserlaubnis zu beachten". Obwohl dem Beklagten zum Zeitpunkt der Erstellung der Endfassung des Vermerks (27. Oktober 2004) seit Jahren bekannt war, dass das eigentliche Problem bei der Berechnung der Fördermittel sich stets daraus ergab, dass in die Spielgruppe - nicht zuletzt offenbar auf Wunsch der Erziehungsberechtigten - in nicht unerheblichem Umfang Kinder unter drei Jahren aufgenommen wurden, hat er immer wieder - so auch in diesem Vermerk - wohl auch zu seiner eigenen Absicherung die Klägerin auf den Wortlaut der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes festzulegen versucht. Aus der Sicht der Klägerin stellt sich dieses Vorgehen als ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten (venire contra factum proprium) dar, da eine Behörde nicht auf der einen Seite sehenden Auges über Jahre hinweg einen Verstoß gegen die (hier: jugendrechtliche) Betriebserlaubnis für eine Spielgruppe in einem Kindergarten tolerieren, ja die Fördermöglichkeiten in Ansehung der eingeschränkten Betriebserlaubnis sogar auf Kinder im Alter unter drei Jahren ausdehnen kann, um auf der anderen Seite u.a. aus der (ihr bekannten) Missachtung dieser Betriebserlaubnis förderrechtlich negative Konsequenzen zu ziehen.
65Diese Einschätzung hat jedenfalls bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 Geltung, da der Vermerk vom 27. Oktober 2004, der hinsichtlich der Förderpraxis für die Zukunft gewisse Klarstellungen enthielt, der Klägerin erst mit Begleitschreiben von diesem Tage übersandt worden ist und ferner der Klägerin nicht zuletzt mit Blick auf die Sachzwänge, die sich aus dem oben genannten Kooperationsverhältnis ergeben, im Laufe der letzten Wochen des Jahres 2004 noch Gelegenheit gegeben werden musste, sich auf die nach Jahren erstmals anstehende Änderung der Förderpraxis -Einbeziehung der Kinder unter drei Jahren nur noch, wenn sie im Quartal der Aufnahme das dritte Lebensjahr vollenden - durch entsprechende personalwirtschaftliche Maßnahmen einzustellen. Es liegt auf der Hand, dass nach offizieller Übermittlung des Vermerks vom 27. Oktober 2004 der Klägerin entsprechende Reduzierungen im Bereich der Personal- und Sachkosten jedenfalls nicht vor dem Ende des Kalenderjahres 2004 möglich waren und ihr daher für den Rest des Jahres 2004 ein gewisser Vertrauensschutz zugebilligt werden muss.
66Schließlich ist - was die Vertrauensschutzposition der Klägerin in dem langjährigen Abrechnungsverhältnis angeht - zu deren Gunsten auch noch zu berücksichtigen, dass das vom Beklagten praktizierte System der Abschlagszahlungen und der Schlussabrechnung nicht zuletzt dadurch äußerst unübersichtlich wird, dass sich die Abschlagszahlungen offenbar jeweils auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis 31.08. des Folgejahres beziehen, während die spätere Schlussabrechnung das Kalenderjahr betrifft. Die dadurch hervorgerufenen rechnerischen Erschwernisse stärken bei einer Umstellung der Förderpraxis die Position des Zuwendungsempfängers, hier der Klägerin, und verlängern im Ergebnis den Zeitraum, den man der Klägerin als Betreiberin der Spielgruppe bei einer Umstellung der Förderpraxis wird zugestehen müssen.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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