Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 176/07
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der auf "Feststellung" gerichtete Eilantrag hat mit dem zu Gunsten der Antragstellerin durch Auslegung ermittelten Inhalt,
32.
4die aufschiebende Wirkung der Baunachbarklage (3 K 428/07) gegen die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H. , erteilte Baugenehmigung vom 14. September 2006 (Bauschein Nr. 234/06) in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 8. Mai 2007 (Bauschein Nr. 96/07) anzuordnen,
5anzuordnen, dass der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen verfügt, die Bauarbeiten einzustellen bzw. alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen,
6keinen Erfolg.
7Der Antrag ist allerdings nicht schon unzulässig.
8Seine Statthaftigkeit als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung folgt aus § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
9Die zwischenzeitlich erfolgte Fertigstellung des angegriffenen Bauvorhabens lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Aussetzung der Vollziehung nicht entfallen. Die geltend gemachte nachbarliche Beeinträchtigung liegt nicht allein in der (abgeschlossenen) Errichtung des Bauwerks, sondern auch in der Nutzung des Vorhabens. Diese Nutzung dauert fort und ist damit ein zulässiger Gegenstand einstweiligen Nachbarrechtsschutzes.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, juris.
11Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
12Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarin kann sich demgegenüber nicht durchsetzen, weil ihre in der Hauptsache erhobene Nachbarklage (3 K 428/07) keinen Erfolg verspricht.
13Die mit dem Antragsvorbringen behauptete Verletzung in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten vermag das Gericht bei summarischer Prüfung nicht festzustellen.
14Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte scheiden schon vom Ansatz her aus, soweit die Antragstellerin mit der Beigeladenen um Bauschäden an der Giebelwand bzw. einen etwaigen Überbau streitet. Die damit aufgeworfenen Fragen des privaten Nachbarrechts regelt die angegriffene Baugenehmigung nicht, vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Ein betroffener Grundstücksnachbar - wie hier die Antragstellerin - hat daher nur die Möglichkeit, diesbezügliche privatrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1983 - 7 A 1803/83 -, juris.
16Die angegriffene Baugenehmigung verletzt auch kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht der Antragstellerin auf Bewahrung der Gebietsart.
17Der sog. Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke im (faktischen) Baugebiet haben.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546.
19Da das Vorhabengrundstück nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB liegt, hängt das Bestehen eines Gebietswahrungsanspruchs davon ab, ob das nach den Bauvorlagen für eine "Wohn- und Büronutzung" genehmigte Vorhaben einem faktisch bestehenden Baugebiet widerspricht. Zunächst erscheint fraglich, ob die nähere Umgebung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung derart homogen ist, dass sie einem der in der Baunutzungsverordnung genanten Baugebietstypen faktisch entspricht. In Anlehnung an die Darstellung im Flächennutzungsplan käme evtl. ein faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) in Betracht. Dort sind aber Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude ohne Weiteres zulässig mit der Folge, dass das Vorhaben den Gebietscharakter offensichtlich wahren würde. Wenn man weiter bedenkt, dass "Anlagen für Verwaltungen" auch im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) nicht von vornherein ausgeschlossen sind, lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte kein hinreichender Anhalt für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung finden.
20Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das angegriffene Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße daher gegen § 34 Abs. 1 BauGB.
21Diese für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des angegriffenen Vorhabens - unstreitig - einschlägige Vorschrift dient grundsätzlich der städtebaulichen Ordnung und besitzt damit keine nachbarschützende Funktion. Dementsprechend lösen die mit dem Antragsvorbringen aufgeworfenen Fragen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche an sich keinen subjektiv-rechtlichen Nachbarschutz aus.
22Allerdings enthält § 34 Abs. 1 BauGB mit dem Begriff des "Einfügens" nach ständiger Rechtsprechung ein Gebot der Rücksichtnahme. Danach gilt: Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dieses objektiv- rechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird ausnahmsweise als nachbarschützend angesehen, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzenden Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
23Vgl. grundlegend zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, NJW 1978, 62.
24Vorliegend sind die nachbarschützenden Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme gewahrt. Das genehmigte Vorhaben ist gegenüber dem Nachbargrundstück der Antragsstellerin nicht als rücksichtslos anzusehen.
25Das Vorhaben der Beigeladenen übt insbesondere keine "erdrückende Wirkung" gegenüber dem Reihenhausgrundstück der Antragstellerin aus. Von einem Gebäude kann gegenüber einem Grundstück bzw. gegenüber einem anderen Gebäude etwa dann eine erdrückende Wirkung ausgehen, wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris.
27Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den Bauvorlagen und den in den Akten befindlichen Lichtbildern über das fertiggestellte Vorhaben ergibt. Das Wohnhaus der Antragstellerin behält als Bestandteil einer älteren Reihenhausbebauung von ca. 35 m Länge seine bauliche Charakteristik gegenüber dem Wohn- und Bürohaus der Beigeladenen. Zwar bricht das angegriffene Vorhaben (straßenseitige Höhe 13,32 m und Länge 19,60 m sowie Bautiefe an der Grenze 15,35 m) deutlich mit der Kubatur des Reihenhauses der Antragstellerin (straßenseitige Höhe 10,80 m und Länge 8 m sowie Bautiefe an der Grenze 12,35 m) mit der Folge, dass seine Giebelwand den Dachfirst des Nachbarhaus um ca. 2,50 m überragt. Auch besitzt es eine andersartige Dachform, nämlich kein Sattel-, sondern ein Tonnendach. Die dadurch ermöglichte Dachgeschoss- bzw. Penthousewohnung lässt das Vorhaben im Gegensatz zum zweigeschossigen Nachbargebäude straßenseitig viergeschossig erscheinen. Ferner rückt das angegriffene Vorhaben an der gemeinsamen Nachbargrenze gegenüber dem Reihenhaus der Antragstellerin drei Meter näher an die Straße, nimmt also die vordere Bauflucht der Reihenhauszeile nicht auf, sondern verspringt insoweit. Aus Umfang und Ausführung des Bauwerks der Beigeladenen lässt sich gleichwohl keine "erdrückende Wirkung" gegenüber dem Reihenhaus der Antragstellerin herleiten. Das Bauwerk bewirkt lediglich eine zwar unübersehbare, aber nicht nachbarrechtsrelevante städtebauliche Zäsur, wie sie im Übrigen am vom Vorhaben abgewandten Ende der Reihenhauszeile ebenfalls vorliegt. Dort setzt sich der geschlossene Bebauungszusammenhang mit einem massiven mehrgliedrigen Gebäudekomplex von ca. 75 m Länge fort, der die Reihenhauszeile ebenfalls deutlich überragt.
28Besondere rechtliche Fallgestaltungen, welche es der beigeladenen Bauherrin unter Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit gebieten könnten, den von der Nachbarbebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgegebenen baulichen Rahmen einzuhalten bzw. nur unwesentlich zu überschreiten, sind hier nicht einschlägig. Sie betreffen das mit strengeren Rücksichtnahmepflichten belastete Bauen innerhalb einer Reihenhausbebauung oder etwa das zum wechselseitigen Nutzen der Nachbarn gestattete Anbauen von Doppelhaushälften in der offenen Bauweise.
29Vgl. zur unzulässigen Aufstockung eines Reihenmittelhauses: OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 2 Bs 98/01 -, NVwZ 2002, 494 und zu den Einschränkungen beim Doppelhausanbau: OVG NRW, Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 B 1769/04 - , juris.
30Des Weiteren übt das angegriffene Bauwerk erkennbar auch keinen "Einmauerungseffekt" auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Ein solcher Effekt kommt dann in Betracht, wenn ein betroffenes Grundstück - woran es hier fehlt - an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 - m.w.N, juris.
32Eine baurechtliche Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Vorhaben im rückwärtigen Bereich durch die Zahl seiner Fenster und die Größe der Balkonflächen ein Maß an Einsichtnahmemöglichkeiten auf den rückwärtigen Grundstücks- bzw. Gartenbereich der Antragstellerin schafft, welches dasjenige der Bewohner im benachbarten Reihenhaus bei weitem übersteigt. Ergibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein Nachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehört und vom Nachbarn regelmäßig hinzunehmen ist.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris.
34Das gilt um so mehr, wenn sich das betroffene Grundstück - wie hier - in einer Innenstadtlage in Zentrumsnähe befindet. Dort ist nämlich ohne Weiteres mit einer Nachverdichtung der vorhandenen Bebauung zu rechnen, zumal damit das städtebauliche Anliegen des Baugesetzgebers nach einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gefördert wird, vgl. § 1a Abs. 2 BauGB. Einen Anspruch auf Bewahrung des baurechtlichen status quo gibt es auch in diesem Punkt nicht. Dementsprechend nimmt die Rechtsprechung eine Rücksichtslosigkeit durch Einsichtnahmemöglichkeiten nur in besonderen Belastungssituationen an. So zum Beispiel in einem Fall, in dem der Abstand zwischen dem die hintere Baugrenze überschreitenden Balkon und dem Schlafzimmerfenster des Nachbarhauses in der Reihenhauszeile nur etwa 1 m (!) betrug. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 --, NWVBI. 2006, 62.
35Von einer derartigen Belastungssituation bzw. der von der Antragstellerin reklamierten Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann aber vorliegend keine Rede sein. Das ergibt sich aus der in den Bauvorlagen enthaltenen Gartenansicht des Vorhabens. Der Balkon der Dachgeschosswohnung, der sich über die Breite der Gebäuderückwand erstreckt und dieser den Charakter einer Penthousewohnung vermittelt, stößt an der Nachbargrenze auf den oberen Bereich des Satteldaches des Nachbarhauses und ist daher für die Antragstellerin ohne Weiteres hinnehmbar. Der zum Gartenbereich gerichtete Balkon des 2. Obergeschosses hält zur Nachbargrenze einen Abstand von 5,50 m ein und lässt damit eine Rücksichtslosigkeit nicht erkennen.
36Aus den Vorschriften des Bauordnungsrechts kann die Antragstellerin ebenso wenig ein öffentlich-rechtliches Nachbar- bzw. Abwehrrecht gegen die Zulassung des Vorhabens herleiten.
37Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 74 BauO NRW über die verfahrensrechtliche Beteiligung der Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer). Es handelt sich bei dieser Norm um eine bloße Verfahrensvorschrift, die keinen Drittschutz und damit kein nachbarliches Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung begründet. Dies erscheint unbedenklich, weil es dem Angrenzer unbenommen bleibt, seine Beteiligung durch die Erhebung von Nachbarrechtsbehelfen selbst herbeizuführen, wie es die Antragstellerin durch Einleitung eines Klage- und Eilverfahrens auch getan hat.
38Aus den bei der Zulassung des Vorhabens zu beachtenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW lässt sich kein Rechtsverstoß herleiten, der dem Nachbareilantrag zum Erfolg verhilft.
39Das gilt zunächst mit Blick auf die rückwärtige Gebäudeabschlusswand des Vorhabens.
40Zwar begründet diese einen Verstoß gegen die nachbarschützende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, weil die von ihr ausgelöste Abstandfläche T 10 (bzw. T 12 in der Ursprungsgenehmigung) nicht, wie erforderlich, in vollem Umfang auf dem Vorhabengrundstück selbst liegt. Dieser Verstoß ist im Lageplan der Ursprungsfassung der Baugenehmigung noch deutlich dokumentiert, weil dieser Plan korrekterweise die von der rückwärtigen Gebäudeabschlusswand ausgelöste Abstandfläche (T 12) zeichnerisch als Rechteck darstellt, dessen Seite die leicht spitzwinklig zur Straße verlaufende gemeinsame Grundstücksgrenze durchschneidet und dann zu einem geringen Teil in das Grundstück der Antragstellerin hineinragt. Der mit dem Nachtrag vorgelegte aktuelle Lageplan, der diese Abstandfläche nach Neuberechnung als T 10 bezeichnet, ändert am Bestehen dieses Verstoßes nichts. Dort wird er lediglich zeichnerisch "bereinigt", indem die Darstellung der Abstandfläche nicht mehr - wie erforderlich - in Rechteckform, sondern mit einem an die schräg verlaufende Grundstücksgrenze angepassten spitzen Winkel erfolgt.
41Allerdings ist der durch die rückwärtige Gebäudeabschlusswand begründete Abstandflächenverstoß - entsprechend der vom Antragsgegner in der Ursprungsgenehmigung erteilten Abweichung und entgegen der im Eilverfahren (3 L 28/07) seitens des Gerichts geäußerten Bedenken - aufgrund einer atypischen Grundstücks- und Bausituation zu Gunsten der beigeladenen Bauherrin zwingend zu legalisieren.
42Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Baugenehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Nach dem Wortlaut der am 28. Dezember 2006 in Kraft getretenen und hier zugunsten der Bauherrin anwendbaren Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift,
43vgl. zur Anwendbarkeit der aktuellen Fassung: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BauR 2007, 1021,
44scheinen Abweichungen von § 6 BauO NRW schon dann zulässig zu sein, wenn durch das Vorhaben "nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre". Indes muss diese Neuregelung aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Bestimmtheit von Normen und des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einschränkend ausgelegt und angewandt werden, weil andernfalls die Normanwendung im Bereich des Abstandflächenrechts in das mehr oder minder freie Belieben der Baugenehmigungsbehörde gestellt wäre. Auch nach seiner Neufassung ist § 73 Abs. 1 BauO NRW nämlich kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverstöße.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 - NVwZ-RR 2007, 512.
46Vielmehr kommt eine Abweichung nach wie vor nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, d.h. "atypische" Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 - NVwZ-RR 2007, 512.
48So liegt der Fall hier. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist im konkreten Einzelfall auf die Einhaltung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu verzichten, da die Bau- und Grundstückssituation bezogen auf diese Abstandsvorschrift atypisch ist. Die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstücke 95 der Antragstellerin und dem Vorhabengrundstück verläuft nicht exakt im rechten Winkel zur Straße, sondern "schräg" mit der Folge, dass sich das Vorhabengrundstück (im Vergleich zur gedachten rechtwinkligen Grenze) in Richtung Hintergelände leicht verjüngt und das Flurstücke 95 der Antragstellerin leicht verbreitert. Dieser atypische Grundstückszuschnitt führt bei einer - hier gegebenen - beidseitigen Grenzbebauung zwangsläufig dazu, dass die Abstandflächen der hinteren Gebäudeabschlusswand nur dann nicht zum Teil auf dem Nachbargrundstück liegt, wenn die Wand jeweils rechtwinklig zur Grundstücksgrenze angeordnet wird. Um den Abstandvorschriften zu genügen, müsste die rückwärtige Gebäudeabschlusswand immer einen "Knick" aufweisen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, juris.
50Mit dieser Grundstücks- und Bausituation weicht der vorliegende Sachverhalt von dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maße ab, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führte, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprächen. Abstandflächen sollen nach § 6 BauO NRW gegenüber derjenigen Grundstücksgrenze eingehalten werden, die von den bauordnungsrechtlich relevanten Wirkungen einer Gebäudewand betroffen wird. Damit kann aber bei einer rückwärtigen Gebäudeabschlusswand nur die "gegenüberliegende" Grundstücksgrenze gemeint sein und nicht die "seitliche" Grundstücksgrenze einer beidseitigen Grenzbebauung. Öffentliche Belange werden vorliegend durch die Abweichung nicht berührt, insbesondere stehen keine allgemeinen städtebaulichen Aspekte entgegen. Die Abweichung ist auch, zumal die Bautiefe des Nachbarhauses übernommen wird, mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der durch die Abstandflächenvorschriften im Übrigen geschützten Belange (insbesondere Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden) ist mit Blick auf die - wie unten noch auszuführen ist - zulässige Grenzbebauung nicht erkennbar. Schließlich gebietet die atypische Grundstücks- und Bausituation die Abweichung in einem Maß, dass das dem Antragsgegner in § 73 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Beigeladenen auf Null reduziert ist.
51Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, juris, zu einem vergleichbaren Fall.
52Ferner entspricht die mit der angegriffenen Baugenehmigung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugelassene Grenzbebauung den nachbarschützenden Vorgaben des § 6 BauO NRW.
53Das genehmigte Vorhaben muss nämlich zum benachbarten Grundstück der Antragstellerin, das ebenfalls grenzständig bebaut ist, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW keine Abstandfläche einhalten. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche vor Außenwänden, die - wie hier nach der erteilten Baugenehmigung - auf der Nachbargrenze errichtet werden, nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden "muss".
54Ob eine derartige zwingende Grenzbebauung vorliegt, beurteilt sich im - hier gegebenen - unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist maßgeblich, ob die "nähere Umgebung", in die sich das Vorhaben einzufügen hat, eine geschlossene Bauweise vorgibt. Welcher Bereich als "nähere Umgebung" maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken. Nach Aktenlage nimmt die Bebauung an der in Rede stehenden Grenze teil an der geschlossenen Straßenrandbebauung, die sich stadtauswärts über eine Länge von über 100 m südlich der I. -Straße erstreckt und mit einem massiven mehrgliedrigen Gebäudekomplex endet. Prägend ist auch die geschlossene Straßenrandbebauung auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der I. -Straße, die ab der Einmündung "Am G. " ebenfalls die für das Bestehen der geschlossenen Bauweise maßgebliche Länge von 50m (vgl. § 22 BauNVO) deutlich überschreitet. Für die gemeinsame Grundstücksgrenze ist daher von einer geschlossenen Bauweise mit planungsrechtlich zwingender Grenzbebauung auszugehen.
55Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liegt auch nicht darin begründet, dass die Vorderfront des Vorhabens gegenüber derjenigen des Reihenhauses der Antragstellerin an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um etwa 3 m in Richtung Straße verspringt. Die damit aufgeworfene Frage, ob sich das zugelassene Vorhaben insoweit noch im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW befindet, ist zu bejahen. Auch hier gilt der Vorrang des Planungsrechts und damit der von der näheren Umgebung gezogene Maßstab, vgl. § 34 Abs.1 BauGB. Anhand des vorliegenden Kartenmaterials ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Vorhaben keine (faktische) Baugrenze überschreitet. Die zurückgesetzte Reihenhauszeile, zu der das Haus der Antragstellerin gehört, ist lediglich ca. 35 m lang und hat damit nicht das städtebauliche Gewicht, mit ihrer von der Straße abgesetzten vorderen Bauflucht eine faktische Baugrenze auch für das Vorhabengrundstück zu begründen. Prägend erscheint vielmehr die (für den Innenstadtbereich typische) Straßenrandbebauung, wie sie der stadtauswärts an die Reihenhauszeile anschließende Gebäudekomplex von ca. 75 m Länge auf der einen Straßenseite und die dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende Häuserzeile auf der anderen Straßenseite aufweisen.
56Ist demnach davon auszugehen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen ohne Abstandfläche zum Grundstück der Antragstellerin zugelassen werden durfte, so sind auch keine weiteren Umstände erkennbar, die ausnahmsweise unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme einen Grenzabstand erforderten.
57Nach alledem ist eine Verletzung der von der Antragstellerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte nicht zu besorgen. Für die zusätzlich begehrte Sicherung von Nachbarrechten besteht daher kein Anlass.
58Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
592. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Baunachbarklage gegen den Erlass einer Baugenehmigung für ein Wohn- und Bürohaus mit 15.000,- Euro, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Nachbareilantrags dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.
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