Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 261/07

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Mai 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2007 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung mit dem Inhalt auszustellen, dass er für die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. noch zu erhebenden Klage eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu je 1/2.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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