Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1309/06.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am. 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Luftweg mit einem Flug der Kurdistan Airlines aus Erbil/Irak kommend in das Bundesgebiet ein. Bei der Grenzkontrolle auf dem Flughafen Köln/Bonn wurde der Kläger einer Befragung unterzogen, weil er im Besitz eines gefälschten griechischen Reisepasses war. Der Kläger gab seine Personalien an und erklärte, er habe 1992 die Türkei verlassen. Seitdem habe er in verschiedenen Lagern im Irak gelebt. Die Türkei habe er aus Angst vor dem anstehenden Wehrdienst verlassen. Außerdem sei er 1992 für zehn Tage festgenommen und des kurdischen Nationalismus bezichtigt worden. Das Leben in den Lagern sei hart gewesen und Freunde hätten ihm zur Ausreise nach Deutschland geraten. Er begehre Asyl. Am 00.00.0000 stellte er förmlichen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) macht er folgende Angaben: Seit seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 1992 habe er im Irak gelebt. In der Türkei sei zuvor für zehn Tage festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt. Er habe sich im Irak in verschiedenen Lagern aufgehalten, zuletzt im Lager N. . Er sei kein Aktivist der PKK, er habe diese lediglich unterstützt. Im Lager N. habe er für den Volksrat gearbeitet. Auch dabei habe er nichts mit der PKK zu tun gehabt. Der türkische Staat gehe jedoch davon aus, dass es sich um ein PKK-Lager handele. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 00.00.0000 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung angedroht. Am 19. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er legt eine Bescheinigung des Bürgermeisters des Lagers N. vom 30. Juni 2006 vor, mit der sein dortiger Aufenthalt bestätigt werden solle. Bereits beim Bundesamt habe er angegeben, im Lager auch als eine Art Lehrer in der Erwachsenenbildung gearbeitet zu haben. Insoweit lege er auch einen Ausweis vor. Der türkische Staat gehe davon aus, dass das Lager ein PKK-Lager sei. Alle Insassen stünden unter dem Verdacht PKK- Aktivisten zu sein. Im Februar 2002 habe er einen Hungerstreik im Zusammenhang mit der Haft Öcalans mitorganisiert. In dieser Eigenschaft habe er auch eine Rede gehalten, die in S. -TV ausgestrahlt worden sei. Er sei Mitglied des Volkskomitees gewesen und habe sich dort um innere Angelegenheiten gekümmert. Er habe auch Versammlungen organisiert und die Leute über kurdische Geschichte und ähnliches aufgeklärt. Sein Codename sei A. Y. gewesen.
3Der Kläger beantragt sinngemäß,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen,
5hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie erklärt, einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigtem und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG stehe der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Variante AufenthG entgegen. Der Kläger sei unstrittig Mitglied der PKK gewesen und sei zu deren aktivem Unterstützerkreis zu zählen. Er habe als Mitglied der Volksversammlung gearbeitet und gehöre somit zum Führungskader der PKK. Dies werde auch durch die Verwendung des Codenamens bestätigt. Der Kläger habe die Interessen der PKK in führender Position wahrgenommen. Im Übrigen habe sich die Lage in der Türkei so verbessert, dass nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, das dem Kläger noch Repressalien drohten.
9Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
10Das Gericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Serafettin Kaya aus Kiel erhoben. Wegen des Inhalts des Beschlusses vom 7. Mai 2007, des Inhalts des Gutachtens vom 4. Juli 2007 und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2007 wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, des Landrates des Kreises E. und der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste der Auskünfte, Gutachten und sonstigen Stellungnahmen zur Lage in der Türkei Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schultz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
15Ein Ausländer kann die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 6ff. RL 2004/83 als politisch Verfolgter geltend machen, wenn er bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern weder der Staat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien und Organisationen erwiesenermaßen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Letzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Diese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln.
16Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 84.86 -, BVerwGE 77, 258.
17Die befürchtete staatliche oder nicht staatliche Verfolgung ist dann wahrscheinlich, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort Verfolgung im oben genannten Sinne droht. War der betroffene Ausländer allerdings schon einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen bzw. drohten diese ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen mit Vorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer - freiwilligen oder zwangsweisen - Ausreise dem Schutzbereich dieser Norm unterfallende Rechtsgutverletzungen sogar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Kläger hat die Türkei im Jahre 1992 vorverfolgt verlassen. Im Zeitpunkt seiner Flucht 1992 war er bereits Opfer von staatlichen Übergriffen geworden und ihm drohten damals in unmittelbarer Zukunft und mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit weitere individuelle asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Solche drohen ihm aufgrund der zwischenzeitliche entfalteten Aktivitäten in dem Lager N. auch noch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
18Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger, der nachgewiesenermaßen auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt ist, hat sich seit Mitte der 1990er Jahren in dem irakischen Flüchtlingslager N. aufgehalten. Dort war er ab Dezember 2004 gewählter Vertreter in der sog. Volksversammlung und Mitglied im Volksausschuss. In diesen Eigenschaften hat er auch politische Erwachsenenbildung betrieben. Außerdem war er als Gründungsmitglied in zwei PKK/Kadek-nahen Versehrten- und Kriegsveteranenvereinen tätig. Im Februar 2006 hat er - wiederum in Zusammenhang mit seinen politischen Ämtern - gemeinsam mit anderen einen Hungerstreik wegen der Haft Öcalans organisiert. Bei dieser Gelegenheit ist er unter seinem Codenamen als Redner aufgetreten. Diese Aktion war Gegenstand der medialen Berichterstattung. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Vorbringens des Klägers, welches in vollem Umfang durch die Beweisaufnahme bestätigt wurde. Ausweislich des Gutachtens, an dessen Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat, steht das Lager N. bei den türkischen Sicherheitskräften in dem Verdacht, ein Camp der PKK zu sein. Die öffentlichen Aktivitäten der Verwaltung und der Volksversammlung werden im Lager von den türkischen Sicherheitskräften beobachtet. Es sei - so der Gutachter - undenkbar, dass die türkischen Nachrichtendienste dort nicht über Spitzel verfügten. Auch über die Presse könnte der türkische Staat an Informationen gelangen. Die Identität des Kläger sei sicher bei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt. Bei Zugrundelegung dieser Sachlage ist der Kläger in den konkreten und individualisierten Verdacht der Unterstützung des verbotenen prokurdischen Widerstandes geraten. Er läuft deshalb Gefahr, im Rahmen der Strafrechtspflege oder von Polizeimaßnahmen asylerheblich betroffen zu werden. Nach der Auskunftslage ist es nämlich weiter gesicherte Erkenntnis, dass aus politischen Gründen in Haft genommene Personen im türkischen Polizeigewahrsam in stärkerem Maße als etwa gewöhnliche Straftäter mit erheblichen körperlichen Misshandlungen, bis hin zur Folter, rechnen müssen. Die den politischen Häftlingen und somit auch dem Kläger drohenden Misshandlungen im Polizeigewahrsam sind dem türkischen Staat auch zurechenbar; ein energisches Vorgehen des türkischen Staates gegen die immer noch nicht vollständig eingestellte Folterpraxis ist bislang nicht festzustellen.
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5728/05.A -, rech. in juris., die Leitsätze auch: DVBl. 2007, 782.
20Die dem Kläger im Zusammenhang mit einer Festnahme beachtlich wahrscheinlich drohende Folter ist auch als eine gezielte und ihrer Intensität nach asylerhebliche Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, da sie an die von den türkischen Behörden vermutete politische Meinung des Klägers anknüpfen würde. Die Feststellung, dass der Kläger als politisch Verfolgter anzusehen ist, kann nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Droht dem Asylsuchenden - wie hier - unmittelbare staatliche Verfolgung, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nur zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt. Dem Kläger ist nach alledem Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem steht auch nicht einer der Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG entgegen. Danach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zuzuerkennen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat oder er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
21Vgl. hierzu näher: Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, Rdnr. 202ff.
22Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG scheidet offensichtlich aus. Nichts anderes gilt für die tatbestandlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG. Die in der Präambel und in Art. 1 und 2 der UN Charta definierten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen enthalten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft insgesamt leiten lassen sollten. Auf eine Einzelperson finden diese Bestimmungen allenfalls dann Anwendung, wenn sie in einem Staat eine Machtposition innehaben oder Einfluss ausüben und maßgeblich für Verstöße dieses Staates gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verantwortlich zu machen sind. Auch der - restriktiv auszulegende -,
23vgl. OVG NRW, a.a.O.,
24Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (schweres nichtpolitisches Verbrechen) liegt nicht vor. Bei einer, von der Beklagten dem Kläger vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer Gewalt befürwortenden oder anwendenden Organisation müssen nämlich zusätzlich zur bloßen Mitgliedschaft schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass gerade der betroffene Asylsuchende eine unmittelbare Verantwortung für die Tat hat oder an der von anderen begangenen Tat selbst aktiv beteiligt war. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren sog. Terrorismusvorbehalt
25vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1ff.
26lagen schwerwiegende Gründe regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betroffene sich für die Organisation etwa durch die Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. Allerdings reichte es im Allgemeinen aus, wenn der Asylsuchende eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt hat. Der Kläger hat sich an terroristischen Straftaten weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Der Kläger hat einer terroristischen Vereinigung aber auch nicht als einfaches Mitglied oder gar als Funktionär angehört. Er hat im Gegenteil immer betont, dass er mit der PKK selbst nichts zu tun gehabt habe. Auch der Gutachter hat mit keinem Wort der Einschätzung Ausdruck gegeben, der Kläger sei Mitglied oder Funktionär der PKK gewesen. Angesichts dessen kann von einer "unstrittigen" PKK-Mitgliedschaft - wie die Beklagte anführt - nicht gesprochen werden. Weder der Umstand, dass der Kläger Sympathien für den kurdischen Widerstand empfunden hat noch der Umstand, dass er zum Mitglied der Volksversammlung im Lager N. gewählt wurde und als solches in Rahmen der Verwaltung des Lagers politische Aktivitäten entfaltet hat, ist für sich allein geeignet, die Annahme einer (qualifizierten) PKK- Mitgliedschaft zu stützen. Für einen von der Beklagten offenbar angenommenen Automatismus derart, dass aus der bloßen Mitgliedschaft in der Volksversammlung des Klägers der Schluss auf die Angehörigkeit zum Führungskader der PKK gezogen werden könnte, geben weder die Erkenntnisse der Kammer noch das Beweisergebnis im konkreten Fall irgend etwas her. Tatsächlich drängt sich dem Gericht nicht einmal der Eindruck auf, dass die türkischen Sicherheitskräfte einen derart weitgehenden Verdacht hegen. Dass der Kläger bei seinen Aktivitäten für die Volksversammlung unter einem Codenamen tätig wurde, entsprach offenkundig den örtlichen Gepflogenheiten und belegt ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zwingend ein konspiratives Handeln im Auftrag oder eine Mitgliedschaft in der PKK. Eine andere Beurteilung ist auch nicht für die Betätigung des Klägers in den im Lager gegründeten Versehrtenvereinen geboten. Diese Vereine mögen als PKK-nah einzustufen sein, dass aus der Eigenschaft als Gründungsmitglied und/oder der Mitgliedschaft zwingend die Zugehörigkeit zum militanten oder politischen Kader der PKK/Kadek folgen würde, ist jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße Mitgliedschaft in einem PKK-nahen Verein ist im Übrigen selbst bei Entfaltung von Aktivitäten für diesen nicht als qualifizierte Unterstützung einer terroristischen Organisation im oben angeführten Sinne anzusehen.
27Da seitens der türkischen Sicherheitskräfte Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger vorliegen, ist damit zu rechnen, dass er schon bei seiner Einreise in die Türkei anlässlich von Verhören asylerhebliche Maßnahmen erdulden muss. Die türkischen Stellen könnten sich von einem derartigen Verhör nämlich versprechen, etwas über die Aktivitäten staatsfeindlicher Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu erfahren, weil bei einer bereits in der Türkei diesbezüglich verdächtigten Person die Annahme naheliegend ist, sie könnte auch im Exil entsprechende Verbindungen aufgenommen haben.
28Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG - zu beurteilende Abschiebungsandrohung ist nach alledem ebenfalls rechtswidrig.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
30Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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