Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 398/07
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf "bis zu 300,- EUR".
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen des Beschlusses zu 2. nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
32. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus seinen Gebührenbescheiden vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 zu der Rundfunkteilnehmernummer 386 988 646 einstweilen einzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
7Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der Antragsgegner hat am 3. August 2007 ein Vollstreckungsersuchen an die Stadt T. als zuständiger Vollstreckungsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 1. Dezember 1992 - GV.NRW.1992 S. 518 -) gerichtet. Auch ist am 21. September 2007 bereits ein Vollziehungsbeamter der Stadtkasse T. bei der Antragstellerin vorstellig geworden. Er hat von der beabsichtigten Pfändungsmaßnahme - Pfändung des Kontos der Antragstellerin - allein deswegen abgesehen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
8Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Die Vollstreckung aus den Gebührenbescheiden 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 ist nicht unzulässig.
9Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind erfüllt. Mit den Gebührenbescheiden vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 liegen Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW vor, durch die die Antragstellerin zur Leistung aufgefordert worden ist. Die darin festgesetzten Forderungen sind auch gemäß § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages i.d.F. vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005 S.192 - RGebStV), wonach die Rundfunkgebühren in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind, fällig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgesehene Schonfrist von einer Woche seit Bekanntgabe der Leistungsbescheide ist ebenfalls abgelaufen. Vor Beginn der Vollstreckung ist die Antragstellerin ausweislich des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 3. August 2007 wegen der in den Gebührenbescheiden vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 festgesetzten rückständigen Rundfunkgebühren am 1. Juni 2007 auch gemahnt worden (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW).
10Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe bereits gegen den "ersten" Gebührenbescheid vom 5. Mai 2006 Widerspruch erhoben und sei dann davon ausgegangen, dass der Widerspruch auch die nachfolgenden Gebührenbescheide erfasse, macht sie damit Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Leistungsbescheide im Sinne des § 6 a Abs. 1 VwVG NRW geltend. Diese sind im Zwangsverfahren allerdings, wie auch im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW folgt, nicht gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bzw. dem Vollstreckungsgläubiger - hier dem Antragsgegner -, sondern vielmehr gegenüber der Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 VwVG NRW) geltend zu machen, die die Vollstreckungs-hindernisse von Amts wegen zu beachten hat. Abgesehen davon, verfängt der Einwand auch in der Sache nicht. Was den Gebührenbescheid vom 5. Mai 2006 anbetrifft - bei dem es sich entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht um den "ersten" Gebührenbescheid handelt, der dem in Rede stehenden Vollstreckungsersuchen zugrunde liegt, dieses umfasst vielmehr noch weitere Gebührenbescheide vom 1. Juli 2005 und vom 3. Februar 2006 für den Zeitraum April bis Dezember 2005 - hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, gegen diesen Gebührenbescheid form- und fristgerecht Widerspruch erhoben zu haben. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid vom 5. Mai 2006 ebenso wenig wie gegen die übrigen streitgegenständlichen Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt hat. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ist der Eingang eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 5. Mai 2006 auch nicht zu verzeichnen. Unter diesen Umständen reicht die nicht näher substantiierte Behauptung der Antragstellerin, Widerspruch erhoben zu haben, nicht zur Glaubhaftmachung eines eventuellen Vollstreckungshindernisses aus. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin unstreitig gegen alle zuvor vom Antragsgegner erlassenen Gebührenbescheide (vom 3. September 2004, 5. Oktober 2004, 5. Januar 2005, 5. April 2005, 1. Juli 2005 sowie 3. Februar 2006) ebenfalls keinen Widerspruch erhoben hat und darüber hinaus auch der wiederholten telefonischen Aufforderung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vom 12. April 2007 und vom 11. Juni 2007, die Eheschließung und die Gebührenzahlung durch den Ehemann unter Angabe dessen Teilnehmernummer schriftlich gegenüber dem Antragsgegner anzuzeigen, bisher nicht nachgekommen ist. Was die Gebührenbescheide vom 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und 1. April 2007 anbetrifft, hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, gegen diese Bescheide keinen Widerspruch (mehr) erhoben zu haben, mit der Folge, dass diese bestandskräftig und damit auch vollstreckbar geworden sind. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, dass ihr Widerspruch gegen den - vermeintlich - ersten Gebührenbescheid auch alle Folgebescheide des Antragsgegners erfasse, greift nicht. Denn ein "vorbeugender" bzw. "vorsorglicher" Widerspruch gegen einen noch nicht ergangenen - wenn auch möglicherweise absehbaren - Verwaltungsakt ist mangels Beschwer unzulässig und wird auch nicht durch den nachträglichen Erlass des Verwaltungsaktes wirksam,
11vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.12.1977 -VII B 76/77-, NJW 1978, 1870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 1995 -10 B 894/95-, NWVBl. 1995, 392.
12Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass die rechtsirrige Annahme ihr als rechtlich nicht vorgebildeter Bürgerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn zum einen war jedem Gebührenbescheid eine klar verständliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, aus der sich auch für einen nicht rechtskundigen Laien hinreichend deutlich ergab, dass zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des jeweiligen Gebührenbescheides jeweils Widerspruch zu erheben war. Bei ggf. noch verbleibenden Unsicherheiten hätte es zudem die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt eines verständigen und gewissenhaften Verfahrensbeteiligten geboten, sich - noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist - durch Einholung entsprechenden Rechtsrates Klarheit zu verschaffen.
13Ungeachtet dessen wäre jedoch selbst in dem Fall, dass die Antragstellerin form- und fristgemäß Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Gebührenbescheide vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 erhoben hätte, die Vollziehbarkeit dieser Bescheide vorliegend nicht im Sinne des § 6 a Abs. 1 lit. a) VwVG NRW gehemmt mit der Folge, dass ein von der Vollstreckungsbehörde zu beachtendes Vollstreckungshindernis vorläge. Denn es fehlt jedenfalls auch an einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - Anforderung öffentlicher Abgaben - sofort vollziehbaren Gebührenbescheide nach Maßgabe von § 80 Abs. 4 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO.
14Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, sie habe sich, nachdem sie im Jahre 2002 - die melderechtliche Ummeldung erfolgte jedoch erst zum 1. August 2003 - mit ihrem späteren Ehemann, der als Rundfunkteilnehmer seit jeher Rundfunkgebühren zahle, zusammengezogen sei, bereits offiziell bei dem Antragsgegner abgemeldet, so dass letzterer die Rundfunkgebühren nicht nochmals von ihr verlangen könne, ist sie mit diesen materiellen, gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührenbescheide - zutreffend gegen den Antragsgegner (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) - gerichteten Einwendungen im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ferner sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW gegen einen - wie hier - durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur solche Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet, dass Einwendungen gegen durch Leistungsbescheide festgestellte Forderungen im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen sind, da sie mit den entsprechenden in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen prozessualen Rechtsbehelfen - Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - zu verfolgen sind bzw. hätten verfolgt werden müssen. Die Antragstellerin hätte die Frage, ob sie zur Zahlung der mit den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren mit Blick darauf, dass schon ihr Ehemann Rundfunkgebühren zahlt, verpflichtet ist, daher durch Inanspruchnahme der gegen diese Bescheide gegebenen Rechtsbehelfe klären lassen können und müssen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide, namentlich der Berechtigung der Gebührenforderungen ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens demnach nicht möglich.
15Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, sie verfüge lediglich über geringes Einkommen, so dass ihr im Falle einer - von dem Vollziehungsbeamten angekündigten - Pfändung ihres Kontos keine ausreichenden Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie verblieben, und damit der Sache nach Vollstreckungsschutz bei der Pfändung von Forderungen und Ansprüchen nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO geltend macht, bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner ebenfalls ohne Erfolg. Im Falle einer Kontopfändung hat der betroffene Vollstreckungsschuldner Pfändungsschutz nach den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auch für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden §§ 850 bis 852 ZPO nämlich ausschließlich gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu suchen, die die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts wahrnimmt (vgl. § 48 Abs. 2 VwVG NRW). Statthafter Rechtsbehelf ist demnach allein ein Pfändungsschutzantrag für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen gemäß § 850 k ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 und 2 VwVG NRW (oder ggf. aus Sozialleistungen gemäß §§ 54, 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -), der ohne Rechtsverlust innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen ist (vgl. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 VwVG NRW).
16Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
173. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GKG). In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in abgabenrechtlichen Streitigkeiten entspricht es der Praxis der Kammer ein Viertel des Hauptsachestreitwertes in Ansatz zu bringen. In den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007, gegen deren Vollstreckung die Antragstellerin sich wendet, sind Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 280,45 EUR festgesetzt worden. Mit der Festsetzung des Streitwertes auf der niedrigsten Gebührenstufe ("bis zu 300,- EUR") ist die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin daher ausreichend und angemessen berücksichtigt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.