Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 710/06.A
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die nach ihren Abgaben am 1. Januar 1979 in P. geborene Klägerin ist nigerianischer Staatsangehörige. Sie gehört nach eigenen Angaben dem Volk der Ishan an und ist katholischen Glaubens. Die Klägerin spricht ihren Angaben zufolge Englisch und Ishan. Sie ist ledig; nach ihrer Einreise hat sie am 26. April 2006 ein Kind geboren, dessen Vaterschaft der damals in E. lebende nigerianische Staatsangehörige Z. J. am 3. August 2006 gegenüber dem Standesamt in E1. anerkannt hat. Herr J. hat einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland.
3Die Klägerin trägt vor, im Juli 2005 auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die Anerkennung als Asylberechtigte beantragte sie am 14. Februar 2006 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -. Die Asylantragstellung ist nach ihren Angaben erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, da sie von dieser Möglichkeit erst so spät erfahren habe. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 21. Februar 2006 wurde sie zu den Asylgründen gehört. Dazu hat sie wie folgt vorgetragen: Sie komme aus dem Dorf H. . Die nächstgrößere Stadt heiße F. . Ihre leiblichen Eltern seien früh verstorben. Geschwister habe sie keine. Bei der Anhörung trug sie zunächst vor, sie sei mit 7 Jahren von einem älteren Mann adoptiert worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung will sie dann von einer älteren Frau adoptiert worden sein. An der Adoption durch die ältere Frau hat sie auch nach mehrfacher Nachfrage festgehalten. Diese Frau sei dann etwa Anfang 2005 gestorben. Sie habe keinen festen Platz mehr gehabt und auf der Straße leben und unter Brücken schlafen müssen. Sie habe vier Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe ihren Lebensunterhalt durch Betteln verdient. Mit Hilfe eines weißen Mannes, der ihr auf der Straße begegnet sei und ihr geholfen habe, sei sie nach Deutschland gereist. In ihrem Dorf sei es Tradition, dass den Menschen Zeichen in die Haut geritzt werde. Diese Einritzungen würden auf der Stirn und dem ganzen Körper aufgebracht. Genauso sei es Tradition, dass dann wenn ein Häuptlinge sterbe, das Leben von sieben Personen geopfert werde. Weil im Mai 2005 in ihrem Ort ein Häuptling gestorben sei, sollten sieben Menschen umgebracht werden. Dazu gehörte auch sie. Sie sei in H. festgenommen worden. Ihre Hände seien zunächst auf den Rücken gebunden und sie sei dann an einen Baum gebunden worden. Es seien zunächst fünf Personen gefangen genommen worden; nach weiteren habe man gesucht. Auf die Frage, nach welchen Kriterien diese Personen ausgewählt würden, erklärt die Klägerin, es sei eben jedes Jahr Tradition. Sie habe die anderen gefangenen Personen nicht gekannt. Auf den Vorhalt, dies sei in einem kleinen Dorf nicht vorstellbar, legte die Klägerin dar, dass die gefangenen Personen aus mehreren Dörfern stammten. Auf weitere Frage nach den Bäumen, an die sie gefesselt gewesen sei, erklärte die Klägerin, sie seien nicht an Bäume, sondern an Götterstatuen gefesselt gewesen, die angebetet würden. Sie habe jedoch fliehen können. Die Flucht sei ihr gelungen, weil die Gefangenen nicht bewacht worden seien. Einem Jungen sei es gelungen, die Fesseln zu lösen. Der habe auch sie vom Baum losgebunden. Sie sei dann immer nur gelaufen. Irgendwann sei sie an eine Straße gekommen. Dort habe sie ein Auto angehalten. Das habe sie in ein Dorf in der Nähe eines Hafens gebracht. Den weißen Mann habe sie dort unter eine Brücke kennen gelernt. Sie habe ihm erzählt, dass sie nichts zu essen und kein Haus habe. Er habe sie auf das Schiff gebracht. Auf die Frage, was für ein Schiff das gewesen sei, gab die Klägerin an, ein Containerschiff. Auf die Frage, woran sie das habe erkennen können, antwortet die Klägerin, das habe ihr der weiße Mann bei der Antragsaufnahme im Bundesamt erzählt. Wie das Schiff aussah, wo sie auf dem Schiff versteckt war, das könne sie nicht sagen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie auf einem Schiff gewesen sei. Der weiße Mann, der sie auf das Schiff gebracht habe, habe sie mit Essen versorgt. Wo sie in Deutschland angekommen sei, wisse sie nicht. Der weiße Mann habe sie vom Schiff gebracht und sie aufgefordert, allein weiter zu gehen. Die Leute würden ihr schon helfen. Sie habe dann Leute getroffen, die kein Englisch sprachen. Ein Lastwagenfahrer habe ihr schließlich geholfen. Nach ihrer Ankunft in U. habe sie auf der Straße gelebt. In U. habe sie auch mit dem Mann geschlafen, von dem sie schwanger geworden sei. Wie der Mann heiße, könne sie nicht sagen. Später habe sie dann eine Frau aus Kamerun namens N. kennengelernt, die sie unterstützt habe. Von der Möglichkeit der Asylantragstellung habe sie von einer Frau erfahren, die sie zu der Zeit getroffen habe, als sie am Bahnhof geschlafen habe. Wenn sie nach Nigeria zurückkehre, fürchte sie getötet zu werden. Sie habe keinen Ort, an den sie zurückkehren könne.
4Mit Bescheid vom 10. April 2006 - am 13. April 2006 zugestellt -, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ebenfalls stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger zugleich unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria angedroht.
5Mit der am 18 April 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Eine Klagebegründung, die sich mit den vom Bundesamt zur Stützung seiner Entscheidung herangezogenen Erwägungen auseinandersetzt, hat sie nicht vorgelegt.
6Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. April 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den versagenden Bescheid entgegen.
11Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 2 L 234/06.A) mit Beschluss vom 4. Juli 2006 abgelehnt. Das Prozesskostenhilfegesuch hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 abgelehnt und zugleich den vorliegenden Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2007 wurde am 1. Oktober 2007 unter der dem Gericht bekannten letzten Adresse, C.----straße 9, 00000 F1. -B. veranlasst. Das mit der Zustellung betraute Postunternehmen Jurex reichte die Zustellungsunterlagen dem Gericht am 15. Oktober 2007 mit dem Bemerken zurück, dass am 10 Oktober 2007 festgestellt worden sei, dass die Empfängern unbekannt verzogen sei. Kurz davor ging bei Gericht ein zur mündlichen Verhandlung angeforderter weiterer Teil der Ausländerakte des S. -T. -Kreises ein, aus dem sich als neue Adresse seit dem 1. September 2007 die V.---straße 7 in 00000 F1. -B. ergab. Eine umgehende erneute Ladung der Klägerin unter dieser Adresse wurde ihr am 18. Oktober 2007 zugestellt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind.
15Das Gericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 über die Klage entscheiden, da die in § 102 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene zweiwöchige Klagefrist eingehalten ist. Denn die Ladung gilt mit dem 1. Oktober 2007 als bewirkt.
16Der Ausländer muss nach § 10 Abs. 1 AsylVfG während der Dauer des Verfahrens vorsorgen, das ihn Mitteilungen u.a. des Gerichts stets erreichen können. Deshalb hat er jeden Wechsel seiner Anschrift u.a. dem Gericht anzuzeigen. Nach § 10 Abs. 2 AsylVfG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung dem Ausländer unter der letzten bekannten Adresse nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
17Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben, gilt die Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2007 unter der Adresse C.---- straße 9, 00000 F1. -B. , mit Aufgabe zur Post am 1. Oktober 2007 als bewirkt. Die Klägerin ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes in englischer Sprache schriftlich über ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Behörden und Gerichten bei der Änderung ihrer Adresse belehrt worden. Einen Prozessbevollmächtigten oder Empfangsberechtigten hat sie im vorliegenden Verfahren nicht bestellt. Nach der Zuweisung nach F1. hat sie am 7. Juni 2006 das Gericht schriftlich über ihre neue Adresse 00000 F1. -B. , V.---straße 9, unterrichtet. Danach hat sie dem Gericht einen Adressenwechsel nicht mehr angezeigt. Nach Vorlage der Akten der Ausländerbehörde des S. -T. -Kreises änderte das erkennende Gericht auf Grund des Inhalts des beigezogenen Verwaltungsvorgangs die Adresse der Klägerin in C.----straße 9 in 00000 F1. - B. ab. Dies war die letzte Adresse, die dem Gericht bei der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. September 2007 bekannt war. Die Ladung wurde dann am 1. Oktober 2007 zur Post gegeben. Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Zustellungsfiktion der Ladung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylVfG gegeben.
18Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht erst am 16. Oktober 2007 - und somit ein Tag nach der Rückgabe der Ladung durch das mit der Zustellung betraute Postunternehmen Jurex - aus den neu vorgelegten Bestandteilen der Ausländerakte des S. -T. -Kreises entnommen hat, dass die Klägerin nunmehr unter der Adresse 53783 F1. -B. , V.---straße 7 wohnt.
19Die Rechtmäßigkeit der rechtzeitigen Zustellung wird insbesondere nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die versuchte Zustellung durch das Postunternehmen Jurex hier - wie in anderen Fällen auch - gegenüber einer angemessenen Laufzeit von der Aufgabe bis zum Rücklauf der Zustellungsunterlagen von bis zu 4, maximal 5 Arbeitstagen hier überlange Zeit in Anspruch genommen und damit faktisch frühere weitere Ermittlungen des Gerichts bezüglich des Aufenthalts der Klägerin verhindert hat. Zwar brauchte das Postunternehmen allein vom 1. bis zum 10 Oktober 2007, um festzustellen, dass die Klägerin unter der abgegebenen Adresse nicht mehr wohnte, sondern verzogen war. Danach dauerte es bis zum 15. Oktober 2007 bis die Unterlagen über diesen Zustellungsversuch wieder bei Gericht eingingen. Für den Eintritt der Zustellungsfiktion ist diese Dauer indes ohne Bedeutung, weil es hierfür genügt, dass die Klägerin das Fehlschlagen der Zustellung durch die fehlende Mitwirkung bei der Mitteilung der neuen Adresse verursacht hat.
20Die Zustellungsfiktion ist schließlich auch nicht dadurch entfallen, dass das Gericht am 16. Oktober 2007 eine erneute Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2007 veranlasst hat und diese Ladung am 18. Oktober 2007 - also weniger als zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Verhandlung - der Klägerin zugestellt wurde (Rücklauf der Zustellungsurkunde zum Gericht am 25. Oktober 2007). Denn diese Fallkonstellation ist aus Sicht des Gerichts genauso zu behandeln wie die erneute Zustellung eines bereits bestandskräftigen Bescheides oder Widerspruchsbescheides. Für den letztgenannten Fall hat die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung
21vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, DVBl. 1979, S. 821 ff.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz -OVG RP -, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 10438/02.OVG, AuAS 2002, S. 250 f.; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 13 Tz 4026/97 -, NVwZ 1998, 1313 ff.,
22entschieden, dass die nochmalige Zustellung die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung nicht beseitigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde die erneute Zustellung in der unrichtigen Annahme veranlasst hat, die (erste) Zustellung sei fehlgeschlagen. Denn die Zustellung ist für die Behörde nur ein verfahrensrechtliches Mittel zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art des der Übergabe eines Schriftstücks. Entfaltet dieses Schriftstück - wie ein bereits bestandskräftiger Bescheid - keine eigenen Rechtswirkungen, so vermag auch eine förmliche Zustellung diese nicht zu bewirken. Es besteht keine Veranlassung, zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, wenn statt eines bestandskräftigen Bescheides eine bereits bewirkte Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt wird. Die Zustellungsfiktion der ersten Ladung ist deshalb durch die zweite Ladung nicht beseitigt worden.
23Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
24Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) nach § 30 Abs. 1 Asyl VfG offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
26Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
27Ein Asylantrag ist nach § 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt.
28Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss vom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -.
29In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht hier zu der Überzeugung, dass ein auf Art. 16 a Abs. 1 GG gestützter Asylantrag der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Dies folgt schon daraus, dass die behauptete Einreise auf dem Seeweg unglaubhaft ist. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist im Tatsächlichen so ausweichend und pauschal, dass sich kein einziger Anhalt für eine Einreise auf dem Seeweg ergibt, den man zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nehmen könnte. Sie macht weder nachvollziehbare Angaben dazu, wie sie auf das Schiff gekommen ist, wie das Schiff hieß, unter welcher Flagge es fuhr, wo sie auf dem Schiff versteckt war, wie sie sich während des Aufenthaltes auf dem Schiff ernährt und mit Trinkwasser oder anderen Getränken versorgt hat. Genauso wenig wusste sie zu beschreiben, welchen Hafen oder welche Häfen das Schiff auf der Schiffspassage angefahren hatte, noch will sie den Namen des Hafens oder der Stadt kennen, in der sie von Bord gegangen ist, noch wie sie - ohne jegliche Personalpapiere - den in Seehäfen üblichen Kontrollen entgangen ist. Auch in der Bundesrepublik wird nur von einem ominösen LKW-Fahrer gesprochen, der sie mitgenommen haben soll. Schließlich wird als erste deutsche Stadt von U. gesprochen, das ziemlich weit ab von deutschen Seehäfen liegt. Da die Klägerin nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat sie auf Grund dieser Entscheidung selbst zu vertreten, dass insoweit keine auch nur ansatzweise weitere Sachaufklärung möglich war.
30Da die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein, bleibt als einzige seriöse Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Landweg. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG) sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, den Ausschlussgrund des § 26 a AsylVfG verwirklicht. Dem steht vorliegend auch nicht § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG entgegen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nach den Vorschriften des Art. 5 ff der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - AsylZustVO - vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S.1, nicht gegeben. Soweit die Bundesrepublik Deutschland lediglich nach der Auffangvorschrift des Art. 13 AsylZustVO zuständig ist, weil auf Grund der Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden kann, über welchen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sie letztlich eingereist ist (vgl. Art. 10 Absatz 1 AsylZustVO), liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vor, und es verbleibt bei dem Ausschluss des Asylrechtes.
31Der Klägerin kann sich auch offensichtlich nicht auf den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Ihr droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria und ihr Vorbringen ist zudem in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und widersprüchlich, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
32Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG,
33vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
34Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Bereits dem eigenen Vortrag der Klägerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie ihr Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender staatlicher politischer Verfolgung verlassen hat.
35Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).
36vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff.
37Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237.
39Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.
41In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
42Dazu hat das Gericht bereits im Beschluss vom 4. Juli 2006 2 L 234/06.A ausgeführt: "Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie ihr Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei in Nigeria als Tötungsopfer für ein Ritual nach dem Tod des Häuptlings ihres Dorfes ausgewählt und festgenommen werden, ist ihr Vortrag nicht glaubhaft. Zum einen ist der Vortrag äußerst oberflächlich und unsubstanziiert und zum anderen auch widersprüchlich. Befragt zu ihren Asylgründen gab die Antragstellerin zunächst an, dass sie als Kind nach dem Tod ihrer Mutter von einem alten Mann bzw. einer alten Frau adoptiert und in einem Dorf mit dem Namen H. aufgewachsen sei. Nach dem Tod dieser Frau - nach ihren Angaben etwa ein Jahr vor der Anhörung vor dem Bundesamt, d.h. etwa Februar 2005 - habe sie keinen Platz mehr gehabt und unter Brücken bzw. auf der Straße geschlafen. Als sie auf der Straße gelebt habe, sei sie einem weißen Mann begegnet, der ihr geholfen habe. Demgegenüber verwies sie sodann auf die Frage, wie sie diesem Mann begegnet sei, auf die beabsichtigte rituelle Tötung. Dabei gab die Antragstellerin an, dass der Häuptling im Mai 2005 gestorben und sie dann festgenommen worden sei. Ihre Flucht sei ihr im Juni 2005 gelungen und sie habe sich dann in einem Dorf in der Nähe des Hafens aufgehalten, wo sie unter Brücken geschlafen habe und dem weißen Mann begegnet sei. Dieser habe sie zu einem Containerschiff gebracht. Gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vortrages spricht schließlich auch, dass sie bereits im Sommer 2005 auf dem See- und Landweg nach U. gekommen sein will und sich erst im Februar 2006 als Asylsuchende meldete. Dass die Antragstellerin erst derart spät von der Möglichkeit einer Antragstellung erfahren haben will, ist nicht glaubhaft. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin nach Feststellung ihrer Schwangerschaft den Asylantrag gestellt hat, um einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG."
43An diesen Erwägungen, den die Klägerin nicht entgegengetreten ist, ist auch weiter festzuhalten. Dabei ist dort noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Grunde der Vortrag der Klägerin noch mehr Widersprüche enthält. So will sie während der Gefangennahme erst einmal an einem Baum, dann an eine Götterstatue gefesselt gewesen sein, um schließlich von einem Jungen, der sich selbst befreit hat, vom Baum losgebunden zu werden. Als weitere Angabe, die für die Unglaubhaftigkeit ihres Vortrages sprechen, ist beispielsweise auf die Darstellung zu verweisen, ein Mitarbeiter des Bundesamtes habe ihr gesagt, dass sie die Seereise von Nigeria nach Deutschland auf einem Containerschiff zurückgelegt habe.
44Dies alles spricht dafür, dass der vorgetragene Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist.
45Die unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.
46vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lagebericht vom 29. März 2005, Ziffer IV 2).
47Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Der Klägerin droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennbar. Zum einen ist die vorgetragene Verfolgungsgeschichte unglaubhaft. Selbst wenn wider Erwarten die Klägerin einer rituellen ihr Leben bedrohende Verfolgung ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie sich einer solchen Gefahr nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen könnte.
48Insbesondere ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Frage eines etwaigen Abschiebungsverbots wegen des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindes eines hier aufenthaltsberechtigten Vaters nicht zu erörtern. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
49vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ff.,
50differenziert insoweit zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Tatbeständen. Während letztere durch § 60 Abs. 4 AufenthG (früher § 53 Abs. 4 AuslG) erfasst werden, vom Bundesamt und im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind, sollen erstere nur von der Ausländerbehörde untersucht werden und nur eine Duldung wegen eines temporären Vollstreckungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zur Folge haben. Gerichtlicher Rechtsschutz wäre bei einem solchen inlandsbezogenen Abschiebungshindernis erst nach einer für den Kläger negativen Entscheidung der Ausländerbehörde in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
51Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist und keine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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