Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 268/07

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 sowie in der Gestalt, die er durch Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2007 gefunden hat, verpflichtet, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der auf dem Grundstück S. 00 in B. befindlichen, von der Straße aus gesehen rechten Eibe zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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