Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 71/07

Tenor

Der Widerspruchs- und Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Am 28. April 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von vier Windenergieanlagen des Typs MM92 der Firma S. T. AG mit einer Nennleistung von 2.000 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 92,5 m, also einer Gesamthöhe von 146,3 m, im Bereich der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten Konzentrationszone für Windenergienanlagen in "I. -Nord, I1. /I2. " auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 42, Flurstücke 14 und 15, Flur 7, Flurstück 38, Flur 11, Flurstücke 2/2 und 3/6.

Im Januar 1999 hatte die Beigeladene im Flächennutzungsplan insgesamt drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt: Neben der Konzentrationszone in I2. /I1. (Nord) befinden sich noch Vorrangzonen in N. (Nordost) und in Kohlscheid (Süd). Für die aufgrund eines Beschlusses vom 6. September 2001 in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne III/75 ("Windenergieanlagen N. Nord"), III/74 (Windenergieanlagen N. Nordost") und II/55 ("Windenergieanlagen L. ") hatte die Beigeladene am 25. April 2003 für die Dauer von zwei Jahren eine Veränderungssperre beschlossen, die am 29. April 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Beigeladene hatte den Bebauungsplan III/74 ("Windenergieanlagen N. Nordost - Bereich A") am 14. Dezember 2004 und den Bebauungsplan III/74 ("Windenergieanlagen N. Nordost - Bereich B") am 13. Dezember 2005 als Satzung beschlossen. Mit Beschluss vom 19. April 2005 hatte die Beigeladene die Veränderungssperren bis zum 29. April 2006 verlängert.

Unter dem 9. Mai 2006 übersandte das von der Beklagten mit der Durchführung des Genehmigungsverfahrens beauftragte Staatliche Umweltamt Aachen der Beigeladenen den Genehmigungsantrag der Klägerin mit Bauvorlagen mit der Bitte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das Schreiben ging am 15. Mai 2006 bei der Beigeladenen ein.

Mit Zwischenbescheid vom 24. Mai 2006 teilte die am Genehmigungsverfahren beteiligte Bezirksregierung Düsseldorf dem Staatlichen Umweltamt Aachen mit, dass durch das Bauvorhaben der Klägerin § 14 Abs. 1 LuftVG betroffen sei. Die Bezirksregierung Düsseldorf sei daher gehalten, die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH um gutachtliche Stellungnahme zu bitten. Nach Erhalt der Stellungnahme werde sie ihre luftrechtliche Stellungnahme umgehend zukommen lassen. Bis dahin werde die Zustimmung zu dem Bauvorhaben vorsorglich verweigert.

Am 11. Juli 2006 beschloss der Bürgermeister der Beigeladenen mit dem Vorsitzenden des Umwelt- und Planungsausschusses im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Höhenbegrenzung baulicher Anlagen für den Bereich der Konzentrationszone für Windenergieanlagen zwischen I2. und I1. . Die Verwaltung werde beauftragt, bei der Beklagten die Zurückstellung der dort gestellten Bauanträge für den Geltungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes zu beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Untersuchungen des Büros für Kommunal- und Regionalplanung Aachen D. & I3. , insbesondere hinsichtlich der Höhenbeziehungen möglicher Windkraftanlagen mit der Berghalde B. , komme zu dem Ergebnis, dass die Zulassung von Windkraftanlagen über das Maß von 100 m über Grund hinaus mit einem Maßstabsverlust der Halde B. und damit verbunden mit einem Identitätsverlust der Kulturlandschaft des B. Nordraums einhergehe. Der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der Entwicklung der Naherholung drohe somit eine erhebliche Beeinträchtigung. Einziges Ziel der Flächennutzungsplanänderung sei somit ausschließlich die Darstellung maximal zulässiger Anlagenhöhen. Aufgrund der bei der Beklagten beantragten Vorhaben sei Eile geboten, da zu befürchten sei, dass deren Umsetzung die Durchführung der Planung mit einer Höhenreduzierung auf 145 m über NN unmöglich gemacht würde. Es sei daher umgehend nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bei der Beklagten die Zurückstellung des Antrags für maximal ein Jahr zu beantragen. Für die Entscheidung über die Aufstellung im Flächennutzungsplanverfahren sei der Umwelt- und Planungsausschuss zuständig. Eine Entscheidung des Umwelt- und Planungsausschusses in seiner nächsten Sitzung am 29. August 2006 könne nicht abgewartet werden, da der umgehend zu stellende Antrag nach § 15 Abs. 3 BauGB der vorherigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bedürfe. Die Dringlichkeitsentscheidung sei dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht.

Am 17. Juli 2006 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin für ein Jahr, gerechnet ab der Zustellung der Zurückstellung, auszusetzen. Zur Begründung verwies sie auf den Dringlichkeitsbeschluss vom 11. Juli 2006 zur Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und fügte ihrem Antrag eine Ausfertigung der Bekanntmachungsanordnung bei.

Mit Schreiben vom 11. August 2006 teilte das Staatliche Umweltamt Aachen der Beklagten mit, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB gegebenenfalls nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall solle nicht eine andere Stelle i.S. § 35 III S. 3 BauGB, sondern nur eine Höhenbegrenzung durchgesetzt werden. Eine Argumentation, die man gegen das Vorstehende noch heranziehen könne, sei allerdings der Umstand, dass die Stadt an anderer Stelle noch eine Vorrangzone mit Bebauungsplan ausgewiesen habe, in der Anlagen mit dieser Höhe zulässig seien.

Mit Schreiben vom 17. August 2006 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Staatlichen Umweltamt Aachen mit, dass die luftrechtliche Prüfung des Vorhabens nicht innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgen könne, weshalb die beteiligte DFS Deutsche Flugsicherung GmbH um Fristverlängerung gebeten habe. Es werde darauf hingewiesen, dass das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr erhebliche Bedenken aus Gründen der Flugsicherheit und der militärischen Sicherungstechnik erhoben habe.

In seiner Sitzung vom 29. August 2006 genehmigte der Umwelt- und Planungsausschuss der Beigeladenen den Dringlichkeitsbeschluss vom 11. Juli 2006.

Unter dem 28. September 2006 teilte das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten auf Anfrage mit, § 15 Abs. 3 BauGB greife auch, wenn die Gemeinde auf einer ausgewiesenen Fläche eine Höhenbegrenzung einführe und höhere Windkraftanlagen auf eine Fläche ohne entsprechende Begrenzung verweise. Dies sei nur eine Alternative des Planvorbehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Führe die Gemeinde eine Höhenbegrenzung ohne Verweisungsmöglichkeit auf eine andere unbeschränkte Fläche, verfolge sie nicht die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern die des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine Rückstellungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 BauGB bestehe dann nicht.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006, zugestellt am 26. Oktober 2006, lehnte die Beklagte den Zurückstellungsantrag der Beigeladenen ab. Zur Begründung führte sie aus, mit Schreiben vom 28. September 2006 habe das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die Bestimmung finde keine Anwendung, wenn die Gemeinde auf einer bestehenden Fläche eine Höhenbegrenzung ohne die Verweisungsmöglichkeit auf eine andere, unbeschränkte Fläche einführen wolle. So liege es hier. Die Beigeladene beabsichtige jedoch nicht, eine zweite Konzentrationszone an anderer Stelle einzurichten, sondern wolle lediglich innerhalb der bestehenden Konzentrationszone eine Höhenbegrenzung einführen.

Die Beigeladene erhob mit Schreiben vom 23. November 2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, in ihrem Gemeindegebiet sei nicht nur die Konzentrationszone I2. /I1. vorhanden, die derzeit Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplans sei. Im Gemeindegebiet gebe es vielmehr noch zwei weitere Konzentrationszonen in N. und in L. . Für die Fläche in L. sei - abgesehen von einer kleinen Teilfläche - keine Höhenbeschränkung dargestellt. Dort sei auch bislang noch keine Windkraftanlage errichtet worden. Damit bestehe eine Verweisungsmöglichkeit auf die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle.

In seiner Sitzung vom 28. November 2006 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Beigeladenen das Verfahren zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans als Aufhebungsverfahren der Konzentrationszone im Bereich I2. /I1. weiter voranzutreiben sowie die erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange. In dem der diesbezüglichen Beschlussvorlage Nr. 155/2006 E II beigefügten Entwurf einer Begründung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans heißt es, die Herausnahme der Konzentrationszone für Windkraftanlagen aus dem Flächennutzungsplan begründe sich in einer gegenüber dem wirksamen Flächen-nutzungsplan von 1999 vorgenommenen Neugewichtung der öffentlichen Belange. Zu nennen seien hier besonders der Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes sowie der Erholungseignungs- bzw. Erholungspotenziale. Im Jahre 1999 sei beispielsweise die Halde B. noch als Vorbelastung für das Stadt- und Landschaftsbild betrachtet worden. Diese Auffassung habe sich mittlerweile geändert. Halden würden mittlerweile als wesentlicher Identifikationspunkt in der Kulturlandschaft des Aachener Nordraums betrachtet. Zudem habe sich im bisherigen Planverfahren ergeben, dass aufgrund der mittlerweile zahlreich errichteten Windparks und Einzelanlagen im Einwirkungsbereich des NATO- Flughafens H. eine Gefährdung der Flugsicherheit gesehen werde. Seitens der Wehrbereichsverwaltung werde daher die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet grundsätzlich abgelehnt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Staatlichen Umweltamt Aachen mit, dass sie der Errichtung der vier beantragten Windkraftanlagen - Windpark I. -Nord - nicht zustimme. Die Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtige die fachliche Stellungnahme des Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr vom 9. November 2006. Darin werde dem Vorhaben von militärischer Seite aus flugsicherungstechnischer Sicht nicht zugestimmt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 hob die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2006 auf und setzte ihre Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 28. April 2006 bis zum 10. Januar 2008 aus. Zur Begründung führte sie aus, aus der Begründung der Dringlichkeitsentscheidung vom 11. Juli 2006 könne geschlossen werden, dass die geplante Höhenbegrenzung 100 m betragen solle. Andernfalls erleide die Landmarke "Halde B. " einen Maßstabsverlust, was wiederum zu einem Identitätsverlust der Kulturlandschaft des Aachener Nordens führe. Da die beantragte Windkraftanlage eine Gesamthöhe von mehr als 140 m aufweise, würde diese Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht. Mit dem geänderten Flächennutzungsplan der Beigeladenen könnten und sollten die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden. Die Konzentrationszone in I. -L. enthalte bis auf eine kleine Teilfläche keine Höhenbegrenzung, so dass die beantragten Anlagen auf dieser Fläche aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig seien. Es handele sich dabei um eine "andere Stelle" i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Die Klägerin hat am 22. Januar 2007 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, für die Zurückstellung fehle es an einer Rechtsgrundlage, da § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anwendbar sei. Vielmehr gelte die Regelung unmittelbar nur im Baugenehmigungsverfahren. Für die Erstreckung auf andere Genehmigungsverfahren bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung, an der es fehle. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB komme in Ermangelung einer unbeabsichtigten Regelungslücke nicht in Betracht. Dafür spreche auch die Gesetzeshistorie. § 15 BauGB sei durch das EAG Bau Mitte 2004 um § 15 Abs. 3 BauGB ergänzt worden. Dem Gesetzgeber habe klar sein müssen, dass § 15 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf Windkraftanlagen vor allem für Vorhaben relevant werden würde, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterfielen. Dennoch habe er weder eine ausdrückliche Regelung zur Zurückstellung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch eine mit § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB vergleichbare Erstreckungsregelung getroffen. Die Unanwendbarkeit des § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren folge ferner aus der umfassenden Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG. Die Verfahrensvorschriften anderer Gesetze wie des Baugesetzbuchs träten aufgrund der mit der Konzentrationswirkung bezweckten Verfahrensvereinfachung vollständig zurück. Das Verfahren zur Behandlung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags richte sich damit allein nach § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV. Etwas anderes ergebe sich auch aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht, der die Genehmigungsvoraussetzungen allein an materielle Anforderungen knüpfe. § 15 Abs. 3 BauGB stelle keine nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beachtliche materiell-rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Insoweit bestehe ein maßgeblicher Unterschied zur Veränderungssperre nach § 14 BauGB. Ungeachtet dessen fehle es auch an den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB. Zum einen fehle es an einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss. Ein Fall der Dringlichkeit i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, der den Bürgermeister der Beigeladenen gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Umwelt- und Planungsausschusses zu einer Eilentscheidung ermächtigt hätte, habe nicht vorgelegen, so dass der Aufstellungsbeschluss mangels Zuständigkeit der handelnden Personen unwirksam sei. Hinzu komme, dass keine Genehmigungsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW herbeigeführt worden sei. Zum anderen bestehe kein sachlicher Zurückstellungsgrund. Es sei nicht erkennbar, dass die Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen auf eine Darstellung von Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB angelegt sei. Einziger Inhalt sei die vorgesehene Höhenbeschränkung im Sondergebiet Windenergie im Nordwesten des Stadtgebiets zwischen I2. und I1. . Die Änderung des Flächennutzungsplanes habe damit gerade keine zusätzliche Darstellung von Flächen im Außenbereich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB zum Inhalt. Darüber hinaus sei die zu sichernde Flächennutzungsplanänderung nicht auf eine außergebietliche Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichtet. Die Änderung beziehe sich nur auf die Fläche des nordwestlichen Sondergebiets Windenergie selbst und rufe für diese Fläche innergebietliche Wirkungen - nämlich eben Höhenbeschränkungen innerhalb des Sondergebietes - hervor. Außergebietliche Wirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB seien damit nicht verbunden. Schließlich bestehe kein Sicherungsbedürfnis. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung zulasten der Klägerin. Die Höhenbeschränkung in der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung sei offensichtlich rechtswidrig, weil sie den privaten Belang der wirtschaftlichen Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen nicht angemessen berücksichtige. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m und auf dem derzeitigen Stand der Technik seien auf dem deutschen Markt so gut wie nicht mehr erhältlich oder aber es seien die Lieferzeiten derart lang, dass der Anlagenbetrieb aufgrund des Zeitverlusts und der damit verbundenen Absenkung der EEG-Vergütung vollständig unwirtschaftlich werde. Der bereits jetzt absehbare schwerwiegende Abwägungsfehler könne in dem weiteren Aufstellungsverfahren nicht mehr geheilt werden. Die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung stelle sich zudem als rechtmissbräuchlich dar, weil für das fragliche Gebiet bereits von April 2003 bis April 2006 eine Veränderungssperre bestanden habe, ohne dass die Beigeladene das Bebauungsplanverfahren vorangetrieben habe. Bereits seit Anfang 2005 blockiere die Beigeladene das Vorhaben der Klägerin rechtswidrig. Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch der aktuelle Planungsstand - Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der "Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Bereich I2. /I1. " als Aufhebungsverfahren - eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB nicht rechtfertigen würde. Auch insoweit sei der Aufstellungsbeschluss unwirksam, bestehe mangels positiver Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung kein sachlicher Zurückstellungsgrund und fehle aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene eine reine Verhinderungsplanung betreibe, ein Sicherungsbedürfnis. Hinzu trete hierbei, dass die Streichung der nördlichen Konzentrationszone für Windenergienutzung offensichtlich eines gesamträumlichen Planungskonzepts entbehre.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchs- und Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis die endgültige Entscheidung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG vorliege.

Sie trägt vor, die Klage sei zum jetzigen Zeitpunkt mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klägerin könne auch im Falle einer Aufhebung der Zurückstellung ihr Ziel der Genehmigungserteilung nicht erreichen. Denn die in Rede stehenden Windkraftanlagen seien derzeit nicht genehmigungsfähig, weil die notwendige Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG nicht vorliege. Die insoweit zuständige Bezirksregierung Düsseldorf habe der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2007 mitgeteilt, sie müsse nach derzeitiger Aktenlage die luftrechtliche Zustimmung verweigern.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, § 15 Abs. 3 BauGB sei auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar. Das gesetzgeberisch gesehene Erfordernis zur Sicherung einer beabsichtigten Planung bestehe unabhängig von dem Verfahren, in dem die Erteilung einer Genehmigung beantragt werde. Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bildeten sogar den Hauptanwendungsfall der Bestimmung. Auch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG stehe einer Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung seien gegeben. Der Aufstellungsbeschluss zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans sei wirksam. Der Umwelt- und Planungsausschuss habe den Dringlichkeitsbeschluss vom 11. Juli 2006 in seiner Sitzung vom 29. August 2006 genehmigt. Ein sachlicher Zurückstellungsgrund sei vorhanden. Da der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet über zwei Vorrangzonen verfüge, von denen eine noch zur Bebauung anstehe, sollten und würden mit diesem Flächennutzungsplan die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht. Die von der Klägerin vorgetragene, auf die Vorrangzone bezogene Differenzierung von inner-gebietlicher und außergebietlicher Ausschlusswirkung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ein Sicherungsbedürfnis für die Planung bestehe. Die von der Beigeladenen beabsichtigte Planung sei nicht einzig und allein darauf gerichtet, das Vorhaben der Klägerin auszuschließen. Vielmehr bestehe eine hinreichend konkrete, positive Planungskonzeption. Dies lasse sich der Begründung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, die ausführlich die städtebaulichen Aspekte sowie den Umweltbericht darstelle. Dass die Erzielung eines Gewinns durch die Einführung einer Höhenbegrenzung unmöglich gemacht werde, habe die Klägerin nicht belegt. Ohnehin habe eine detaillierte Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windkraftanlagen erst nachfolgend im weiteren Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zu erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 teilt die Beklagte mit, dass sie am selben Tag die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 8. Januar 2007 angeordnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans, zum Bebauungsplan III/74 und zur Veränderungssperre (4 Hefte).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht insbesondere dann nicht, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen und das Rechtsschutzbedürfnis im Zweifel zu bejahen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Vorb § 40 Rn. 38.

Demzufolge ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den - gemäß §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens gerichtlich anfechtbaren - Widerspruchs- und Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 anzunehmen. Im Falle einer Aufhebung der - am 27. August 2007 für sofort vollziehbar erklärten - Zurückstellungsentscheidung würde die Klägerin eine Beseitigung von deren belastender Rechtswirkung erreichen, die darin besteht, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. An der Beseitigung dieser belastenden Folge hat der Bauherr - hier also die Klägerin - ein selbständiges schutzwürdiges Interesse, weil die Behörde ohne die Zurückstellung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 8 A 764/06 - S. 10 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - IV C 33.69 - DVBl. 1972, 221; HessVGH, Urteil vom 29. April 1993 - 4 UE 1391/88 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, 399; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 1989 - 1 B 145 und 161/88 -, BRS 49 Nr. 156; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2002 - 8 B 10633/02 -, NVwZ-RR 2002, 708; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, NVwZ 2002, 123.

Die Klage ist auch begründet.

Der Widerspruchs- und Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 115, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 28. April 2006 ist der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) eingeführte § 15 Abs. 3 BauGB in entsprechender Anwendung.

Die Bestimmung ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren analog anwendbar.

Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind gegeben. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor - eine immissionsschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Zurückstellung von Genehmigungsanträgen existiert nicht - und die Interessenlagen im Baugenehmigungsverfahren und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind vergleichbar.

Dies zeigt sich zum einen darin, dass der Gesetzgeber in der Sicherung der gemeindlichen Planungsmöglichkeiten im Hinblick auf Windkraftanlagen betreffende Baugesuche einen Hauptanwendungsfall der Regelung gesehen hat, diese Anlagen aber großenteils, weil regelmäßig eine Gesamthöhe von 50 m überschreitend, nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (B


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114

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