Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 14/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 verpflichtet, dem Kläger aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge die monatlich anfallenden Kosten für die lnanspruchnahme eines Steuerberaters im Zusammenhang mit den Steuerberatungskosten, die aus der Beschäftigung der Pflegekräfte resultieren, für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. Dezember 2005 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist) zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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