Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 502/07
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der (sinngemäß) gestellte Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausübung seines Umgangsrechts mit der Tochter S. in der Weise zuzustimmen, dass ihm dies am 25. Dezember 2007 in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährt werde und der Antragsteller mit der Tochter seine in B. lebende Mutter besuchen könne,
4ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.
6Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da der Antragsteller bezüglich der von ihr erstrebten Leistung der Jugendhilfe zumindest keinen vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbaren Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
7Als Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren käme nur § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Betracht. Danach haben u.a. Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Gegenstand von Beratung und Unterstützung ist aber nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten oder den Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Es geht ausschließlich um die Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Der Träger der Jugendhilfe soll den Umgangsberechtigten durch Beratung und Unterstützung befähigen, das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden, zumindest aber nicht beeinträchtigenden Art und Weise auszuüben.
8Vgl. Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 22; Struck in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 24.
9Das ist aber nicht das Anliegen des Antragstellers. Er erstrebt mit dem vorliegenden Antrag keine Beratung, wie er etwa an diesem Tag den Umgang mit seiner Tochter kindgerecht gestalten solle, sondern er erstrebt die Durchsetzung eines zeitlich genau umrissenen Umgangsrechts und die Bestimmung eines bestimmten Umgangsorts am 25. Dezember 2007.
10Auch § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII scheidet als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus. Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln oder Hilfestellung leisten. Hier geht es aber nicht um die Hilfe bei der Ausübung eines gerichtlich bestimmten oder auf sonstige Weise vereinbarten Umgangsrechts, sondern um die Bewilligung eines zusätzlichen Umgangsrechts am 1. Weihnachtsfeiertag. Nach Auffassung der Kammer hat darüber allein das Familiengericht nach § 1684 BGB bzw. § 52 a FGG zu entscheiden.
11Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht B. kommt nach Auffassung der Kammer aber nicht in Betracht, da dort über einen - in rechtlichter Hinsicht - anderen Streitgegenstand zu entscheiden wäre im Vergleich zu demjenigen, der dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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