Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 224/07
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Mitteilung der Rheinischen Versorgungskassen vom 00.00.0000 über die Höhe der Versorgungsbezüge in der Gestalt deren Bescheides vom 00.00.0000 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 00.00.0000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. November 2005 Versorgungsbezüge unter Anrechnung seiner um 40 vom Hundert geminderten Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,- EUR vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers. Dieser leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1964 bis zum 31. März 1966 Wehrdienst als Wehrpflichtiger. Ab dem 1. April 1966 war er unter Anrechnung der 18-monatigen Wehrpflichtzeit zunächst für 4 Jahre Soldat auf Zeit bis zum 30. September 1968. In der Folgezeit verpflichtete er sich für weitere 6 Jahre und sodann für insgesamt 12 Jahre als Soldat auf Zeit bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1976. Danach absolvierte er bei der Beklagten eine Ausbildung und wurde sodann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Zum 1. Dezember 2000 trat er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand.
3Nachdem er durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 00.00.0000 rückwirkend ab 1. November 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 258,16 EUR bewilligt erhalten hatte, teilten ihm die Rheinischen Versorgungskassen im Auftrag der Beklagten durch Bescheid vom 00.00.0000 mit, dass die Regelaltersrente - bereinigt um den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner von 16,10 EUR - in Höhe von 242,06 EUR auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde. Mit weiterem Bescheid vom 29. November 2005 stellten die S. W. fest, dass wegen der rückwirkenden Rentenanrechnung eine Überzahlung in Höhe von 242,06 EUR erfolgt sei, die gegen die Versorgungsbezüge aufgerechnet werde. Nach einer Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes III sei der Kläger ab dem 1. April 1966 Soldat auf Zeit gewesen. Der Zeitraum vom 1. Oktober 1964 bis zum 31. März 1966 werde gemäß § 9 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als nicht berufsmäßiger Wehrdienst bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht jedoch bei der Rentenanrechnung berücksichtigt.
4Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, sein Soldatenverhältnis sei vor dem 1. Januar 1966 begründet worden, sodass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten (Verwendungsförderungsgesetz - VerwFöG) in Verbindung mit § 55 BeamtVG und Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) die Regelaltersrente nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfe.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Härteregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG über die 40-prozentige Minderung der anzurechnenden Rente sei nicht anwendbar, da ein dem Beamtenverhältnis gleichgestelltes Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit erst am 1. April 1966 begründet worden sei.
6Der Kläger hat am 12. März 2007 Klage erhoben. Er meint, die Regelaltersrente dürfe nicht uneingeschränkt auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werden. Die Bezüge unterfielen der Regelung des § 55 BeamtVG in Verbindung mit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG und § 4 Abs. 2 VerwFöG. Die Beklagte verkenne den Begriff des Soldaten, dessen dienstrechtliche Verhältnisse sich nach dem Soldatengesetz (SG) richteten. Nach § 2 SG beginne das Wehrdienstverhältnis mit dem Zeitpunkt, der für den Dienstantritt festgesetzt sei. Das Wehrdienstverhältnis sei ein Soldatenverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 2 VerwFöG. Eine Unterscheidung zwischen Wehrdienstverhältnis einerseits und Soldatenverhältnis auf Zeit bzw. Berufssoldatenverhältnis andererseits sei unzulässig und im Versorgungsreformgesetz 1998 nicht getroffen worden.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. November 2005 Versorgungsbezüge unter Anrechnung einer um 40 vom Hundert geminderten Regelaltersrente zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist sie auf die Mitteilungen der S1. W. .
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist begründet.
15Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Gewährung höherer Versorgungsbezüge und Nachzahlung zu Unrecht zum Ruhen gebrachter Bezüge. Die Mitteilungen der S1. W. und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Diese Regelung erfolgt in den §§ 4 ff. BeamtVG. Danach richtet sich die Höhe der Versorgungsbezüge in erster Linie nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, deren Berechnung hier nicht streitig ist.
17Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten allerdings nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Dem gemäß war die Beklagte gehalten, die dem Kläger mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 25. Oktober 2005 ab dem 1. November 2005 gewährte Regelaltersrente bei der Gewährung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Dies ist in einem Umfang geschehen, der mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang steht.
18Die Beklagte hat - in Übereinstimmung mit den S1. W. , die für sie die Versorgungsbezüge errechnet und zahlt - die Regelaltersrente nach Abzug des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 16,10 EUR in der vollen Höhe von verbleibenden 242,06 EUR auf die Versorgungsbezüge angerechnet und diese Bezüge insoweit zum Ruhen gebracht. Diese Berechnung ist fehlerhaft. Sie steht nicht im Einklang mit Art. 2 § 2 des 2. HStruktG in der Fassung des Art. 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (BGBl. I 1532), des 1. Gesetzes zur Änderung des 2. HStruktG vom 30. November 1989 (BGBl. I 2094), Art. 5 des BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 2442) und Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl. I 1666).
19Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG sah in der ursprünglichen Fassung vom 22. Dezember 1981 zunächst einen Ausgleich vor, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruhte, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und sich durch Änderungen in § 1 des Gesetzes eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten der Vorschrift geltenden Recht ergab. Durch Art. 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wurde der Vorschrift sodann ein Absatz 3 angefügt. Beruhte danach die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, so war § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass einschließlich eines Ausgleichs nach Abs. 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten zu belassen war; durch das Erste Gesetz zur Änderung des 2. HStruktG vom 30. November 1989 wurde der anrechnungsfreie Betrag sodann von 20 auf 40 vom Hundert erhöht. Durch Art. 5 des BeamtVGÄndG 1993 erhielt Art. 2 § 2 des 2. HStruktG sodann einen 4. Absatz, der wie folgt lautete:
20"Im Sinne der Abs. 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn einem Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand getreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen war. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des VI. Buches Sozialgesetzbuch gleich."
21Die letzte, hier maßgebliche Fassung erhielt die Vorschrift dann mit dem Versorgungsreformgesetz 1998. Darin wurde Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 wie folgt gefasst:
22"Im Sinne der Abs. 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind."
23Nach Maßgabe letztgenannter Vorschrift kommt die mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der Regelaltersrente des Klägers nicht in Betracht. Allerdings ist sie - gemäß dem Hilfsantrag - nur um 40 vom Hundert gemindert auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Denn dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, ist ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen. Dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis war das Wehrdienstverhältnis, das der Kläger am 1. Oktober 1964 begonnen hatte.
24Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt ein solches Wehrdienstverhältnis den Voraussetzungen des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG für eine nur eingeschränkte Anrechnung der Rente. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Anrechnungsnorm, die ausdrücklich "öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse" nennt, die dem beendeten Beamtenverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sein müssen. Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), denen ein Wehrpflichtiger unterliegt, enthalten aber durchgehend den Begriff des "Dienstes". Gemäß § 4 Abs. 1 WPflG ist auf Grund der Wehrpflicht der Wehrdienst zu leisten, der in weiteren Vorschriften näher ausgestaltet wird. In § 5 WPflG ist vom Diensteintritt die Rede, § 8 regelt den Dienst außerhalb der Bundeswehr. Auch in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes heißt es, dass derjenige Soldat ist, der aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Für ehemalige Berufssoldaten hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 des Verwendungsförderungsgesetzes (VerwFöG) das Problem des Dienstbeginns iSv Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift gilt die Begründung des Soldatenverhältnisses vor dem 1. Januar 1966 für die Anwendung des § 55 BeamtVG als Begründung des Beamtenverhältnisses. Auch wenn dies für den Kläger nicht unmittelbar zutrifft, weil er nicht in den Anwendungsbereich des § 1 des Gesetzes fällt, ist nicht anzunehmen, dass für Zeitsoldaten wie ihn, die im Übrigen für die Anwendung des § 55 BeamtVG wie Beamte behandelt werden, eine andere, ungünstigere Regelung mit Blick auf die Versorgungsbezüge gelten soll. Dem gemäß dürfte insofern eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegen, die durch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 VerwFöG zu schließen ist.
25Da dieses Wehrdienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland begründet wird und keinerlei privaten - schon gar keinen vertraglichen - Charakter besitzt, handelt es sich auch um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wie es von Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG gefordert wird, damit die Versorgung auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht.
26Folglich erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG und hat die nach § 55 BeamtVG vorgeschriebene Rentenregelung in seinem Fall in der Weise zu erfolgen, dass die um den Beitrag zur Rentenversicherung geminderte Regelaltersrente von 242,06 EUR monatlich um 40 vom Hundert gemindert, das heißt nur in Höhe von 145,24 EUR monatlich auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist und die Bezüge nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.
27Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der Beklagte verpflichtet, die zu Unrecht zum Ruhen gebrachten Versorgungsbezüge nachträglich an den Kläger auszuzahlen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
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