Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1351/07
Tenor
Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht N. .
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1
Gründe:
2Die Klägerin begehrt Rechtsschutz mit dem Ziel, weiterhin die Internetseite der beklagten Stadt durch Aufschaltung von Werbebannern gegen Entgelt zu nutzen. Für diesen Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vielmehr ist das Rechtsverhältnis, das auf der vertraglichen Vereinbarung zur entgeltlichen Nutzung von Internetwerbeflächen beruht, zivilrechtlicher Natur. Daher ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eröffnet mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten zu verweisen war. Ob ein geltend gemachter Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, NJW 1994, 2968 m.w. N. Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche nur dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kommunen nicht nur hoheitlich, sondern auch wie Private erwerbswirtschaftlich handeln können, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin ihren Anspruch auf Weiternutzung der kommunalen Internetseite zum Zwecke der Werbung herleitet, beruht auf einem Vertrag, der keinen Bezug zu einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung erkennen lässt und damit der bloßen Einnahmeerzielung dient. Außerdem hat der Beklagte zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages eine private Internetagentur zwischengeschaltet. Angesichts dessen und des erwerbswirtschaftlich geprägten Vertragsgegenstandes ist die Vertragsbeziehung als zivilrechtlich und nicht als öffentlich-rechtlich (vgl. dazu § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) anzusehen. Dem zivilrechtlichen Vertrag ist auch keine öffentlich-rechtliche Auswahl-, Vergabe- oder Zulassungsentscheidung vorgeschaltet, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnen könnte. Anders als die Klägerin meint, besteht ein solcher öffentlich-rechtlicher Verfahrensabschnitt hier nicht. Die Entscheidung darüber, ob und mit wem der Beklagte vertragliche Beziehungen eingeht oder auflöst, ist ein Akt interner Willensbildung. Rechtlich existent wird er erst, wenn er in Form eines zivilrechtlichen Angebots bzw. einer Kündigung nach außen hin erklärt wird. Das gilt sogar dann, wenn die Willensbildung des Hoheitsträgers über die Auswahl des Vertragspartners den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Vergaberechts unterliegt. Vgl. zur Unanwendbarkeit der sog. Zwei-Stufen- Theorie bei der (unterschwellligen) Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, NVwZ 2007, 820.
3Schließlich lässt sich eine den Verwaltungsrechtsweg begründende Entscheidung des Beklagten auch nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften herleiten. Insbesondere wird hier nicht um die in § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW geregelte Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung gestritten. Das Vorliegen einer solchen Einrichtung setzt einen Widmungsakt voraus, der den Gemeindeeinwohnern im öffentlichen Interesse die Nutzung freigibt. Daran fehlt es für die hier streitige Nutzung der kommunalen Internetseite als "digitale Litfaßsäule".
4Für die demnach vorliegende bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit ist das Amtsgericht N. sachlich und örtlich zuständig, vgl. § 23 Nr. 1 GVG bzw. § 17 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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