Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1225/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse "Rottweiler". Der Beklagte hatte den Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 10. Februar 2005 für das Jahr 2005 zu einer Hundesteuer in Höhe von 52,20 EUR herangezogen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 veranlagte der Beklagte den Kläger zu einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 417,60 EUR. Grundlage für diese Heranziehung war die vom Rat der Gemeinde O. in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2005 beschlossene Hundesteuersatzung vom 14. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2005, die zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten war. Die Satzung enthält unter anderem folgende Regelungen:
3"§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 52,20 EUR, b) zwei Hunde gehalten werden 84,00 EUR je Hund, c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 96,00 EUR je Hund, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 417,60 EUR, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 522,00 EUR je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
4(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt. b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben, c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben, d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen: 1. American Staffordshire Terrier 2. Pitbull Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Mastino Napoletano 6. Mastino Espanol 7. Dogo Argentino 8. Fila Brasileiro 9. Tosa Inu 10. Alano 11. American Bulldog 12. Bullmastiff 13. Mastiff 14. Rottweiler sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden."
5Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Februar 2006 Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zurückwies. Der Kläger hat am 27. Juli 2006 Klage erhoben. Er macht wie überwiegend bereits im Vorverfahren geltend: 1. Der Hundesteuersatzung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Hundesteuer für gefährliche Hunde diene allein der Lenkungsabsicht. Eine Einnahmeerzielungsabsicht bestehe nicht mehr, sodass die Vorschriften des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) bzw. § 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW), die bei dem Erlass einer Steuersatzung eine Gewinnerzielungsabsicht vorsähen, nicht als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Satzung in Betracht kämen. Im Übrigen widerspräche die Erhöhung der Besteuerung für bestimmte Hunderassen auch dem Sinn und Zweck einer Aufwandsteuer, zu welcher die Hundesteuer gerechnet werde, da nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werde, sondern mittels drastisch erhöhter Hundesteuern für sog. gefährliche Hunde deren Haltung unattraktiv gemacht werden solle, um deren Population auf Null zu reduzieren. 2. Darüber hinaus verstoße die Hundesteuersatzung gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. das Prinzip der Normenklarheit. Eine Vorschrift entspreche nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit hinreichender Bestimmbarkeit ermitteln lasse, was von der steuerpflichtigen Person verlangt werde. Das Prinzip der Normenklarheit ziele auf den Horizont eines durchschnittlichen Normadressaten ab. Die in der Satzung vorgenommene Definition für gefährliche Hunde sei jedoch derart unklar, dass ihr nicht entnommen werden könne, welche Hunde zu den gefährlichen Rassen gehörten. Selbst Fachexperten bereite es größte Schwierigkeiten, was z. B. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft eines Hundes sein solle. Es sei auch kaum feststellbar, wann ein Mischling nur ein Viertel oder ein Achtel des genetischen Materials eines Hundes aus der Liste der gefährlichen Hunderassen besitze. Eine solche Einordnung könne nur ein Sachverständiger durchführen. Da Adressat der Hundesteuersatzung jedoch der einfache Bürger sei, sei nicht erkennbar, ob und wann eine erhöhte Steuer zu zahlen sei. 3. Die nach Rassen vorgenommene Differenzierung zwischen gefährlichen Hunden und normalen Hunden sei sachwidrig und willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Es existiere kein sachlicher Grund, warum die in der Liste genannten Hunderassen ausnahmslos und unwiderleglich als höher zu versteuernde gefährliche Hunde eingestuft würden, wohingegen andere Hunderassen nur unter besonderen Umständen höher besteuert würden. Mit fachwissenschaftlichen Stellungnahmen und Gutachten von Kynologen, Ethologen, Zoologen, Genetikern und praktizierenden Tiermedizinern lasse sich die Annahme des Satzungsgebers, Rottweiler seien - insbesondere aufgrund Genetik, Zucht, Herkunft oder Verwendung - gesteigert gefährlich, nicht begründen. Es gebe keine Hunderassen, die von Natur aus gefährlich seien. Die Gefährlichkeit eines Hundes könne immer nur individuell beurteilt werden. 4. Der Hundesteuer komme erdrosselnde Wirkung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Unter Berücksichtigung der weiteren Kosten, die einem Hundebesitzer auferlegt würden - Anschaffungs- und Unterhaltungskosten -, bewirke die Erhöhung der Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde eine unverhältnismäßige finanzielle Einschränkung der Hundebesitzer, die jedenfalls in ihrem Fall zu einer erdrosselnden Wirkung führe und eine unbillige Härte darstelle. 5. Schließlich sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die Steuer sei ungeeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Da die Gefährlichkeit eines Hundes nur individuell festgestellt werden könne und für dessen möglicherweise vorhandene Aggressivität allein menschliches Fehlverhalten verantwortlich sei, sei eine Regelung, die abstrakt an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anknüpfe, untauglich, zumal sie z. B. Schäferhunde oder deren Mischlinge, von denen eine größere Gefahr ausgehe als von Rottweilern, nicht erfasse. Im Übrigen gebe es wesentlich mildere Mittel zur Erreichung des von der Satzung angestrebten Zwecks. Diese ergäben sich aus dem Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( - LHundG NRW - z. B.: Erlaubnisvorbehalt, Prüfung von Sachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit des Halters sowie Wesenstests des Hundes mit den hieran anknüpfenden Rechtsfolgen). 6. Die Verwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung sei mit Art. 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) unvereinbar. Die Verwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung sei geeignet, den Handel über europäische Grenzen hinweg zu behindern und damit den freien Warenverkehr im Sinne des Art. 28 EG zu beschränken. Zwar verbiete die Hundesteuersatzung nicht den Erwerb von Eigentum an den in den Rasselisten aufgeführten Hunden. Die in den Listen aufgeführten Hunde könnten dennoch aufgrund des überproportional finanziellen Aufwandes, der mit dem Erwerb eines solchen Hundes verbunden sei, aus dem europäischen Ausland nicht mehr ungehindert gekauft werden. Dass die Regelung der Hundesteuersatzung inländische wie ausländische Züchter gleichermaßen treffe, führe zu keinem andern Ergebnis. Zwar könnte ein nationales Handelshemmnis notwendig sein, wenn durch die nationale Regelung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt werde, die staatliche Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sei sowie angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs auch verhältnismäßig sei und nicht diskriminierend wirke. Hierzu sei die Regelung der Hundesteuersatzung aus den oben genannten Gründen jedoch untauglich. 7. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass der Rottweiler durch die Gemeinde O. erst im Jahr 2006 in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen worden sei. In anderen Gemeinden, wie z. B. in der Stadt Düren, werde der Rottweiler nach wie vor nicht als gefährlicher Hund eingestuft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Rottweiler nunmehr in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen worden sei. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich auch nicht aus der Auswertung der Berichte über die in den Jahren 2005 und 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde (Beißstatistiken 2005 und 2006 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW ). Insbesondere sei nicht erkennbar, warum der Rottweiler und nicht auch der Schäferhund, der Schäferhundmix und der Dobermann in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen worden seien. Die Häufigkeit der Beißvorfälle seien bei beiden Hunderassen in etwa gleich. Für die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen habe der Gesetzgeber zwar grundsätzlich einen Ermessensspielraum, hierbei sei jedoch erforderlich, dass ein Grund für die entsprechende Einordnung vorliegen müsse; ein solcher sei hier nicht erkennbar, zumal es in der Gemeinde O. in den letzten Jahren keine Beißattacken durch Rottweiler, dafür aber durch Schäferhunde und Schäferhundmischlinge gegeben habe.
6Der Kläger beantragt,
7den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 insoweit aufzuheben, als eine 52,20 EUR übersteigende Hundesteuer festgesetzt ist.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er führt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus: 1. Entgegen der Ansicht des Klägers stütze sich die Hundesteuersatzung auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Generell diene die Erhebung der Hundesteuer der Einnahmeerzielung, indem der Aufwand als Zeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hundes besteuert werde. Neben diese Zielsetzung trete ein ordnungspolitisches Anliegen der Gemeinden zur Eindämmung der Hundehaltung. Es entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei der Hundesteuer die Eindämmung der Hundehaltung als außerfiskalischer Zweck verfolgt werden dürfe. Es sei sogar unschädlich, dass die Absicht, Einnahmen für die Bereitstellung allgemeiner Aufgaben zu erzielen, völlig in den Hintergrund trete, sodass Art. 105 Abs. 2 a GG bzw. § 3 KAG NRW als Ermächtigungsgrundlage dienten. 2. Die Hundesteuersatzung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Regelungen in § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung seien hinreichend bestimmt. Zum einen seien die für jeden sog. gefährlichen Hund geltenden Merkmale, die für den Hundehalter zu einem veränderten Steuerbetrag führten, im Einzelnen aufgeführt. Zum anderen seien in der aufgeführten Rasseliste alle Hunderassen ausdrücklich genannt, bei denen die Einstufung als gefährlicher Hund generell erfolge. Damit sei für jeden durchschnittlichen Menschen ersichtlich, welche Hunde bzw. Hunderassen vom erhöhten Steuersatz erfasst würden. Das Problem der Feststellbarkeit des genetischen Materials von Mischlingen sei hingegen nicht durch die rechtliche Ausgestaltung einer Satzung zu lösen, da es in der tatsächlichen Erkennbarkeit liege, ob ein Hund die konkret beschriebenen Voraussetzungen erfülle, um ihn als gefährlichen Hund einstufen zu können. Es sei nicht aufgrund des Satzungsinhalts unklar, dass ein Mischling der erhöhten Steuer unterworfen werde, sondern ob nach den äußeren Merkmalen des Hundes dieser als Mischling identifiziert werden könne. Diese Unsicherheit zu beseitigen, sei nicht Aufgabe einer rechtlichen Norm. Selbst wenn man aber bei Mischlingen einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot annehmen wollte, so sei zu beachten, dass in der Regel der Bürger selbst bei den Kommunen die Rasse seines Hundes angebe und dementsprechend besteuert werde. 3. Die Satzung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine unterschiedliche Behandlung "normaler" und "gefährlicher" Hunde sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dementsprechend sei die höhere Besteuerung eines gefährlichen Hundes gegenüber den übrigen Hunden von der Rechtsprechung immer akzeptiert worden. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Einführung einer Rasseliste als zulässig erachtet, bei deren Erstellung sich der Satzungsgeber landesrechtlichen Regelungen bedienen könne und nicht eigene Erhebungen durchzuführen habe. Natürlich obliege es den Gemeinden, die Rechtmäßigkeit der Satzung und damit auch die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz zu überprüfen und ggf. bei Erlangung neuer grundlegender Erkenntnisse zu korrigieren. Bei der Überprüfung dürfe sich die Gemeinde allerdings wiederum auf Erkenntnisse des Landes berufen. Auf Landesebene gebe es aber eine statistische Erhebung über die Gefährlichkeit von Hunderassen, die die Anzahl von Beißvorfällen bezogen auf die Population der jeweiligen Rassen erfasse. Anhand dieser Statistik werde deutlich, dass die in der Liste aufgezählten Rassen zu Recht als gefährliche Hunde eingestuft worden seien. Zwar sei auch ersichtlich, dass die Vorfälle sich bei bisher unberücksichtigten Hundearten, wie Dobermann oder Schäferhund, mehrten, sodass sie annähernd das Niveau von gefährlichen Hunden erreichten. Mit der Aufnahme dieser Rassen in die Liste werde jedoch abgewartet, bis sich diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum bestätige, um atypische und sprunghafte Ergebnisse besser berücksichtigen zu können. Im Übrigen ergebe sich aus dem Bericht über die im Jahr 2006 in NRW behördlich erfassten Hunde, dass fünf Strafverfahren und 361 von den insgesamt 624 Bußgeldverfahren gegen Halter von Rottweilern eingeleitet worden seien. 4. Die von der Gemeinde festgelegten Steuersätze entwickelten keine erdrosselnde Wirkung. Erdrosselnde Wirkung komme einer Steuer nur zu, wenn deren Erhebung die Haltung dieser Hunde praktisch unmöglich machte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal die Haltung gefährlicher Hunde in der Gemeinde nicht gänzlich eingestellt worden sei. Hinzu komme, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer handele, die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hundehalters anknüpfe. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Anschaffungs- und sonstigen Haltungskosten (z. B. für den Tierarzt oder die Haftpflichtversicherung) der Kampfhunderassen bereits sehr teuer seien. Dieser Umstand lasse auf eine höhere Leistungsfähigkeit schließen, die wiederum bei der Bemessung der Hundesteuer einfließen könne. 5. Letztendlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl hinsichtlich des grundsätzlichen Erlasses einer Hundesteuer für gefährliche Hunde als auch hinsichtlich deren Höhe gewahrt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Zweck der Steuer für gefährliche Hunde nicht die Gefahrenabwehr, sondern die Zurückdrängung gefährlicher Hunde aus dem Gemeindegebiet. Der Erlaubnisvorbehalt nach Prüfung der Zuverlässigkeit eines Tieres und dessen Halters sei nicht geeignet, dieses Lenkungsziel zu erreichen, weil die Gemeinde bei bestandener Prüfung Ausnahmen genehmigen müsse und eine generelle Zurückdrängung derartiger Hunde nicht mehr möglich sei. Auch wäre die Wirkung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht ausreichend, wenn diese nicht drastisch, sondern in mäßigem Rahmen erfolgt wäre. 6. In der Satzung habe eine Härtefallklausel nicht aufgenommen werden müssen, da § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW auf § 227 der Abgabenordnung (AO) verweise, der den Erlass der Steuerschuld in unbilligen Fällen vorsehe.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Hundesteuer für das Jahr 2006 ist zutreffend festgesetzt worden.
15Rechtsgrundlage für die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Lit. d) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14 der Hundesteuersatzung der Gemeinde O. vom 14. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2005 (HuStS). Die Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell wirksames Ortsrecht. Die Satzungsbestimmungen beruhen auf der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und stehen im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetztes (GG), da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer dient zwar - wie von dem Kläger geltend gemacht - der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials generell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber kann damit den steuerlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen. Die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" kann an die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren Kreuzung geknüpft werden.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, mit weiteren Hinweisen, juris und u. a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 -, juris sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Urteil vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, juris, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin- Brandenburg), Beschluss vom 12. Juni 2007 - 9 S 73.06 -, juris.
17Diesem - zulässigen - Lenkungszweck dient die in der Hundesteuersatzung des Beklagten für "gefährliche Hunde" vorgesehene erhöhte Steuer. Mit dieser Regelung soll neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundehaltung in der Gemeinde genommen werden (Gefahrenvorsorge). Die erhöhte Hundesteuer ist auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten Hunden den gewünschten Lenkungszweck zu erreichen. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden. Mildere Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind, entgegen der Annahme des Klägers, nicht ersichtlich; insbesondere sind solche nicht dem Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) zu entnehmen. Denn wenn Hundehalter, die entsprechend den Bestimmungen des LHundG NRW einen Zuverlässigkeits - und Sachkundenachweis erbringen und mit dem Hund einen Wesenstest durchführen lassen, der erhöhten Besteuerung entgingen, verlöre die Satzung ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf nicht abzielt. Der steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, greift mithin unabhängig davon, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstests des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen,
18vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 10, 11), a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, (Nr. 65), juris und KStZ 2007, 109 ff.
19Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet die Gemeinde als Satzungsgeber jedoch nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen hält die Regelung in § 2 Abs. 1 Lit. d) beziehungsweise Satz 2 Nr. 14 HuStS stand. Insbesondere verstößt diese Satzungsvorschrift nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkürlich wäre eine Regelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers im Recht der Gefahrenvorsorge unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer wird, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird,
20Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bay VerfGH), Urteil vom 15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03 - und BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, 931 mit weiteren Nachweisen.
21Hiervon ausgehend ist zunächst - wie oben dargelegt - grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in § 2 Abs. 2 HuStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft,
22vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff.
23Dabei besteht, wie die Kammer bereits u.a. in ihrem
24Urteil vom 30. August 2007 - 4 K 809/06 -
25hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen festgestellt hat, kein Zweifel, dass diese Hunde, insbesondere im Hinblick auf das oben genannte Urteil des BVerfG vom 30. August 2004, den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential zuzuordnen sind. Der Beklagte beziehungsweise der Satzungsgeber war jedoch auch berechtigt, die Rottweiler entsprechend der in dem Landeshundegesetz NRW aufgeführten Rasseliste (§ 10 Abs. 1) in seine Hundesteuersatzung zu übernehmen. Er war weder verpflichtet, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Hunderasse durchzuführen noch war er gezwungen, einen Aggressivitäts- und Gefährlichkeitsvergleich mit anderen Hunden zu veranlassen. Grundsätzlich kann ein Satzungsgeber, der "gefährliche Hunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundegesetz - LHundG NRW -) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Allerdings trägt er gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend bedarf es bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten dafür, dass die Annahme des Normgebers, Rottweiler seien als gefährliche Hunde einzustufen, falsch sei beziehungsweise, dass die getroffene Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, einer Überprüfung der Entscheidung des Normgebers. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei jedoch, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht und er hinsichtlich der Typisierung und Pauschalierung über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt. An den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürfen somit, insbesondere im Hinblick auf die aus den Regelungen des LHundG NRW folgende niedrigere Stufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden,
26BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen und OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris.
27Die Gemeinden können sich mithin der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder Verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen, sofern es keine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass sie offensichtlich falsch beziehungsweise nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind,
28BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es sachlich vertretbar und damit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunde, mithin auch den Rottweiler, steuerrechtlich als gefährliche Hunde eingestuft und der erhöhten Hundesteuer unterworfen hat. Er hat sich bei der Übernahme der gesetzlichen Vorschriften des LHundG in sein kommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Anhaltspunkte, dass die Wertungen des Landesgesetzgebers offensichtlich falsch waren, liegen nicht vor. Zu dem Gesetzgebungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Münster - dem sich das erkennende Gericht insoweit anschließt - bereits in seiner Entscheidung
30vom 8. August 2007 - 9 K 3426/04 -, juris
31folgendes ausgeführt:
32"Für die Aufnahme u.a. der Hunderasse "Rottweiler" in die Rasseliste des § 10 LHundG war ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweiler in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung vom 18. Juni 2003 - Drucks. 13/4041 - auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 9. Mai 2003), in der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde. Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter Sachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls Gebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse "Rottweiler" (S. 38, 39 des Ausschussprotokolls). Auch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18. Dezember 2002 war die Frage der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" Gegenstand der parlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll 13/79, Seiten 8010und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten und deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und mit Auflagen belegt worden sei."
33Wenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von Rasselisten mit Einbeziehung der Hunderasse Rottweiler in das Landeshundegesetz entschieden hat, kann es - insbesondere im Hinblick auf die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vorgelegte Beißstatistik für die Jahre 2003 bis 2006 (siehe hierzu unten) - jedenfalls bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung vom 9. Dezember 2005 - nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Ortsgesetzgeber diese Kriterien, ohne eigene Erhebungen durchzuführen, übernommen hat. Er konnte sich diesen Erkenntnissen im Jahr 2006 anschließen und sie für seinen Regelungszweck, nämlich die steuerliche Lenkung der Population gefährlicher Hunde, nutzbar machen, ohne weitere eigene Erhebungen durchzuführen. Es wird zwar nicht verkannt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann. Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann jedoch bereits dann bestehen, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Es können somit Vorkehrungen getroffen werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für die Schutzgüter Leben und Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Mithin ist schon die begründete Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen ausreichend.
34Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, a. a. O., Rdnr. 74.
35Hier konnte der Ortsgesetzgeber - wie dargelegt - davon ausgehen, dass derartige Anhaltspunkte bei den in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen, die auch unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig negativ aufgefallen sind, vorliegen. Im Übrigen hängt der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt und mit Rücksicht auf die schwer wiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 2, und 10 Abs. 1 LHundG NRW wegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor diesem Hintergrund zusammen mit den dem Entwurf des LHundG NRW zugrundeliegenden Erkenntnissen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen.
36Vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 79.
37Zwar muss das Beißverhalten der erfassten Hunde auch künftig vom Gesetzgeber und auch Ortsgesetzgeber überprüft und bewertet werden. Würde dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, müsste eine Anpassung des Gesetzes und damit der Satzung erwogen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es hierbei nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen (statistische Änderungen oder Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse) ergeben. Dementsprechend hat das Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen eine Auswertung unter anderem des Beißverhaltens über die in den Jahren 2003 bis 2006 in NRW behördlich erfassten Hunde, die den in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen entsprechen, erstellt; auch diese konnte der Ortsgesetzgeber in ermessensfehlerfreier Weise seiner Entscheidung, den Rottweiler weiterhin als "gefährlichen Hund" einzustufen, zugrunde legen. Nach der Beißstatistik kommt den in oben genannten Vorschriften aufgeführten Hunden, und damit auch den Hunden der Rasse "Rottweiler" ein höheres Gefährdungspotential zu als anderen Hunden, da sie laut Statistik wesentlich häufiger in Beißvorfälle verwickelt waren als die übrigen Rassen. Der Bericht stützt sich auf die in den einzelnen Gemeinden gemeldeten Beißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht sowie auf straf- und bußgeldrechtliche Verstöße. Zwar wird in der Statistik nicht nach Art und Schwere der durch Hunde verursachten Verletzungen differenziert, doch kann ihr entnommen werden, wie oft ein Hund beziehungsweise eine Hunderasse negativ in Erscheinung getreten ist. Auch wenn derartige Statistiken - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht ausgeführt - nicht ohne Einschränkungen geeignet sind, zuverlässige Schlussfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von Hunden zu ziehen, können sie jedoch durchaus als Indiz für die vom Landesgesetzgeber seiner Entscheidung zugrundegelegte prognostische Einschätzung zur Gefährlichkeit der Rottweiler herangezogen werden; jedenfalls ist die Statistik in keiner Weise dazu geeignet, diese prognostische Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
38Auch der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS 14 Hunderassen aufgeführt sind, deren Haltung einer Höherbesteuerung unterliegt, andere Hunderassen, die womöglich ebenso gefährlich sein können wie die Aufgezählten, aber nicht in die Liste aufgenommen worden sind, stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Zum einen handelt es sich bei der vorgenommenen Aufzählung der Hunderassen nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung von Hunderassen, die per se als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundesteuersatzung anzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wort "insbesondere". Zum anderen unterliegen Hunde sonstiger Rassen immer dann einer Höherbesteuerung nach § 2 Abs. 2 lit. a) bis d) HuStS, wenn sie einer der dort aufgeführten Fallgruppen angehören, was das Ausmaß der Ungleichbehandlung weiter relativiert. Hier ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs - und Prognosespielraumes davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs.1 LHundG NRW genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren. Er hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Davon, dass diese Annahme bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung im Jahr 2005/2006, offensichtlich falsch geworden sein sollte mit der Konsequenz, dass der Entscheidung des Ortsgesetzgebers, Hunde der Rassen "Schäferhund" und "Dobermann" nicht in die Rasseliste aufzunehmen, jeder sachliche Grund fehlte und die Regelung des § 2 Abs. 2 HuStS damit willkürlich gewesen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Zwar ist, wie der Kläger zu Recht vorträgt, ersichtlich, dass sich Vorfälle bei bisher unberücksichtigten Hundearten, wie Schäferhund oder Dobermann, gehäuft haben. Der Ortsgesetzgeber hat aber dennoch die Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und damit die Grenzen der Sachgerechtigkeit nicht überschritten, indem er diese Hunde nach wie vor lediglich nach ihrer individuellen Gefährlichkeit beurteilt. Er geht nämlich in ermessensfehlerfreier Weise davon aus, dass mit der Aufnahme dieser Rassen in die Liste abgewartet werden solle, bis sich diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum bestätigt habe, um atypische und sprunghafte Ergebnisse besser berücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise des Ortsgesetzgebers ist sachgerecht, da es bei der Frage, wann beziehungsweise ob eine Anpassung der Satzungsregelung des § 2 Abs. 2 HuStS erforderlich ist, nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern, wie oben bereits dargelegt, eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen ergeben. Im Übrigen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat,
39u.a. OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris; Bay VerfGH, Urteil vom 12. Oktober 1994 - Vf.16-VII-92,Vf.5-VII -, juris,
40Schließlich bietet die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW bestimmten Hunderassen als "gefährliche Hunde" keinen Anlass, einen Verstoß des Satzungsgebers gegen die Systamatik des LHundG NRW anzunehmen. Den gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und in den aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential sieht. Die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG auferlegt sind, unterscheiden sich jeweils nur in geringem Maße. Für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde gleichermaßen den Pflichten, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes. Dagegen sind den Haltern der bloß "großen" Hunde nach § 11 LHundG - dies sind Hunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo (§ 11 LHundG) -, im Verhältnis zu den oben benannten "gefährlichen" Hunden und Hunden "bestimmter" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende Pflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen demgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den "gefährlichen" Hunden. Sieht aber der Gesetzgeber angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten bei den in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential, ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Ortsgesetzgeber sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die Hunderasse "Rottweiler" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde,
41vgl. auch u.a. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 9 K 2925/04 -, juris
42Im Übrigen ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht,
43BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.,
44und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 ff.
46Die Höhe der Hundesteuer begegnet keinen Bedenken. Grenzen in der Höhe des Steuersatzes werden dadurch gesetzt, dass die Steuer für gefährliche Hunde keine erdrosselnde Wirkung haben und damit kein mittelbares Verbot der Haltung der in der Satzung bezeichneten Hunde darstellen darf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichkäme. Davon kann in Anbetracht der Höhe der Steuersätze nicht ausgegegangen werden. Mit einer Steuerbelastung von 417,60 EUR jährlich erreicht der beanstandete Steuersatz nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Die Steuer bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen,
47vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris.
48Selbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten sollte, einen solchen gefährlichen Hund zu halten, so erfüllte die Satzung dadurch gerade ihren Lenkungszweck.
49Die Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Der von dem Kläger insoweit geltend gemachte Verstoß gegen Art. 90 EG (Art. 95 EWG) bzw. Art. 28 EG liegt nicht vor. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, die auch auf Rottweiler Anwendung findet, ausgeführt: "Der Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, deren Rassen § 2 Abs. 2 HS aufzählt, tatsächlich um solche handelt, die nur oder vornehmlich im Ausland gezüchtet werden und die deshalb auch durch formal gleichermaßen für in- und ausländische Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis zu gleichartigen inländischen Waren, nämlich Hunden anderer Rassen, durch eine inländische Abgabe benachteiligt werden. Der Kläger hat dazu, insbesondere auch zu der hier betroffenen Rasse des American Staffordshire Terriers, nichts Konkretes beigebracht. Die Behauptung des Klägers kann jedoch als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb die in der Satzung geregelte erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" gegen Art. 90 EG verstieße.
50Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale Steuerregelung, auch wenn sie formal inländische und ausländische Waren gleichermaßen betrifft, gleichwohl diskriminierende und schützende Wirkungen aufweisen kann, nämlich dann, wenn der größte Teil der inländischen Erzeugnisse (hier: Hunde) in eine günstige Steuerklasse fällt, die entsprechenden eingeführten Waren jedoch fast sämtlich nach dem hohen Tarif besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein minimaler Teil der ausländischen Produktion dem niedrigen Steuersatz unterfällt und ein Teil der inländischen Produktion dem hohen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 28, aaO., mwN.
51Da der Kläger nichts Konkretes über das Marktgeschehen in Bezug auf die "Ware Hund" ausgeführt hat, wobei es auf Hunde aller Rassen und nicht nur die in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten ankäme, fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag. Jedoch kann auch hier unterstellt werden, dass es sich bei den höher besteuerten Hunden durchweg um Importe handelt und dass der Import von Hunden solcher Rassen, die dem niedrigen Steuersatz unterfallen, im Verhältnis dazu minimal ist. Selbst dann verstieße die erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" nicht gegen Art. 90 EG, weil dieser den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbietet, für bestimmte Arten von Erzeugnissen differenzierende Steuerregelungen zu schaffen, wenn dies legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 29-32, aaO.
52Ein solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten Entscheidung für die französische Spielautomatensteuer in der mit einem progressiven Steuertarif verfolgten Absicht gesehen worden, die Benutzung bestimmter Arten von Apparaten, nämlich solcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu fördern und die der anderen (überwiegend importierten) zu erschweren.
53Nicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Mit ihr wird der legitime soziale (Lenkungs-)Zweck verfolgt, im Interesse einer Gefahrenvorbeugung die Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den Hunden zu vermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen angehören. Dagegen wird mit den differenzierenden Steuersätzen nicht der Zweck verfolgt, für das Halten inländischer Hunde zu Lasten von eingeführten Hunden einen steuerlichen Vorteil zu schaffen. Der Regelung fehlt daher jede diskriminierende und protektionistische Absicht in Hinblick auf importierte Hunde."
54Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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