Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 697/07
Tenor
1. Das in der Hauptsache von den Beteiligten für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht der Billigkeit, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Danach erweist es sich vorliegend als ermessensgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin bei streitiger Entscheidung aller Voraussicht nach obsiegt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die den Beteiligten bekannte Hinweisverfügung des Gerichts vom 10. Dezember 2008 Bezug genommen. Der Beklagte hat dem Klagebegehren daher zu Recht abgeholfen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben.
42. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Klägerin ist in Höhe des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR), den die Kammer in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Sachen zugrunde legt, ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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