Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 124/08
Tenor
b
1
b e s c h l o s s e n :
2Das Gericht schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom 5. März 2008 folgenden Vergleich vor:
31. Die Klägerin und ihr Ehemann verpflichten sich, das Schlagzeugspiel ihres Sohnes U. N. in dem Kellerraum ihres Hauses C. in der wärmeren Jahreszeit vom 1. Mai eines Jahres bis zum 31. Oktober eines Jahres auf wochentags 45 Minuten zu beschränken, während der übrigen Zeit des Jahres auf wochentags 90 Minuten. An den Tagen, an denen U. N. Schlagzeugunterricht erhält - derzeit montags - darf das Schlagzeugspiel sich auch in der Zeit vom 1. Mai eines Jahres bis zum 31. Oktober eines Jahres über eine Stunde erstrecken.
42. Wochentags darf nur in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 19 Uhr gespielt werden. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen findet kein Schlagzeugspiel statt.
53. Der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und den Beigeladenen andererseits bleibt es unbenommen, im Einzelfall einvernehmlich von den Ziffern 1 und 2 abweichende Regelungen zu treffen.
64. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
75. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn ihn die Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht annehmen.
8G r ü n d e:
9Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu beenden, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts gemäß § 106 Satz 1 VwGO einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann gemäß § 106 Satz 2 VwGO auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
10Das Gericht macht im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom 5. März 2008 im Einvernehmen mit den Beteiligten von der Möglichkeit des § 106 Satz 2 VwGO Gebrauch und unterbreitet ihnen zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Beschlusswege den obigen Vergleichsvorschlag.
11Diesem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
12Gegenstand der Klage ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar 2008, mittels derer der Klägerin aufgegeben wird, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn U. nur noch dienstags und donnerstags in der Zeit von 16 Uhr bis 17.15 Uhr in ihrer Wohnung in T. , C. , ein Schlagzeug benutzt.
13Diese Ordnungsverfügung dürfte rechtswidrig sein und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Als Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend - anders als vom Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung geschehen - der spezielle § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) vom 18. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW S. 232), zuletzt geändert durch Art. 7 des Behördenstraffungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 622), und nicht die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) heranzuziehen.
15Im zugrunde liegenden Fall ist, da es mit dem Schlagzeugspiel um ein Verhalten von Personen geht, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können, gemäß § 1 Abs. 1 LImSchG der Geltungsbereich des Landes- Immissionsschutzgesetzes betroffen. Auf § 14 Abs. 1 OBG kann daher - wie sich auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG ergibt - nicht zurückgegriffen werden.
16Vgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 8. März 1991 - 1 K 623/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 297 = juris Rn. 19.
17Bereits die Wahl einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch den Beklagten macht die in Rede stehende Ordnungsverfügung in der vorliegenden Fallgestaltung wohl rechtswidrig.
18Zwar darf die Verwaltung die Begründung für einen Verwaltungsakt im Laufe eines Verwaltungsprozesses grundsätzlich durch das Nachschieben von Gründen ergänzen. Dazu zählt prinzipiell auch die Heranziehung einer Ermächtigungsgrundlage, die dem Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren noch nicht zugrunde gelegt worden ist. Allerdings unterliegt das Nachschieben von Gründen Grenzen. Es ist zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das Nachschieben nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
19Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 80 mit weiteren Nachweisen.
20Eine Wesensänderung liegt vor, wenn durch das Nachschieben der Sache nach ein neuer Verwaltungsakt entsteht, mag auch formal gesehen die Identität mit dem alten Verwaltungsakt noch bestehen. Dies ist der Fall, wenn der alte Verwaltungsakt in seinem Kern verändert wird.
21Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 84.
22Eine in diesem Sinne zu verstehende Wesensänderung liegt etwa dann vor, wenn bei Ermessensentscheidungen die Rechtsgrundlage gewechselt wird. Denn die Ermessensausübung muss sich immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen und dafür muss man diese kennen. Bei der Heranziehung der falschen Ermächtigungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung kann das Gericht die richtige Rechtsgrundlage nur dann "unterschieben", wenn die Verwaltung das Prüfungsprogramm dieser Norm vollständig erfüllt hat.
23Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 86 und Rn. 68.
24Gemessen an diesem Maßstab dürfte man der angefochtenen Verfügung nicht nachträglich § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG als Ermächtigungsgrundlage "unterschieben" können, weil dies wohl zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes führte.
25§ 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG hat ein anderes Prüfungsprogramm als § 14 Abs. 1 OBG. Nach jener Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Vorliegend kommt ein behördliches Einschreitung zur Beseitigung eines Zustandes, der § 10 Abs. 1 LImSchG widerspricht, in Betracht, demzufolge Geräte, die der Schallerzeugung dienen wie u. a. Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Das - spezielle - Prüfungsprogramm dieser Bestimmungen hat der Beklagte beim Erlass seiner Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 nicht erfüllt. Er hat auch nicht - was ebenfalls für die Annahme einer Wesensänderung spricht - die das Verwaltungshandeln steuernden Verwaltungsvorschriften zum Landes- Immissionsschutzgesetz und zu Rechtsverordnungen aufgrund des Landes- Immissionsschutzgesetzes (VVLImSchG) - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 17. Januar 1994 - (MBl. NW S. 156/SMBl. NW 7129) herangezogen.
26Im Übrigen stellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung, für deren Erlass der Beklagte auch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG zuständig wäre, voraussichtlich als rechtswidrig dar, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG nicht erfüllt sind.
27Wie bereits angesprochen, kann in dem Schlagzeugspiel in einem Reihenhaus grundsätzlich ein § 10 Abs. 1 LImSchG widersprechender Zustand liegen. Aus diesem Grund handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht um eine rein zivilrechtlich zu beurteilende Angelegenheit, die einer ordnungsbehördlichen Regelung von vornherein entzogen wäre, sondern auch um eine öffentlich-rechtliche, da ein Zuwiderhandeln gegen eine nachbarschützende,
28vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, NVwZ 1984, 531, 532,
29öffentlich-rechtliche Vorschrift in Rede steht.
30Vgl. dazu auch Nr. 10.2 der VVLImSchG, der ausdrücklich auf das Üben eines Klavierspielers - also auf ein innerhäusiges Musikmachen - Bezug nimmt.
31Dies zeigt überdies der Blick auf die Grundregel des § 3 Abs. 1 LImSchG, wonach jeder sich so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. So kann gestützt auf § 3 Abs. 1 LImSchG zwar nicht etwa jede Musikausübung in einem Mehrfamilienhaus unterbunden werden; wohl aber kann diese Bestimmung eine zeitliche Beschränkung erfordern.
32Vgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG § 3 Rn. 2.
33Die Nachbarschaft wird durch das Spielen des Schlagzeugs durch den Sohn der Klägerin jedoch wohl nicht bereits dann im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG erheblich belästigt, wenn dieses über die in der Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 festgelegten Nutzungszeiten - nur noch dienstags und donnerstags jeweils in der Zeit von 16 Uhr bis 17.15 Uhr - hinausgeht.
34Wann eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 LImSchG gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Tageszeit, dem Gebietscharakter sowie der Art und Dauer der Benutzung der Geräte. Anhaltspunkte für die Bewertung der Lästigkeit können den einschlägigen Regelwerken wie etwa der 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 entnommen werden.
35Vgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG § 15 Rn. 4 und § 9 LImSchG Rn. 6 ff; VG Münster, Urteil vom 8. März 1991 - 1 K 623/90 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 35 und Rn. 39; Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel).
36Diese dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden, sondern bedürfen einer Anpassung an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse des Einzelfalls. Maßgebend sind gerade beim häuslichen Musizieren die tatsächlichen Gegebenheiten wie zum Beispiel der Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander, Hellhörigkeit im Gebäude, Vorhandensein von Schallschutzmaßnahmen, der Pegel der Umgebungsgeräusche sowie die Art des Musizierens.
37Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 3713 = juris Rn. 17; Kammergericht, Beschluss vom 30. März 2000 - 2 Ss 53/00, 5 Ws (B) 177/00 -, juris Rn. 4 f.; Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 9 LImSchG Rn. 7.
38Die in der TA Lärm genannten Grenz- oder Richtwerte können gleichwohl Umstände für eine Indizwirkung darstellen. Werden sie überschritten, können sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren, werden sie eingehalten oder unterschritten, so können sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren.
39Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel).
40Gemessen an diesen Grundsätzen kann zur Bewertung der von dem Schlagzeugspiel des Sohnes der Klägerin im Hinblick auf das Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Geräuscheinwirkungen zwar grundsätzlich auf Nr. 6.2 der TA Lärm zurückgegriffen werden.
41Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel).
42Dort heißt es, bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 a) bis f) der TA Lärm genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).
43Da der Beklagte am 26. November 2007 im Wohnzimmer der Beigeladenen einen Schallpegel 41,8 dB(A) von gemessen hat, kann eine von dem Schlagzeugspiel im Hinblick auf das Haus der Beigeladenen ausgehende erhebliche Belästigung somit indiziert sein.
44Allerdings - und deshalb ist eine solche Indikation hier zu verneinen - wird eine maßgeblich an dem vom Beklagten gemessenen Schallpegel orientierte Betrachtung dem Einzelfall nicht hinreichend gerecht und kann für eine ordnungsbehördliche Regelung des Schlagzeugspiels des Sohnes der Klägerin im Detail nicht den Ausschlag zu geben. Dies zeigt auch der Befund, dass sich anlässlich des Erörterungstermins am 5. März 2008 herausgestellt hat, dass das Schlagzeugspiel zwar im Wohnzimmer der Beigeladenen und auf der Terrasse ihres Hauses deutlich wahrnehmbar war, ein Störungsgrad, wie er einem Innenraumschallpegel von 41 dB(A) bis 42 dB(A) entspräche, indes wohl nicht erreicht wurde. Dies mag, was gleichfalls in die vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen ist, auch darauf zurückzuführen sein, dass der Ehemann der Klägerin Schalldämmungsmaßnahmen vorgenommen hat, indem er das Schlagzeug teilweise mit Stellwänden umgab, den Kellerraum, in dem das Schlagzeug steht, mit speziellen Schaumstoffmatten auskleidete und zusätzlich auszustatten gedenkt.
45Die Frage, ab welchem Punkt das Schlagzeugspiel des Sohnes der Klägerin für die Beigeladenen zu einer erheblichen Belästigung wird, ist daher letztlich anhand der weiteren tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls und unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens zu beantworten, dass das Störungspotential von Hausmusik letztlich nicht allein und auch nicht maßgebend an einem bestimmten Lärmpegel festzumachen ist. Das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung ist Bestandteil eines sozialüblichen Verhaltens. Zur Erreichung eines Ausgleichs zwischen dem Interesse am Musizieren einerseits und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft andererseits ist eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik zu befürworten. Das Musizieren darf daher auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden, da das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gerechnet werden muss.
46Vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, NJW 1998, 3713 = juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 9 f. (zum Klavierspiel); Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 19. März 2003 - 4 T 20/03 -, juris Rn. 9 (zum Schlagzeugspiel).
47Die Bestimmung der bei der Hausmusik im Einzelnen einzuhaltenden zeitlichen Grenzen hat sich wesentlich - wie schon erwähnt - an Art und Ausmaß der Lärmeinwirkungen zu orientieren, die von dem jeweiligen Musizieren konkret hervorgerufen werden.
48Vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, NJW 1998, 3713 = juris Rn. 17; LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 19. März 2003 - 4 T 20/03 -, juris Rn. 9 (zum Schlagzeugspiel).
49Demgemäß ist gerade für das Schlagzeugspiel in die Betrachtung einzubeziehen, dass dieses sich von anderen musikalischen Darbietungen nicht unerheblich in seiner Lautstärke und auch in der besonderen Art der sich in den Wänden eines Hauses fortsetzenden Rhythmik, der ein besonderes Störungspotential innewohnt, unterscheidet.
50Vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. September 1991 - 13 S 5296/90 -, juris Rn. 8 und Rn. 11 (zum Schlagzeugspiel); LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 19. März 2003 - 4 T 20/03 -, juris Rn. 12 (zum Schlagzeugspiel).
51Dies lässt es als angezeigt erscheinen, das Schlagzeugspiel zur Erreichung eines angemessenen Interessenausgleichs zeitlich stärker und differenzierter einzugrenzen, als dies bei anderen Musikinstrumenten erforderlich sein mag.
52Ausgehend hiervon dürfte sich die durch den Beklagten getroffene Regelung als zu eng gesteckt erweisen. Sie stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass auch das Schlagzeugspiel als Spielart häuslichen Musizierens Teil einer Grundrechtsausübung ist, was es mit sich bringt, dass dem Sohn der Klägerin grundsätzlich ein wochentägliches Schlagzeugspielen innerhalb bestimmter Zeitfenster unter Beachtung der Nacht- und Mittagsruhe zuzugestehen ist. Eine ins Einzelne gehende Regelung der Nutzungszeiten des Schlagzeugspiels müsste zudem die von dem Ehemann der Klägerin vorgenommenen und beabsichtigten Schalldämmungs- maßnahmen in Rechnung stellen sowie mitbedenken, dass sich die Geräusch- belästigung im Wohnzimmer und auf der Terrasse der Beigeladenen unterschiedlich darstellt. Da die Geräuschbelästigung auf der Terrasse der Beigeladenen "erheblicher" sein dürfte, wäre daran zu denken, die Nutzungszeiten in den Monaten stärker einzuschränken, in denen die Terrasse intensiver genutzt wird als im übrigen Jahr, also etwa in der Zeit von Mai bis Oktober eines Jahres.
53Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Schlagzeugspiel nicht bereits dann erheblich belästigend wirkt und einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 LImSchG darstellt, wenn es die vom Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 gesetzten zeitlichen Grenzen überschreitet, so dass die streitbefangene Ordnungsverfügung wohl mit der für den Beklagten negativen Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der Aufhebung unterliegt.
54Auch bei einem Klageerfolg müssten die Klägerin und ihr Ehemann allerdings mit einer neuen, auf § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG gegründeten Ordnungsverfügung des Beklagten rechnen, welche die genannten Maßstäbe zur Ermittlung der Erheblichkeitsschwelle beachten und umsetzen würde, was möglicherweise zu einem neuerlichen Rechtsstreit führen könnte.
55Um einen solchen zu vermeiden und stattdessen eine endgültige gütliche Beilegung der Streitigkeit zu erreichen, schlägt das Gericht den Beteiligten daher eine Nutzungsregelung vor, die es unter Anwendung der einschlägigen Abwägungsparameter für geeignet erachtet, um zwischen dem berechtigten Interesse der Familie der Klägerin am Musizieren mit dem Schlagzeug und dem berechtigten Ruhebedürfnis der Familie der Beigeladenen einen angemessenen Ausgleich zu finden.
56Dabei lehnt sich das Gericht namentlich an das - weiter oben schon zitierte - Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1991 - 13 S 5296/90 -, juris, an, das sich zu einem Unterlassungsanspruch bei Lärmbelästigung durch Schlagzeugspiel und zur Bestimmung der zulässigen Dauer orientiert an Tages- und Jahreszeit verhält.
57Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in Ziffer 1 und 2 des Vergleichsvorschlags zu sehen:
58Danach kann das Schlagzeugspiel auch in den Sommermonaten nicht gänzlich untersagt werden. Es muss ebenso hingenommen werden wie gelegentliche Störungen durch andere Nachbarn durch Motorrasenmäher, Holzsägen, Gartenfeste und dergleichen. Allerdings muss der Schlagzeug Spielende - hier der Sohn der Klägerin - in dieser Jahreszeit, die auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober eines Jahres zu bemessen ist, darauf Rücksicht nehmen, dass sich die Nachbarn auch im Garten erholen und Störungen zeitlich abschätzen können wollen. Solchermaßen ist dem Schlagzeug Spielenden zuzumuten, auf - mit Ausnahme des Tages, an dem dem Sohn der Klägerin Schlagzeugunterricht erteilt wird - wochentäglich 45 Minuten reduziertes Schlagzeugspiel in diesen Monaten durch längeres Schlagzeugspiel (maximal 90 Minuten wochentäglich) in anderen Jahreszeiten auszugleichen.
59Das Schlagzeugspiel ist auf die Zeit bis 19 Uhr zu begrenzen. Ab diesem Zeitpunkt sind in der recht ruhigen Wohnlage, in der sich die in Rede stehenden Grundstücke befinden, wenig überlagernde Geräusche von dritter Seite zu erwarten. Gleiches muss für Samstage sowie für Sonn- und Feiertage gelten.
60Die Anregung des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin vom 5. März 2008 aufgreifend, hält das Gericht die Aufnahme eines Passus in den Vergleich für sachdienlich und angebracht, der klarstellt, dass es den Nachbarn unbenommen ist, auf der Grundlage des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen im Einzelfall von Ziffern 1 und 2 des Vergleichs abweichende Regelungen zu treffen.
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