Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1352/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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für R e c h t erkannt:
2Die Klage wird abgewiesen.
3Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5T a t b e s t a n d :
6Der Kläger ist Halter des Schäferhundes "Wolf".
7Ausweislich einer Strafanzeige vom 8. Dezember 2004 sei der Hund des Klägers auf den Anzeigeerstatter zugelaufen und habe ihn angesprungen.
8In einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20. April 2006 heißt es, der Beklagte sei in den vergangenen Tagen wiederholt von Mitbürgern angesprochen worden, die sich über einen frei laufenden, gefährlichen Schäferhund beschwerten. Dabei seien wiederholt der Kläger und sein Schäferhund namentlich genannt worden. Offenbar lasse der Kläger den Hund ohne Leine umherlaufen und habe den Hund auch ansonsten nur schwer unter Kontrolle. Ein Anrufer habe angegeben, dass der Hund des Klägers seinen Hund gebissen habe.
9In einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 2. April 2007 wird ausgeführt, der unangeleinte Hund des Klägers sei auf den Hund des Anzeigeerstatters zugelaufen. Der Schäferhund habe den Anzeigeerstatter in den rechten Unterarm, in die rechte Hüfte und in den linken Oberarm gebissen. Der Kläger habe sich nicht um den Anzeigeerstatter gekümmert.
10Mit Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, seinen Hund ab sofort nur noch angeleint und mit Maulkorb versehen auszuführen. Die Anordnung sei so lange zu befolgen, bis das amtstierärztliche Gutachten über die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers vorliege. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, aufgrund mehrerer Beschwerden über die Hundehaltung des Klägers und des Beißvorfalles vom 2. April 2007 sei davon auszugehen, dass der Hund des Klägers als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes einzustufen sei. Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durch die zuständige Behörde seien deshalb solche sichernden Maßnahmen zu ergreifen, dass von dem Hund des Klägers keine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
11Ausweislich des Schreibens eines Rechtsanwaltes an den Kläger vom 10. Oktober 2007 sei es am 6. Oktober 2007 zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Schäferhund des Klägers einen anderen Hund gebissen und ihm erhebliche Wunden zugefügt habe.
12Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 teilte der Landrat des Kreises E. als Veterinärbehörde dem Beklagten mit, dass der Hund des Klägers am 18. September 2007 am Verhaltenstest teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Tests sei der Hund begutachtet und als gefährlich eingestuft worden.
13Mit Ordnungsverfügung vom 6. November 2007 stufte der Beklagte den Hund "Wolf" aufgrund des Verhaltenstests vom 18. September 2007 als gefährlich ein. Dies habe zur Folge, dass der Kläger seinen Hund nur halten dürfe, wenn er eine von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erteilte Erlaubnis habe. Zur Beantragung der Erlaubnis werde der Kläger gebeten, beim Beklagten vorzusprechen. Die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bleibe bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis bestehen.
14Der Kläger hat am 5. Dezember 2007 Klage erhoben.
15Zur Begründung trägt er vor, "Wolf" sei kein gefährlicher Hund. Dies ergebe sich auch aus dem Prüfungsprotokoll der Veterinärbehörde vom 18. September 2007. Bei dem Vorfall im April 2007 habe es sich um eine unglückliche Situation gehandelt. Er sei durch eine abwegige Verhaltensweise des Geschädigten verursacht worden. Entsprechendes gelte für den angeblichen Beißvorfall vom 6. Oktober 2007.
16Im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten das in der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 angedrohte Zwangsgeld auf 500,- EUR reduziert.
17Der Kläger beantragt sinngemäß,
18die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und dem Landrat des Kreises E. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
25Die Klage ist zulässig.
26Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO auch insoweit statthaft, als sie sich gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, auch insofern richtet, als diese die Geltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis verlängert. Denn auch in diesem Regelungsteil handelt es sich bei der Ordnungsverfügung vom 6. November 2007 um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nicht um eine bloße sog. wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt.
27Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 Rn. 55.
28Die Klage ist jedoch unbegründet.
29Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung, dass der Schäferhund "Wolf" im Einzelfall als gefährlich einzustufen ist, ist § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW.
31Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben (Nr. 4) oder Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein (Nr. 5). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
32Die Feststellung des Beklagten, dass der Schäferhund "Wolf" im Einzelfall als gefährlicher Hund einzustufen ist, ist gerechtfertigt, weil es sich bei dem Tier um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handelt.
33Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW sind erfüllt, weil "Wolf" einen Menschen gebissen hat, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschehen wäre.
34Dies ergibt sich aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 2. April 2007. Darin heißt es, der Schäferhund des Klägers sei auf den Geschädigten zugekommen und habe diesen in den rechten Unterarm, in die rechte Hüfte und in den linken Oberarm gebissen.
35Dass der Geschädigte einen Hundbiss erlitt, hat der Kläger in der Klageschrift eingeräumt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 auf ein Fehlverhalten des Geschädigten verweist, der bei dem Vorfall im April 2007 panisch reagiert habe, ändert dies an der vorstehenden Einschätzung nichts. Denn der frei umherlaufende Hund hat auch für ein etwaiges "Fehlverhalten" anderer Personen oder Hunde einzustehen, welches dazu führt, dass er zubeißt.
36Vgl. insoweit auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -, juris Rn. 10.
37Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 LHundG NRW erfüllt.
38"Wolf" hat zum einen einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen. Dies ist der im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgelegten Strafanzeige vom 8. Dezember 2004 zu entnehmen. In dieser schildert der Anzeigeerstatter anschau-lich, wie der Hund des Klägers nicht angeleint von dessen Hof auf ihn zugelaufen sei und ihn angesprungen habe.
39Zum anderen hat "Wolf" einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Dies entnimmt das Gericht dem Anwaltsschreiben an den Kläger vom 10. Oktober 2007 hinsichtlich eines Beißvorfalls vom 6. Oktober 2007 und dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20. April 2006, in dem der Beklagte von einem ihm angezeigten weiteren Beißvorfall spricht. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln sieht das Gericht mit Blick auf das augenscheinlich auch anderwärts aggressive Verhalten von "Wolf" und der - auch im Erörterungstermin bekundeten - mangelnden Bereitschaft des Klägers, auf den Hund in sichernder Weise einzuwirken, keinen Anlass.
40Die Feststellung der Gefährlichkeit von "Wolf" durch den Beklagten erfolgte im Einklang mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nach dessen Begutachtung durch den beamteten Tierarzt.
41Auch dieser kommt aufgrund des Verhaltenstests vom 18. September 2007 zu dem Ergebnis, dass "Wolf" als gefährlich einzustufen sei. Auf die Nachvollziehbarkeit dieser Stellungnahme, die der Kläger in Zweifel zieht, muss nicht näher eingegangen werden, weil der Beklagte an die Einschätzung des beamteten Tierarztes nicht gebunden ist,
42vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -, juris Rn. 11,
43und sich die Gefährlichkeit von "Wolf" unabhängig vom Ergebnis des Verhaltenstests vom 18. September 2007 aus den aufgeführten Vorfällen ergibt.
44Dass die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich.
45Vgl. auch insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -, juris Rn. 12.
46Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 ist in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als sie die Geltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis verlängert.
47Der fortgeschriebene Leinen- und Maulkorbzwang zur Abwehr von Verstößen gegen das Landeshundegesetz lässt sich gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen.
48Die Fortschreibung des Leinen- und Maulkorbzwangs ist schon deswegen zu Recht erfolgt, weil "Wolf" - wie dargelegt - gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist und die zuständige Behörde bereits unter diesem Gesichtspunkt zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das unangeleinte Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb auftreten kann, und zur Durchsetzung der für gefährliche Hunde Platz greifenden Pflichten des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW - wie hier - Sicherungsmaßnahmen anordnen kann.
49Vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 2 B 3417/05 -, juris Rn. 30.
50Zudem besteht weiterhin die Gefahr, dass es beim Ausführen von "Wolf" - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW kommt.
51Nach dieser Bestimmung sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
52Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des Gesetzes ergibt.
53Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -, juris; VG Aachen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 6 K 1485/06 -, juris Rn. 29 und vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.
54Im Anschluss an das oben Gesagte besteht angesichts der aufgetretenen Beißvorfälle auch in Zukunft die Gefahr, dass es zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW kommt, sollte "Wolf" ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werden.
55Die Verlängerung des Leinen- und Maulkorbzwanges bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Zwar hat der Beklagte insoweit offenbar kein (Entschließungs-)Ermessen ausgeübt. Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil mit Blick auf die Gefährlichkeit von "Wolf" eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend gegeben ist, bereits vor einer Antragstellung nach § 4 LHundG NRW Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die - wie hier - geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Eintritt der von einem gefährlichen Hund wie "Wolf" ausgehenden, vorstehend beschriebenen Gefahr zu verhindern.
56Vgl. insoweit VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 2 B 3417/05 -, juris Rn. 30.
57Schließlich ist auch die Androhung eines (reduzierten) Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR für den Fall eines Verstoßes gegen den Leinen- und Maulkorbzwang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
58Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
59Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Der Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel gegen diese Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hatte. Auch diesen Regelungsgehalt nimmt die Verlängerung der Geltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 mit Verfügung vom 6. November 2007 in sich auf.
60Die Zwangsgeldandrohung ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt.
61Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden.
62Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.- W.), Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; sowie BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K 506/06 -, juris.
63Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen.
64Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks.
65Das ist hier der Fall, weil zwischen dem angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang ein enger Sachzusammenhang besteht.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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