Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 95/08

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 13. Februar 2008 gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2008 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.-Euro festgesetzt.


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