Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 95/08
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 13. Februar 2008 gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2008 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.-Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2008 hat Erfolg.
3Er ist der zulässige Rechtsbehelf, da der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung gesondert angeordnet hat.
4Der Aussetzungsantrag ist auch begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Interesse des Antragstellers überwiegt. Dabei stellt das Gericht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.
5Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung der Kammer zunächst erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 18 a Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) erlassenen Duldungsverfügung. Zwar sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsverfügung durch den Antragsgegner als der für die örtliche Flugsicherung auf militärischen Flugplätzen gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG zuständigen Stelle gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000, vorliegend grundsätzlich gegeben. Auch die Kammer geht nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und den Angaben der Beteiligten davon aus, dass der derzeitige Bewuchs (Hecken und Bäume) auf dem streitgegenständlichen Grundstück des Antragstellers - jedenfalls mit Beginn der Vegetationsphase - eine Störung von Flugsicherungseinrichtungen (hier: die Einrichtungen der Anflugbefeuerung) verursacht. Das unmittelbar an den Flugplatz angrenzende Grundstück des Antragstellers liegt innerhalb der Sicherheitsfläche i.S. des § 12 Abs. 2 Nr.2 LuftVG und im Anflugbereich der Start-/Landebahn des Flugplatzes. Die von den Beteiligten angegebene Höhe des derzeitigen Bewuchses auf dem Grundstück von 10 - 12 m überschreitet die von dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr (AGeoBw) für das Grundstück auf der Grundlage der Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflug des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (vom 6. November 2001, NfL I 328/01) errechnete maximale Höhe für Bäume in diesem Bereich teilweise erheblich. Nach § 18 a Abs. 2 LuftVG hat der Eigentümer zu dulden, dass der Bewuchs in einer Weise verändert wird, dass Störungen unterbleiben.
6Allerdings ist aus Sicht der Kammer die Duldungsverfügung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Weder dem verfügenden Teil der angegriffenen Duldungsverfügung noch deren Begründung lässt sich entnehmen, in welchem Umfang der Antragsteller konkret eine Abtragung bzw. einen Rückschnitt des Bewuchses auf seinem Grundstück zu dulden hat. Der konkrete Umfang einer Maßnahme muss jedoch für den Adressaten (auch) einer Duldungsverfügung erkennbar sein, selbst wenn die Darlegung von Einzelheiten der Durchführung der Maßnahme je nach Einzelfall nicht erforderlich sein mag. Zu solchen Anforderungen gehört im vorliegenden Fall, dass sich aus der Duldungsverfügung für den Antragsteller ergeben muss, in welchem Bereich des Grundstücks und bis zu welcher Höhe er einen Rückschnitt bzw. eine Abtragung des Bewuchses zu dulden hat. Eine insoweit ausreichende Bestimmbarkeit der Duldungsverfügung, vgl. dazu auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 37 Rz. 10a ff.
7ergibt sich vorliegend nicht etwa aus den der Duldungsverfügung beigefügten Fotos, auf denen u.a. der Zusatz "max. Wuchshöhe: 2-3 m" vermerkt ist. Zum einen lässt sich insoweit nicht erkennen, ob diese Angaben auf die geplante Rückschnitthöhe abzielen und ob damit der Bewuchs auf dem gesamten Grundstück erfasst werden soll. Zum anderen lässt das Vorbringen des Antragsgegners im Eilverfahren darauf schließen, dass er bewusst in der Duldungsverfügung keine konkrete Rückschnittshöhe festgelegt hat. Vielmehr sollte die Festlegung der konkreten Rückschnitthöhe erst in einem Ortstermin erfolgen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Bestimmbarkeit nach Erlass der Duldungsverfügung in einem Ortstermin herbeigeführt werden kann, über den kein Protokoll mit den erörterten Einzelheiten aufgenommen worden ist. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass ihm anlässlich dieses Ortstermins eine Rückschnitthöhe von 3 m mitgeteilt worden sei. Offen ist jedoch, ob dies - wovon der Antragsteller wohl ausgeht - einheitlich für den gesamten Bewuchs auf dem Grundstück gelten soll. Dies ist jedoch insbesondere im Hinblick auf die von dem Antragsgegner im Eilverfahren übersandte Karte mit den Höhenangaben des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr unklar, da sich dieser Karte unterschiedliche maximale Höhenangaben für das Grundstück entnehmen lassen.
8Angesichts dieser Angaben des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr erscheint im Übrigen ein einheitlicher Rückschnitt des gesamten Bewuchses auf eine Höhe von 3 m (über der natürlichen Erdoberfläche) - auch unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Nachwuchses in der kommenden Vegetationsperiode - nicht erforderlich, damit Störungen im Sinne des § 18 a Abs. 2 LuftVG unterbleiben. Nach den Höhenangaben des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr ist offenbar teilweise eine Baumhöhe bis zu 9 m zulässig; insoweit erscheint der Kammer die Erforderlichkeit eines Rückschnitts auf einheitlich 3 m nicht nachvollziehbar. Allerdings lässt sich der vorgelegten Karte nicht entnehmen, bis zu welcher Tiefe die jeweiligen Höhenangaben des AGeoBw reichen.
9Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung nicht gerechtfertigt, da das (zusätzliche) öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug für einen etwaigen Rückschnitt auf eine Höhe von insgesamt 3 m das Aufschubinteresse des Antragstellers bis zu einer abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren und ggf. Hauptsacheverfahren nicht übersteigt. Dabei hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass zwar ein Rückschnitt angesichts der beginnenden Vegetationsphase und der tatsächlichen Höhe des Bewuchses zeitnah erfolgen sollte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bewuchs auf dem Grundstück des Antragstellers bereits im Jahr 2006 teilweise deutlich die nach den Angaben des AGeoBw zulässigen Höhen überschritten haben dürfte und dennoch eine gefährdende Sichtbehinderung der Anflugbefeuerung bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht geltend gemacht worden ist, erscheint der Kammer ein etwaiger einheitlicher Rückschnitt des gesamten Bewuchses auf 3 m - auch im Hinblick auf die von dem Antragsteller nachvollziehbar vorgetragene teilweise Vernichtung des Baumbestandes - im Wege des Sofortvollzuges nicht plausibel begründet. Vielmehr ließe sich nach Auffassung der Kammer die bestehende bzw. mit Beginn der Vegetationsphase eintretende Störung zunächst kurzfristig durch einen geringeren Rückschnitt - etwa auf den Stand von 2006 - beseitigen. Die (bislang fehlende) Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der Duldungsverfügung kann im Übrigen noch im Widerspruchsbescheid herbeigeführt werden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 . Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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