Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1627/05.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seinen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger.
3Er beantragte am 00.00.2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er unter anderem an, sein Vater sei von der Regierung Kabbah getötet worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, Rebellen zu unterstützen. Wie die hießen und wer der Anführer gewesen sei, wisse er nicht. Sein Bruder sei von der Bevölkerung getötet worden. Nach dem Tod des Vaters seien er und seine Mutter nach Guinea gegangen. Sie seien dort ungefähr sieben Jahre gewesen und hätten in D. im Stadtteil I. gelebt. Seine Mutter habe er vor einem Jahr aus den Augen verloren, weil man ihn der Teilnahme an einem Raubüberfall bezichtigt und in das Gefängnis T. gesperrt habe. Von dort sei er geflohen, als er den Müll habe entleeren sollen. Zwischen ihm und den Mülltonnen habe es einen LKW gegeben. Jemand habe den Wachmann gerufen. Dann sei er rausgegangen und geflüchtet. Er sei ins Haus einer ihm unbekannten Frau eingedrungen, die ihn nach einer Woche auf ein Schiff gebracht habe.
4Das Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 00.00.2005 , zugestellt am 00.00.2005 , ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an verbunden mit dem Zusatz, dass der Kläger auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könne. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Vorbringen hinsichtlich des Aufenthaltes in Guinea sei völlig unglaubhaft und führe nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter beziehungsweise zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Hinsichtlich Sierra Leone seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder glaubhaft vorgetragen, dass dem Kläger asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen drohen beziehungsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen könnten. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sierra Leone nicht gegeben. Auch hinsichtlich Guinea ergäben sich keine Abschiebungshindernisse.
5Der Kläger hat am 13. Juli 2005 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
8hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.
12Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 28. September 2007 diese wieder eröffnet und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Sitzungsprotokolle vom 28. September 2007 und 11. April 2008, sowie des Verwaltungsvorganges der Beklagten.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
17Der Kläger hat zunächst weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1969).
18Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.
19Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
20Zwar ist aufgrund seines Vorbringens davon auszugehen, dass der Kläger sierra- leonischer Staatsangehöriger ist. Er hat nämlich durchgängig angegeben, aus Sierra Leone zu stammen, und im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass seines Wissens auch seine Eltern diese Staatsangehörigkeit hatten bzw. haben. Auch seine Ausführungen aus dem zweiten Verhandlungstermin gehen dahin, aus Sierra Leone zu stammen.
21Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung sowie eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen jedoch nicht vor, weil sich das auf Sierra Leone bezogene Vorbringen des Klägers ansonsten als unglaubhaft erweist.
22Einen zentralen Widerspruch beinhaltet sein Vorbringen zu der behaupteten Tötung seines Vaters. Der Kläger hatte sich in der Anhörung vor dem Bundesamt dahingehend eingelassen, sein Vater sei von der Regierung Kabbah getötet worden, weil man gedacht habe, er habe Kontakt zu den Rebellen und unterstütze diese. Demgegenüber hat er in der Klageschrift unter anderem ausführen lassen, sein Vater und sein Bruder hätten einer Rebellengruppe angehört; er - der Kläger - sei der Sohn eines ehemaligen Angehörigen der Rebellengruppe RUF. In der mündlichen Verhandlung ist er dann zu der Version zurückgekehrt, die Regierung habe gemeint, sein Vater finanziere die Rebellen, es sei aber nicht so gewesen; welche Rebellen das gewesen seien, wisse er nicht.
23Gegen einen realen Erlebnishintergrund spricht des Weiteren, dass der Kläger zum einen vorgibt, keine näheren Angaben zur Lage des elterlichen Hauses in T1. , das er als die große Stadt bezeichnet, machen zu können, und zum anderen seine zeitlichen Angaben zu dem Fortgang zusammen mit seiner Mutter nach Guinea widersprüchlich sind. Rechnet man ausgehend von der Bundesamtsanhörung im Dezember 2004 und seiner dortigen Einlassung, "sieben Jahre und etwas" in D. gewesen zu sein, zurück, dürfte er etwa zehn Jahre alt gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat er aber angegeben, ungefähr acht Jahre alt gewesen zu sein. Später hat er erklärt, sechs bis sieben Jahre in Guinea gewesen zu sein, was sogar für einen späteren Weggang aus Sierra Leone im Alter zwischen zehn und elf Jahren sprechen kann.
24Dessen ungeachtet würden die geltend gemachten Ansprüche daran scheitern, dass die Situation in Sierra Leone heute als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen und eine politische Verfolgung praktisch auszuschließen ist.
25Vgl. United Nations, Security Council, "Twenty-fourth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone" vom 10. Dezember 2004; U.S. Departement of State (USDS), "Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2004" vom 28. Februar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 17. Januar 2007.
26Zwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten abgeschlossen.
27Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; amnesty international, Auskunft an das VG Gera vom 20. Dezember 2004.
28Auch eine frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine staatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden Fraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen "offener Rechnungen", nicht auszuschließen.
29Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März 2003; Auskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Gera vom 19. Oktober 2004.
30Gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, sind dem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in Freetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen Sicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden.
31Vgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar 2005.
32Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass bereits seit 2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im allgemeinen mit wenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierte. Regierungsvertreter waren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. Menschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der Lage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und Vormundschaftseinrichtungen zu besuchen.
33Vgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O.; für den Berichtszeitraum 2007 USDS, "Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2007" vom 11. März 2008, www.state.gov/g/dre/ rls/hrrpt/2007/100503/htm.95k.
34Zudem hat in Sierra Leone ein Regierungswechsel stattgefunden. Die Wahl wurde von der Oppositionspartei gewonnen. Der bisherige Präsident Ahmad Tejan Kabbah war nicht mehr zur Wahl angetreten.
35Vgl. Neue Zürcher Zeitung, "Oppositionschef in Sierra Leone gewinnt Stichwahl"; Süddeutsche Zeitung vom 18. September 2007, "Machtwechsel in Sierra Leone"; http://de.wikipedia.org/wiki/ Solomon_Berewa.
36Ausgehend von der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit des Klägers beschränkt sich die Prüfung eines Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf eine Bedrohung in diesem Staat. Zwar hat das Bundesamt in seinem Bescheid zu § 60 Abs. 1 AufenthG auch Ausführungen zu Guinea gemacht. Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung kann aber grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zugesprochen werden.
37Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 3/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 1328.
38Dagegen ist im Bereich sonstiger Abschiebungsverbote eine gerichtliche Überprüfung eröffnet, wenn das Bundesamt von sich aus insoweit Feststellungen auch bezüglich anderer für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten trifft.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11/01 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 115, 267 (zum früheren § 53 AuslG); Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13/07 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2007, 1568.
40Ein Anspruch auf Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG scheidet aber aus.
41Bereits mit Blick auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ist zunächst nicht davon auszugehen, dass ihm in Sierra Leone die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG) drohen könnte. Für das Vorliegen eines förmlichen Auslieferungsersuchens oder eines mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenen Festnahmeersuchens eines anderen Staates (§ 60 Abs. 4 AufenthG) ist nichts ersichtlich. § 60 Abs. 6 AufenthG stellt lediglich klar, dass die allgemeine Gefahr der Strafverfolgung und Bestrafung und, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegenstehen.
42Des Weiteren kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten Existenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. In Sierra Leone bestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen des Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller Förderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- oder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. Viele erwerbslose Jugendliche ohne Familienverband gehen in die größeren Städte, vor allem nach Freetown, und führen dort mit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen Geschäften eine ärmliche Existenz.
43Vgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005 an das erkennende Gericht.
44Dies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungsverbot, weil sich daraus ergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten Gruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im Ermessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. Dass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem Ausländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Dies entspricht auch der Erwägung 26 der vorgenannten Richtlinie, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die aber eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist, durch Umstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77.
46Dementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, der sich nach einem Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken.
47Schließlich ist nicht dennoch ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu gewähren, weil im Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Dies setzt voraus, dass praktisch jeder, der in den Zielstaat abgeschoben wird, dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert ist.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1999, 265; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1.
49Sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche Existenz entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab einer extremen Gefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone Abgeschobene dort mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem 20 Jahre alten Kläger wegen besonderer Umstände nicht wie der übrigen Bevölkerung oder seiner Altersgruppe zuzumuten ist, dort seine Existenz zu sichern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
50Das Vorbringen des Klägers führt ferner nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea, weil es sich hinsichtlich dieses Staates insgesamt als unglaubhaft erweist.
51Dies gilt insbesondere mit Blick auf seine Einlassung, nicht zu wissen, was seine Mutter in Guinea gemacht hat beziehungsweise ob sie einen Beruf gehabt hat. Immerhin gibt der Kläger vor, mit ihr sechs bis sieben Jahre dort gelebt zu haben und dass sie für ihn gesorgt habe.
52Des Weiteren spricht gegen wirklich erlebte Geschehnisse, dass der Kläger trotz des angeblich mehrjährigen Aufenthaltes in D. bis zu einem Alter von in etwa siebzehn Jahren keine näheren Angaben machen kann, wo sich dort das Gefängnis T. befindet.
53Dasselbe gilt, soweit er nicht einmal den Stadtteil D. angeben kann, in dem das Haus der Frau, die ihm angeblich bei seiner Flucht geholfen hat, gelegen haben soll.
54Was im Übrigen den angeblichen Gefängnisaufenthalt anbetrifft, spricht bereits gegen ein reales Erleben, dass die Angaben zur Zeitdauer eines derart einschneidenden Erlebnisses und damit im Kernbereich des Vorbringens widersprüchlich sind. Während er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, er habe ein Jahr und etwas dort verbracht, hat er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, es habe so etwa ein Monat an einem Jahr gefehlt. Darüber hinaus findet sich ein wesentlicher Widerspruch auch in der Schilderung seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis. Ausweislich seines Vorbringens in der Anhörung vor dem Bundesamt soll die Position eines LKW seine Flucht begünstigt haben, laut Darstellung in der mündlichen Verhandlung war es ein kleines Auto, ein PKW.
55Mithin erscheinen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der eingeholten Auskunft ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Guinea wegen der Asylantragstellung beziehungsweise des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes Repressalien der dortigen Sicherheitskräfte drohen. Dass bei künftigen Verfahren anlässlich einer Rückführungsmaßnahme bekannt gewordene Informationen nach Aussage von Menschenrechtsorganisationen auch gegen Verdächtige verwendet werden, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des auf Guinea bezogenen Vorbringens fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verfahrens.
56Ausgehend von den bezüglich Sierra Leone dargestellten Grundsätzen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ein derartiges Abschiebungsverbot ebenso für Guinea nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebensbedingungen in diesem Land,
57vgl. Human Rights Watch, January 2007, Country Summary Guinea, www.hrw.org/englishwr2k7/docs/2007/01/11/guinea14693.htm, International Organization for Migration, Informationen über die Rückkehr und die Wiedereingliederung in die Herkunftsländer, http://irrico.bbconsult.co.uk/Factsheets/Microsoft%20Word%20-% 20IRRICO_CS_GUINEA_Lay-out_revised%20by_MRF_BRUS SELS_DE.pdf,
58sind beispielsweise dem täglich aktualisierten ReliefWeb des United Nations Office for Coordination of Humanitarian Affairs keine Anhaltspunkte für Lebensumstände zu entnehmen, die den Schluss nahe legen, dass jeder nach Guinea Zurückkehrende dort einer Gefahrenlage für Leib oder Leben entsprechend dem Maßstab einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt ist.
59Die Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG keinen Bedenken.
60Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.
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