Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 430/07
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 852/07 wird angeordnet, soweit
a) mit Bescheid vom 19. Juli 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. April 2008 für den Aufstellort B.------straße 00 ein höherer Vergnügungssteuerbetrag als 173,53 EUR festgesetzt worden ist;
b) mit Bescheid vom 19. Juli 2007 für den Aufstellort C.-------straße 00 ein höherer Vergnügungssteuerbetrag als 139,26 EUR festgesetzt worden ist;
c) mit Bescheid vom 19. Juli 2007 für den Aufstellort S.------straße 0 ein höherer Vergnügungssteuerbetrag als 584,23 EUR festgesetzt worden ist;
d) mit Bescheid vom 19. Juli 2007 für den Aufstellort W. Straße 000 ein höherer Vergnügungssteuerbetrag als 633,75 EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 685,32 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist gewerblicher Spielautomatenaufsteller und stellt unter anderem in B Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.
4Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am 22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B (VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. Maßgeblich war nunmehr der sog. "Spieleraufwand".
5§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:
6§ 9 Apparate
7(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
8Durch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert.
9§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:
10"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.
11Nach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt:
12"§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 Absatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den Spieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.
13(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann für einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird."
14Der Antragsgegner zog den Antragsteller jeweils wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte für den Zeitraum 2. Januar 2007 bis 3. April 2007 mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 18. Juli 2007 bezüglich des Aufstellortes B.------straße 00 einer Vergnügungssteuer von 206,41 EUR, bezüglich des Aufstellortes C.-------straße 00 zu einer Vergnügungssteuer von 33,78 EUR, bezüglich des Aufstellortes S.------straße 0 zu einer Vergnügungssteuer von 492,29 EUR und bezüglich des Aufstellortes W. Straße 000 für den Zeitraum 4. Januar 2007 bis 3. April 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 400,66 EUR heran.
15Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 19. Juli 2007 zog der Antragsgegner den Antragsteller wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte für den Zeitraum 3. April 2007 bis 3. Juli 2007 bezüglich des Aufstellortes B.------straße 00 zu einer Vergnügungssteuer von 213,12 EUR, bezüglich des Aufstellortes C.-------straße 00 zu einer Vergnügungssteuer von 141,98 EUR, bezüglich des Aufstellortes S.------straße 0 zu einer Vergnügungssteuer von 593,30 EUR und bezüglich des Aufstellortes W. Straße 000 zu einer Vergnügungssteuer von 659,72 EUR heran.
16Der Antragsteller legte am 1. August 2007 gegen die Steuerbescheide vom 18. und 19. Juli 2007 Widerspruch ein. Eine Begründung enthielten die Widersprüche nicht. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 wies der Antragsgegner die Widersprüche zurück und lehnte zugleich den Aussetzungsantrag ab.
18Der Antragsteller hat am 17. August 2007 Klage erhoben und am 26. Oktober 2007 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im Klageverfahren 4 K 852/07 -. Dort hat der Antragsteller vorgetragen, die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil die Vergnügungssteuer unter Anwendung eines Maßstabs (Anzahl der bezahlten Spiele) festgesetzt werde, der keinesfalls die Vermögensdispositionen der Spielenden widerspiegele.
19Der Antragsteller beantragt,
20die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 852/07 gegen die das 1. Quartal 2007 betreffenden Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 18. Juli 2007 (B.------straße 00, C.-------straße 00, S.------straße 0 und W. Straße 000) und die das 2. Quartal 2007 betreffenden Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 19. Juli 2007 (B.------straße 00, C.-------straße 00, S.------straße 0 und W. Straße 000) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 3. August 2007 anzuordnen.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Im Übrigen nehme er Bezug auf seine Ausführungen im zugehörigen Klageerfahren 4 K 852/07. Dort hat er ausgeführt, er habe den Spieleraufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht, weil gerade dies die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer wirklichkeitsnahen Besteuerung erfülle.
24Im Übrigen gebiete es die Art der Steuer nicht, eine Schlussbetrachtung der Art anzustellen, was die Spieler im Ergebnis verloren hätten. Vielmehr sei es sachgerecht, wenn auch die Verwendung von Gewinnen für weitere Spiele bei der Ermittlung des getätigten Aufwands berücksichtigt würden.
25Der Antragsgegner hat während der laufenden gerichtlichen Verfahren mit Änderungsbescheid vom 9. April 2008 die mit Bescheid vom 19. Juli 2007 für den Aufstellort B.------straße 00 für das zweite Quartal 2007 festgesetzte Vergnügungssteuer um 35,70 EUR reduziert.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 852/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
27II.
28Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg, da im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nur insoweit bestehen, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,
29vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337.
30Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen.
31Hieran gemessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage im tenorierten Umfang anzuordnen.
32Die den im zugehörigen Klageverfahren 4 K 852/07 angefochtenen Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt B ist allerdings nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten Abwägung nichtig. Gegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in Kraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188.
34Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt.
35Die hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick auf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten geboten. § 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen Verwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als solchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes aufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von Gesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich gefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Soweit der Antragsteller auf Ausführungen in den Beschlussvorlagen des Antragsgegners verweist, geht er offenbar von der fehlerhaften Rechtsvorstellung aus, der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimme, mache sich damit auch sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer bestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich aber grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle,
36vgl. Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007 , § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris.
37Der in § 9 Abs. 1 VgStS geregelte Steuermaßstab "Summe der von den Spielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" ist überdies rechtlich nicht zu beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen,
38vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz.
39Die Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern bildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, den die Spieler an einem Automaten eingesetzt haben, um diesen Gewinnspiele ausführen zu lassen. Das vom Antragsteller als Steuermaßstab geforderte Einspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits deshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser Maßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem Automaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, wenn mehrere Spieler realen Aufwand betrieben haben und ein oder mehrere andere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen betreibt auch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder vollständig verspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel abbuchen lässt.
40Die Verwendung des Einsatzes als maßgeblicher Steuermaßstab ist auch nicht aus technischen Gründen unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten Gewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage wären, den Einsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich. Geldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) am 1. Januar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. Auch die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weisen im sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in Kombination mit dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten Einsatz belegt. Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI Schnittstelle von rund 95 %
41vgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung Unterhaltungsautomaten 2006 und Ausblick 2007, S. 8,
42kann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Ob und in welchem Umfang im Satzungsgebiet Geldspielautomaten betrieben werden, die weder den Einsatz dokumentieren noch die Anzahl der kostenpflichtigen Spiele festhalten können, bedarf zudem jedenfalls im Eilverfahren keiner Aufklärung, da für diese Geldspielgeräte, deren Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden durfte noch zulässig wäre,
43vgl. auch insoweit BFH, a.a.O. ,
44die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur Anwendung kommt.
45Auch den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer - jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - nicht feststellen. § 9a VgStS 2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines fortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des zu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, durch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes ausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller bezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem Einsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal Einsätze mitgeteilt hat.
46Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der Berechnungsmethode nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Satzung die Berechnung auf der Grundlage des Einspielergebnisses nicht auf solche Geräte beschränkt, die den Einsatz nicht oder nur erschwert dokumentieren können, könnte dann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich geeignet wäre, einzelne Aufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der Bundesfinanzhof
47vgl. BFH, a.a.O.,
48hat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung nach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen Bedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnten Bedenken allenfalls dann angezeigt sein, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem Einspielergebnis zu einem wesentlich anderen Ergebnis bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen würde, als die vom Einsatz ausgehende Berechnung nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 und dies einzelne Aufsteller benachteiligen könnte. Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen, liegen der Kammer nicht vor. Auch die Antragstellerin hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Unabhängig hiervon ist für die Kammer derzeit nicht ersichtlich, inwieweit einzelne Aufsteller durch die Regelung des § 9a VgStS 2006 benachteiligt sein könnten, wenn die Optionsmöglichkeit gerade nicht auf bestimmte Typen von Gewinnspielautomaten beschränkt ist, sondern grundsätzlich für alle Aufsteller besteht. Angesichts dessen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob, die Nichtigkeit der Einzelvorschrift des § 9a VgStS 2006 unterstellt, dies zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führen würde.
49Es bestehen allerdings ernstliche Zweifel daran, dass die angefochtenen Steuerbescheide selbst in vollem Umfang rechtmäßig sind. Zwar geht die Rüge des Antragstellers, die Steuer sei nach der Anzahl bezahlter Spiele berechnet worden, ins Leere, da die Vergnügungssteuer in den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage der Einspielergebnisse festgesetzt worden ist und im Übrigen eine Berechnung nach der Anzahl der bezahlten Spiele nicht in Widerspruch zu der rückwirkend durch die zweite Änderungssatzung in Kraft gesetzten Fassung von § 9 Abs. 1 VgStS 2006 stände, da das Produkt aus der Anzahl bezahlter Spiele und einzelnem Spielpreis die Summe der Beträge darstellt, die zur Erlangung des Spielvergnügens an dem jeweiligen Automaten aufgewendet worden ist.
50Auch bestehen nach der Änderung des den Aufstellort B.------straße 00 betreffenden Bescheides vom 19. Juli 2007 durch den Änderungsbescheid vom 9. April 2008 insoweit keine ernstlichen Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, als die Nichtberücksichtigung des negativen Saldos 2 vom 18. Mai 2007 in Höhe von 204,- EUR korrigiert worden ist. Die Korrektur ist gemäß § 9a Abs. 1 Satz 3 VgStS zu Recht erfolgt, da der negative Saldo 2 - wie notwendigerweise immer - auf eine Röhrenauffüllung durch den Aufsteller zurückzuführen ist. Allerdings hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung auf die Reduzierung der festgesetzten Steuer nicht reagiert und an seinem Klageantrag im bisherigen Umfang festgehalten. Insoweit ist der vorliegende Antrag bezüglich des Bescheides vom 19. Juli 2007 (Altdorfstr. 19) mangels entsprechender Steuerfestsetzung insoweit unzulässig, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für einen 177,42 EUR übersteigenden Betrag begehrt wird.
51Aber es bestehen ernstliche Zweifel an der uneingeschränkten Rechtmäßigkeit der die Vergnügungssteuer für das zweite Quartal 2007 festsetzenden Bescheide vom 19. Juli 2007. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Einspielergebnisse berücksichtigt, die erst im 3. Quartal 2007 entstanden sind. Nach der Systematik der Vergnügungssteuersatzung darf die Vergnügungssteuer hingegen erst nach Abschluss eines Quartals für dieses festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 VgStS bestimmt als Veranlagungszeitraum explizit das Kalendervierteljahr. Aufsteller haben demgemäss den im Laufe eines Quartals aufgetretenen Spieleraufwand gemäß § 14 Abs. 7 VgStS erst jeweils zum 15. des Monats, der auf das jeweilige Quartal folgt, dem Antragsgegner mitzuteilen. Aus § 12 Abs. 6 VgStS folgt, dass Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides die festgesetzte Steuer zu entrichten haben. Indem der Antragsgegner Einspielergebnisse aus dem Anfang des 3. Quartals bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer für das 2. Quartal berücksichtigt, hat er die insoweit bestehende Zahlungspflicht des Antragstellers rechtswidrig um drei Monate vorverlagert.
52Soweit diejenigen Zählwerksausdrucke, die jeweils die Einspielergebnisse am Ende des 2. Quartals dokumentieren, auch den Beginn des 3. Quartals erfassen, ist der auf das 3. Quartal entfallende Anteil des Einspielergebnisses herauszurechnen. Die Einspielergebnisse gemäß dieser Zählwerksausdrucke sind entsprechend dem Abrechnungszeitraum auf ein Tagesseinspielergebnis umzurechnen, um auf diese Weise den Anteil des Einspielergebnisses zu ermitteln, der auf die bereits im 3. Quartal liegenden Tage entfällt.
53Hieraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:
54a) Standort B.------straße Letzter Zählwerksausdruck: 194,40 EUR Abrechnungszeitraum: 18.05.-03.07. => 48 Tage Anteil Einspielergebnis 3. Quartal: 12,15 EUR Korrekter Steuerbetrag 2. Quartal: 175,29 EUR (statt 177,42 EUR)
55b) Standort C.-------straße Letzter Zählwerksausdruck: 176,00 EUR Abrechnungszeitraum: 31.05.-03.07. => 34 Tage Anteil Einspielergebnis 3. Quartal: 15,53 EUR Korrekter Steuerbetrag 2. Quartal: 139,26 EUR (statt 141,98 EUR)
56c) Standort S.------straße Letzter Zählwerksausdruck: 605,20 EUR Abrechnungszeitraum: 30.05.-03.07. => 35 Tage Anteil Einspielergebnis 3. Quartal: 51,87 EUR Korrekter Steuerbetrag 2. Quartal: 584,23 EUR (statt 593,30 EUR)
57d) Standort W. Straße Letzter Zählwerksausdruck: 1.681,60 EUR Abrechnungszeitraum: 31.05.-03.07. => 34 Tage Anteil Einspielergebnis 3. Quartal: 148,38 EUR Korrekter Steuerbetrag 2. Quartal: 633,75 EUR (statt 659,72 EUR)
58Ob eine entsprechende Rechtsverletzung des Antragstellers auch infolge der Einbeziehung von Einspielergebnissen der ersten Tage des 2. Quartals bei der Berechnung der Vergnügungssteuer für das 1. Quartal gegeben ist, stellt angesichts des Umstandes, dass die Steuer für das 1. Quartal erst mit Bescheiden vom 18. Juli 2007 und damit erst nach Abschluss des 2. Quartals festgesetzt worden ist, eine schwierige Rechtsfrage dar, die sich einer Beantwortung im vorliegenden summarischen Verfahren entzieht und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides für das erste Quartal 2007 der Antragsgegner grds. befugt war, auch die Steuer für das zweite Quartal 2007 festzusetzen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsgegner nur zu einem sehr geringen Anteil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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