Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1569/06
Tenor
Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten für die Betriebsstätten O. Straße 000 in E. , A.-------straße 0 in E. , L. 0 in E. und K. - T. -Straße 00 in E. jeweils vom 30. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger betreibt im Gebiet der Stadt E. vier Spielhallen, in denen er Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt. Der Beklagte erhob in den Jahren 2003 bis 2005 Vergnügungssteuer ursprünglich auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. (VgStS 2002) vom 19. Dezember 2002 unter Anwendung des Stückzahlmaßstabes.
3Am 21. Juni 2006 beschloss der Rat der Stadt E. die 1. Satzung zur Änderung der vorgenannten Vergnügungssteuersatzung (VgStS 2005). Diese 1. Änderungssatzung sah nunmehr in § 8a Abs. 1 VgStS 2005 für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach dem 5-prozentigen Spieleinsatz vor. § 8a Abs. 2 VgStS 2005 beschränkte den sich nach § 8a Abs. 1 VgStS 2005 ergebenden Steuerbetrag nach oben auf den Betrag, der sich bei einer Besteuerung nach § 8b VgStS 2005 für den entsprechenden Erhebungszeitraum ergeben würde. § 8a Abs. 4 VgStS 2005 lautet:
4"Der Halter von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit hat der Stadt innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung dieser 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 19.12.2002 eine Steuererklärung, für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 jeweils getrennt, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Der Steuererklärung sind die Zählwerk-Ausdrucke der Apparate für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angabe mindestens Aufstellort, Gerätenummer, Ausdruck-Nr., die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und die Summe der eingesetzten Geldbeträge für den jeweiligen Abrechnungszeitraum enthalten müssen."
5§ 8b VgStS 2005 lautet:
6" § 8b Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume der Spieleinsatz nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf schriftlichen Antrag des Halters von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8a eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen.
7(2) Im Falle des Absatzes 1 beträgt die Steuer je Apparat nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
81. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) 160,- EUR 2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5b) 55,- EUR.
9...... (6) Betreibt ein Halter im Stadtgebiet der Stadt E. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden."
10§ 2 der 1. Änderungssatzung legte fest, dass diese Fassung der Vergnügungssteuersatzung nur rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gesetzt wird. Am 1. Januar 2006 trat die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 21. Dezember 2005 in Kraft, die keine Deckelung des Steuerbetrages mehr vorsieht.
11Mit vier Bescheiden vom 26. Juli 2006 hob der Beklagte sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005 auf, soweit sie für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an den vier Standorten Vergnügungssteuer festgesetzt hatten. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 22. August 2006 entweder kalendermäßige Steuererklärungen über die erzielten Spieleinsätze vorzulegen oder einen Antrag auf abweichende Besteuerung nach der Stückzahl einzureichen. Mit vier Bescheiden, die das Datum 30. August 2006 tragen, setzte der Beklagte für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an den vier Standorten Vergnügungssteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 fest. In den Bescheiden heißt es, die Spieleinsätze seien gemäß § 162 AO geschätzt worden, wobei der Beklagte als Einsatz jeweils den Betrag zugrunde legte, der infolge der in § 8a Abs. 2 VgStS 2005 geregelten Deckelung maximal einer Besteuerung unterlag. Dementsprechend setzte der Beklagte als Steuerbetrag jeweils gemäß der Anzahl der betriebenen Geräte den sich aus § 8b VgStS 2005 ergebenden Höchstbetrag fest (K. -T. -Straße 00: 10 Geräte - je Jahr 19.200,- EUR; L. 0, 10 Geräte - je Jahr 19.200,- EUR; O. Straße 000: 6 Geräte - je Jahr 11.520,- EUR; A.-------straße 0: 6 Geräte - je Jahr 11.520,-EUR).
12Mit Schreiben vom 28. August 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Bescheide ein und reichte zugleich "Steuererklärungen" ein, die aus Listen über aufgestellte und abgebaute Gewinnspielgeräte bestanden.
13Am 2. Oktober 2006 legten die Prozessbevollmächtigten des Kläger erneut Widerspruch gegen die vorstehenden Bescheide ein und führten hierzu aus, Schätzungen setzten voraus, dass der Steuerpflichtige gegen eine ihm obliegende Verpflichtung verstoßen hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Die in der Satzung geforderten Angaben zu Einsätzen als der Summe der von den Spielbenutzern eingesetzten Geldbeträge wiesen die vor dem 1. Januar 2006 zugelassenen Geräte nicht aus.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger habe weder Steuererklärungen über die Einsätze noch einen Antrag auf abweichende Besteuerung eingereicht. Aufgrund einer ihm vorliegenden Auswertung des Klägers gehe er, der Beklagte, davon aus, dass dem Kläger die Ermittlung und der Nachweis der Einsätze sehr wohl möglich sei.
15Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Auswertung der übersandten Listen habe ergeben, dass an den Standorten A.------- straße 0 und O. Straße 000 in den Jahren 2003 bis 2005 nicht nur sechs sondern acht Gewinnspielgeräte betrieben worden seien. Sofern der Kläger bis zum 27. Oktober 2006 keine belegte Stellungnahme einreiche, werde er, der Beklagte, entsprechende Nachveranlagungen vornehmen.
16Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilte der Kläger mit, es sei ihm offenbar bei der Erstellung der Listen ein Fehler unterlaufen. Es seien irrtümlich den Objekten A.-- -----straße 0 und O. Straße 000 Geräte zugeordnet worden, die an anderen Standorten aufgestellt gewesen seien. Es seien aber nur die erlaubten sechs Geräte aufgestellt gewesen. Dies hätten auch die regelmäßigen Kontrollen des Beklagten ergeben.
17Am 10. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, die rückwirkende Besteuerung sei unzulässig. Zudem sei der Einsatz zu ungenau definiert.
18Der Kläger beantragt,
19die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten für die Betriebsstätten O. Straße 000 in E. , A.-------straße 0 in E. , L. 0 in E. und K. -T. -Straße 00 in E. jeweils vom 30. August 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf seine Verwaltungsvorgänge sowie auf seine Ausführungen im Eilverfahren 4 L 601/06. Ergänzend führt er aus, die Schätzung eines monatlichen Einsatzes je Gerät von 3.200.- EUR beruhe auf Erhebungen zu den durchschnittlichen Einspielergebnissen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in E. in den Jahren 2003 und 2004 sowie auf der Mindestausschüttungsquote von 60 %. Die Erhebungen hätten jeweils Einsätze ergeben, die zu Steuerfestsetzungen in Höhe des Maximalbetrages geführt hätten.
23Den vom Kläger gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 L 601/06) hat die Kammer mit Beschluss vom 28. November 2006 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 15. Mai 2007 (14 B 2707/06) zurückgewiesen.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage hat Erfolg.
27Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
28Es fehlt den Bescheiden an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Auf die Vergnügungssteuerssatzung der Stadt E. in der Fassung der 1. Änderungssatzung (VgStS 2005) können die Bescheide nicht gestützt werden, da die hier maßgebliche Vorschrift des § 8a Abs. 4 VgStS 2005 jedenfalls unwirksam ist, soweit sie gemäß § 2 der 1. Änderungssatzung rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gesetzt werden sollte. § 8a Abs. 4 VgStS ist nichtig, weil er zumindest in einer nicht bekannten Anzahl von Fällen - wenn nicht gar regelmäßig - Steuerpflichtigen Unmögliches abverlangt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift soll der Aufsteller für seine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und bezogen auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume verpflichtet werden, Zählwerksausdrucke vorzulegen, die mindestens die "Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und die Summe der eingesetzten Geldbeträge" enthalten. Die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele ist jedoch nicht Pflichtbestandteil der Zählwerksausdrucke, die von den Aufstellern nach der Spielverordnung als Möglichkeit gefordert und mit Blick auf die Umsatzsteuererhebung auch gefertigt werden müssen. Auch Einsätze müssen nur die Zählwerksausdrucke der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ausweisen können, deren Zulassung auf der Grundlage der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung der Spielverordnung erteilt worden ist (Neugeräte). Im Übrigen ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Zählwerksausdrucke der Neugeräte tatsächlich nur die Einsätze, nicht aber die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele ausweisen. Zählwerksausdrucke, die die beiden von der Satzungsbestimmung geforderten Angaben zugleich enthalten, sind der Kammer demgegenüber auch bei Altgeräten nicht bekannt.
29Unabhängig hiervon ist die rückwirkende Einführung der Verpflichtung, entsprechende Daten zu erheben und aufzubewahren, eine für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage untaugliche Regelung, da die nachträgliche Ermittlung dieser Angaben - sei es der Einsätze (bei den Altgeräten) oder der Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele - aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die Auslesungen müssen zeitnah erfolgen. Wenn die Aufsteller in der Vergangenheit aber nicht verpflichtet waren, diese Daten zu erheben und aufzubewahren, und eine nachträgliche Erhebung nicht möglich ist, kann nicht durch Satzung rückwirkend eine Vorlagepflicht für diese Angaben gefordert werden, deren Nichteinhaltung die Kommune berechtigen soll, die getätigten Einsätze zu schätzen,
30vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2007 - 2 K 4477/03 - www.nrwe.de.
31Klarstellend weist die Kammer allerdings daraufhin, dass damit keine Aussage darüber getroffen ist, es wäre Aufstellern von Altgeräten auch für die Zukunft nicht möglich, über den Ausdruck des sogenannten Geldbilanzteils (oder Langausdruck) die Anzahl der kostenpflichtigen Spiele nachzuweisen.
32Die angefochtenen Bescheide sind zudem mit Blick auf die Art und Weise der durchgeführten Schätzung aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. § 162 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) fordert von der Steuerbehörde, alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dieser Anforderung genügen die angefochtenen Bescheide nicht. Der Beklagte hat sich nicht bemüht, die konkreten Einspielergebnisse an den zu besteuernden Spielgeräten in den Jahren 2003 bis 2005 zu ermitteln, obwohl diese im Zusammenhang mit der in der bis Ende 2005 geltenden Spielverordnung vorgeschriebenen Mindestgewinnquote von 60 % bzw. der je Gerät technisch eingestellten (höheren) Gewinnquote einen rechnerischen Rückschluss auf die getätigten Einsätze ermöglicht hätten. Der Beklagte hat den Kläger nicht aufgefordert, die Einspielergebnisse für den Besteuerungszeitraum vorzulegen, sondern seine Schätzung allein auf ihm bekannte durchschnittliche Einspielergebnisse anderer Aufsteller gestützt.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 709 ZPO.
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