Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1569/06

Tenor

Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten für die Betriebsstätten O. Straße 000 in E. , A.-------straße 0 in E. , L. 0 in E. und K. - T. -Straße 00 in E. jeweils vom 30. August 2006 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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