Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 445/07

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufenthalt der Antragstellerin bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Aufenthaltsgesetz zu dulden und ihr hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und der Antragsteller und die Antragstellerin als Gesamtschuldner zu einem Drittel.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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