Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 194/08
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.604,11 EUR festgesetzt.
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b e s c h l o s s e n :
21. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat.
3Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 wird wiederhergestellt.
4Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
5Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
62. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.604,11 EUR festgesetzt.
7G r ü n d e:
8Die gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei sachgerechter Betrachtung - wie an gegebener Stelle im Einzelnen zu erläutern sein wird - sinngemäß gestellten Anträge,
91. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 anzuordnen,
10hilfsweise
11festzustellen, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat,
122. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 anzuordnen,
133. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 wiederherzustellen,
14haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
15Soweit der Antragsteller mit dem (Haupt-)Antrag zu 1. sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 über die Anforderung von Abschlepp- und Sicherstellungskosten in Höhe von 363,91 EUR anzuordnen, ist der Antrag unstatthaft, weil der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.
16Anders als im angefochtenen Leistungsbescheid ausgeführt, entfällt die aufschiebende Wirkung diesbezüglich nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
17Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten.
18Bei den Kosten einer Ersatzvornahme, um deren Erstattung es im Leistungsbescheid vom 19. März 2008 geht, handelt es sich jedoch weder um öffentliche Abgaben, worunter alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich- rechtlichen Geldforderungen - wie Steuern, Gebühren und Beiträge sowie sonstige Abgaben - zu verstehen sind, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken,
19vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 1112 = juris Rn. 15 ff.
20noch um öffentliche Kosten, also öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden und für die typisch ist, dass sie nach allgemeingültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden.
21Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 61.
22Diese Begriffsmerkmale werden von den Kosten der Ersatzvornahme nicht erfüllt. Bei ihrer Anforderung geht es um den Ersatz konkret entstandener Aufwendungen der Verwaltung, die im Einzelfall stark variieren, und nicht um die Deckung eines Finanzbedarfs der öffentlichen Hand.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B 1650/83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, 2844; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 62; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen.
24Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid entfällt auch nicht aus anderen Gründen.
25Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vor, weil die Anforderung der Kosten einer abgeschlossenen Ersatzvornahme keine "Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung" darstellt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B 1650/83 -, NJW 1984, 2844.
27Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid schließlich nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
28Da sich der Antragsgegner in der dem Leistungsbescheid vom 19. März 2008 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auf den auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufgegebenen Standpunkt stellt, auch der Leistungsbescheid - und nicht nur der zeitgleich erlassene Gebührenbescheid - sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, ist dem Antragsteller demgegenüber Rechtsschutz in Form der Feststellung zu gewähren, dass seiner Klage gegen den im Streit befindlichen Leistungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt. Der auf diese Feststellung gerichtete (Hilfs-)Antrag ist gemäß § 88 VwGO in dem explizit formulierten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechts- behelfs in der Hauptsache als mitenthalten anzusehen.
29Der genannte Feststellungsantrag ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft,
30vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungs-report (NVwZ-RR) 1993, 269 = juris Rn. 24.
31und auch im Übrigen zulässig.
32Er ist darüber hinaus auch begründet, weil die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 - wie dargelegt - mit aufschiebender Wirkung ausgestattet ist.
33Der Antrag zu 2., der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 über eine Verwaltungsgebühr von 52,51 EUR abzielt, ist dagegen unzulässig.
34Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid im Anschluss an das oben Gesagte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt. Die antragsgegnerseits auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) geltend gemachten Verwaltungsgebühren sind als öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren.
35Jedoch hat der Antragsteller das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten vor der Erlangung gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorgeschrie-bene Vorverfahren nicht durchgeführt, ohne dass einer der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben wäre.
36Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
37Diese Vorschrift enthält nicht eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung für den Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern eine echte Zugangs- voraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag unzulässig ist. Das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde muss vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, es sei denn, eine der Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO läge vor. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens kann das Verwaltungsaussetzungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
38Vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG M.- V.), Beschluss vom 25. Juni 2004 - 1 M 127/04 -, NVwZ-RR 2004, 797 = juris Rn. 15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 26. Juli 1993 - 5 TH 826/92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 805 = juris Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 25. März 1993 - 23 CS 93.412 -, NVwZ-RR 1994, 127 = juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1993 - Bs VI/93 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 180.
39Eine Heilung erfolgt auch nicht dadurch, dass sich die Behörde in einem gerichtlichen Verfahren sachlich auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einlässt.
40Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1993 - Bs VI/93 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 180.
41Da das behördliche Aussetzungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zeitlich vorangehen muss, kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht auch nicht gleichzeitig als Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 VwGO gedeutet werden.
42Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. März 1993 - 23 CS 93.412 -, NVwZ-RR 1994, 127 = juris Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 180.
43Gemessen an diesen Vorgaben ist der Antrag zu 2. unzulässig, weil der Antragsteller vor Einreichung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid vom 19. März 2008 bei Gericht entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids gestellt hat. In der telefonischen Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Antragsgegner vom 11. April 2008, wer die "Kosten des Leistungsbescheids" übernehme (siehe dazu den Vermerk des Antragsgegners vom 23. April 2008), vermag ein solcher Antrag nicht erblickt zu werden. Nach dem zuvor Gesagten wird er auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Antragsgegner sich im Rahmen seiner Antragserwiderung vom 24. April 2008 auch im Hinblick auf den Gebührenbescheid zur Sache eingelassen hat.
44Eine Ausnahme von dem Erfordernis des vorgeschalteten behördlichen Aus- setzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
45Nach dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).
46Beides ist vorliegend nicht der Fall.
47Da die Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO abschließend sind,
48vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 181,
49entfällt das vorgeschaltete behördliche Aussetzungsverfahren ferner nicht dadurch, dass im zugrunde liegenden Fall gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO ein Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung nicht durchgeführt werden muss.
50Vgl. dazu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 181.
51Daraus folgt zugleich, dass es den Antrag zu 2. nicht unabhängig von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig macht, dass der Antragsgegner - wie seiner Antrags- erwiderung zu entnehmen sein könnte - einen an ihn gerichteten Aussetzungsantrag des Antragstellers womöglich ablehnen würde.
52Vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490= juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 181.
53Der Antrag zu 3., mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 erstrebt, ist hingegen zulässig.
54Der Antrag ist statthaft. Auch wenn dies dort nicht ausgedrückt ist, versteht das Gericht die Klageschrift gemäß § 88 VwGO zugunsten des Antragstellers dergestalt, dass er im Hauptsacheverfahren auch die Aufhebung der Anordnung der Verwertung begehrt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zufolge entfällt die aufschiebende Wirkung dieser Klage, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Anordnung der Verwertung angeordnet hat.
55Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht.
56An ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könnte zu denken sein, wenn das Eigentum (und damit der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) an dem am 12. Januar 2008 auf Veranlassung von Bediensteten des Antragsgegners abgeschleppte Kraftfahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen - wie vom Antragsteller angenommen - gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG -) in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 2007 (Bundesgesetzblatt I, S. 2631), in Kraft getreten am 1. Januar 2008, auf das - vom Antragsteller nicht näher bezeichnete - Versicherungsunternehmen übergegangen wäre, das den in der Vorstellung, das Fahrzeug sei gestohlen worden, angenommenen Schaden offenbar reguliert hat. Im Fall eines Eigentumsübergangs würde der Antragsteller von den Wirkungen der Anordnung der Verwertung wohl nicht mehr rechtlich betroffen.
57Vgl. zum Regelungsinhalt der Anordnung der Verwertung: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 3, Rn. 13 und Rn. 15; Tegtmeyer, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage 1995, § 45 Rn. 8.
58Allerdings hat nach Lage der Dinge kein Übergang des Eigentums an dem Pkw vom Antragsteller an den Versicherer stattgefunden.
59Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG - der Nachfolgeregelung zu § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG - geht der Ersatzanspruch gegen einen Dritten, der dem Versicherungsnehmer zusteht, auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
60Diese Regelung über den Übergang von Ersatzansprüchen bewirkt jedoch keinen Übergang des Eigentumsanspruchs, da der Anspruch mit dem beim Versicherungs-nehmer verbliebenen Eigentum untrennbar verbunden ist.
61Vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 67 Rn. 5.
62Demnach ist der Antragsteller ungeachtet der Schadensregulierung durch den Versicherer Eigentümer des Fahrzeugs geblieben und somit auch zur Abholung "berechtigte Person" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).
63Dass der Antragsteller mit dem Versicherer hinsichtlich des Eigentumsübergangs eine abweichende Vereinbarung getroffen hat,
64vgl. zu dieser Möglichkeit: Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 67 Rn. 5,
65hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
66Im Anschluss daran entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht dadurch, dass der aus dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit Rücksicht auf das abgeschleppte Fahrzeug bestehenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis begründete Rücknahmeanspruch entsprechend § 696 BGB,
67vgl. zu diesem: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 11,
68von dem Antragsteller auf den Versicherer übergegangen wäre. Dieser Rücknahme-anspruch ist hier kraft Sachzusammenhangs mit dem Eigentum an dem Pkw verbunden und damit wie dieses beim Antragsteller verblieben. Überdies stellt er ebenso wenig wie § 985 BGB einen "Ersatzanspruch gegen den Dritten" im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG dar.
69Der Antrag zu 3. ist auch begründet.
70Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Anordnung der Verwertung vom 9. April 2008 sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsache- verfahren als rechtswidrig erweisen wird.
71Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegners vom 9. April 2008 ist § 45 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW, wonach die Anordnung der Verwertung den in § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW genannten Personen bekannt zu geben ist.
72Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 3.
73Der Antragsgegner durfte die Verwertung des Fahrzeugs des Antragstellers gestützt auf diese Norm indessen nicht anordnen, weil die Voraussetzungen für eine Verwertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW, anwendbar über § 24 Nr. 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden- gesetz - OBG -), der vorliegend allein als Verwertungsgrund in Frage kommt, nicht gegeben sind.
74Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihr die Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
75Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner nicht genüge getan, weil er den Antragsteller vor Erlass der Anordnung der Verwertung nicht in hinreichend bestimmter Weise darauf hingewiesen hat, dass sein Fahrzeug verwertet wird, wenn der Antragsteller es nicht innerhalb einer gesetzten Frist abholt.
76Da das Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW strukturelle Ähnlichkeiten mit der Androhung von Zwangsmitteln im Sinne von § 56 PolG NRW aufweist,
77vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 8,
78sind an die Bestimmtheit des Hinweises auf die Verwertung bei nicht rechtzeitiger Abholung ähnliche Maßstäbe anzulegen wie an die Bestimmtheit der Androhung eines Zwangsmittels. Diese Maßstäbe sind aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abzuleiten.
79Ein Verwaltungsakt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird.
80Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 25 CS 07.432 -, juris Rn. 2 zur Bestimmtheit einer Androhung von Zwangsgeld.
81Einen diesem Maßstab entsprechenden Hinweis, dass sein Fahrzeug verwertet wird, wenn es der Antragsteller nicht innerhalb einer gesetzten Frist abholt, hat der Antragsgegner dem Antragsteller nicht gegeben.
82Soweit es im Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19. März 2008 wörtlich heißt: "Es wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gesetzt, falls noch nicht geschehen. Sollte dies nicht bis zum vorhergenannten Zeitpunkt geschehen, werde ich das Fahrzeug gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 5 Polizeigesetz verwerten lassen ...", lässt sich dem von der Warte eines objektiven Empfängerhorizonts nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Fahrzeugs droht, wenn er es nicht rechtzeitig abholt.
83Aus dem Wortlaut des zitierten Abschnitts in Zusammenschau mit dem Sinnzusammenhang des Leistungs- und Gebührenbescheids geht nicht klar und unzweideutig hervor, dass es sich bei der vom Antragsgegner zur Vermeidung der Verwertung verlangten Handlung, die der Antragsteller vorzunehmen habe, um die Abholung des Pkw handeln soll. Der Antragsgegner spricht in der soeben wortgetreu wiedergegebenen Passage lediglich davon, dass "dies ... geschehen" solle. Im Kontext des Leistungsbescheids erweckt diese Formulierung aber den Eindruck, dass es dem Antragsteller dabei um die Zahlung des Betrags von 363,91 EUR gehe, die innerhalb der genannten Frist erfolgen solle. Die Entrichtung dieser Summe ist das Thema des vorhergehenden Absatzes des Leistungsbescheids, so dass das Wort "dies" bei verständiger Lesart auf die Handlung der Zahlung und nicht auf die Handlung der Abholung bezogen werden kann. Für diese Sicht spricht zudem der Umstand, dass der Antragsgegner zum Abschluss des Bescheids vom 19. März 2008 nochmals darauf hinweist, dass der "Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens" zu überweisen sei.
84Allein die Nennung des Verwertungsgrundes des § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW verhilft dem Hinweis auf die drohende Verwertung nicht zu der erforderlichen Bestimmtheit. Denn auch dadurch wird nicht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur Abholung des Fahrzeugs - und nicht zur Zahlung der Abschlepp- und Unterstellkosten - aufgefordert hätte, um eine Verwertung des Pkw zu verhindern.
85Schließlich ist eine an den Antragsteller "mit Schreiben vom 20.03.2008" ergangene Aufforderung des Antragsgegners, das Fahrzeug binnen einer Frist von zwei Wochen abzuholen, von der im Bescheid vom 9. April 2008 die Rede ist, in den Akten nicht enthalten.
86Da die Interessenabwägung bereits aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung der Verwertung vom 9. April 2008 zugunsten des Antragstellers ausfällt, kann dahinstehen, ob ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt, weil aus fiskalischen Gründen eine zügige Verwertung geboten ist oder weil die Sicherstellungskapazitäten der Behörde erschöpft sind und deshalb eine ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr bei künftig anstehen- den Sicherstellungen nicht mehr gewährleistet ist.
87Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 19.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
89Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
90Da die Anträge zu 1. und 2. einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG betreffen, orientiert das Gericht sich bei der Streitwertfestsetzung insoweit an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Letzterer beläuft sich auf 416,42 EUR, den mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19. März 2008 angeforderten Gesamtbetrag.
91Was den Antrag zu 3. anbelangt, legt das Gericht für die Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, weil es keine genügenden Anhaltspunkte für den Wert des Pkw hat, dessen Verwertung der Antragsgegner anordnet. Der Antragsteller selbst beziffert entgegen der Annahme des Antragsgegners den Wert des Fahrzeugs nicht auf 350,- EUR. Er trägt vielmehr vor, seine Selbstbeteiligung habe sich auf diesen Betrag belaufen. Ausgehend davon berücksichtigt die Bemessung des Streitwerts weiterhin, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte - also zu 2.500,- EUR - angesetzt wird.
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