Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 252/08

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1099/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2008 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt, Altpapiertonnen im öffentlichen Straßenraum der Stadt H. vor Grundstücken, deren Eigentümer diese Tonnen bei der Antragstellerin zuvor bestellt haben, zum Zweck der Anlieferung abzustellen.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1099/08 geführten Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2008 enthaltene Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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