Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1272/07

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2007 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis beginnend ab dem 25. März 2005 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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