Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2513/03

Tenor

Dem Beklagten wird untersagt, die personen-bezogenen Daten des Klägers beim Betreten der Justizvollzugsanstalt B. von dessen Personalausweis oder Reisepass maschinell abzulesen und zu speichern. Dem Beklagten wird aufgegeben, die anlässlich des Besuchs des Klägers vom 6. Februar 2003 in der Justizvollzugsanstalt B. gespeicherten Daten zu löschen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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