Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 175/08
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.
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G R Ü N D E:
2Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 896/08 gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008 hat keinen Erfolg.
3Der Antrag ist zulässig, weil die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008 angeordnet hat.
4Zunächst ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon allein wegen einer Nichtbeachtung der Bindungswirkung des Beschlusses der Kammer vom 25. März 2008 wiederherzustellen. Es ist einer Behörde zwar grundsätzlich verwehrt, nach einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch gerichtlichen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO selbst bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage erneut die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen; die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes kann die Behörde grundsätzlich nur in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erreichen. Dieser durch § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO deutlich gemachte Vorrang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit nach einem gerichtlichen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht auch gegenüber der Widerspruchsbehörde,
5vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rz. 358, 359 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflg. 2006, § 80 Rz. 169, 171 f.; Kopp, VwGO, 15.Auflg. 2007, § 80 Rz. 172; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362; OVG Bremen, Beschuss vom 14. März 1991 - 1 B 14/91 -, NVwZ 1991, 1194; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 1991 - 1 S 1324/91 -, NVwZ 1992, 293.
6Zwar hemmt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich die Vollziehung des Verwaltungsaktes und untersagt der Behörde nicht, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt zu ändern, aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen. Die Behörde darf jedoch nicht die gerichtliche Entscheidung dadurch umgehen, dass sie den Bescheid durch einen neuen, jedoch inhaltsgleichen Bescheid ersetzt und diesen dann für sofort vollziehbar erklärt,
7vgl. zur grundsätzlichen Abänderungsbefugnis der Behörde unter Offenlassung des Falls der Umgehung der Vollzugshemmung: BVerwG, Urteil vom 25. März 1981, - 8 C 69/80 -, BVerwGE 62, 80 -; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 1991 - 1 B 14/91 , NVwZ 1991, 1194; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rz. 369, 361; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflg. 2006, § 80 Rz.171 m.w.Nw.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, NVwZ 1991, 1000.
8Die Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses steht einer erneuten Anordnung des sofortigen Vollziehung durch die Behörde/Widerspruchsbehörde jedoch nicht entgegen, wenn die Behörde den angefochtenen Bescheid durch einen neuen inhaltlich - wesentlich - geänderten Verwaltungsakt ersetzt und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides anordnet,
9vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflg. 2007, § 80 Rz. 172. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat die von der Kammer in ihrem vorherigen Beschluss aufgeworfenen Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der angefochtenen Duldungsverfügung vom 11. Februar 2008 zum Anlass genommen, diese mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowohl im Tenor als auch in Gründen inhaltlich abzuändern. Dem steht nicht entgegen, dass die Duldungsverfügung im Ergebnis bestätigt worden ist, denn die Duldungsverfügung ist in einer Kernfrage - nämlich den maßgeblichen Höhenvorgaben - geändert und begründet worden.
10Der Aussetzungsantrag ist nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt; die angefochtene Duldungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008 ist offensichtlich rechtmäßig.
11Bereits in dem Beschluss vom 25. März 2008 hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die nach § 18 a Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) erlassene Duldungsverfügung grundsätzlich vorliegen. Daran hält die Kammer weiterhin fest. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid ergänzend dargelegt hat, dass die derzeitige durch den Bewuchs auf dem Grundstück des Antragsgegners verursachte Sichtbehinderung sich aus bestimmten Sichtwinkeln und unter bestimmten Anflugbedingungen ergibt, die in Standardflugsituationen nicht durchlaufen werden. Den im vorliegenden Fall durch den Bewuchs gestörten Flugsicherungseinrichtungen (hier: die Anflugbefeuerung) kommt nämlich gerade in Situationen mit irregulären Flugbedingungen - namentlich den Notlandungen - eine wesentliche Bedeutung zu. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass für diese irreguläre Flugsituationen eine möglichst uneingeschränkte Sichtfreiheit auf die Anflugbefeuerung gegeben sein muss.
12Die Duldungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist nunmehr auch inhaltlich hinreichend bestimmt i.S. von § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Antragsgegnerin fordert in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides von dem Antragsteller die Duldung eines Rückschnitts entsprechend der Höhenvorgaben der Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (vom 6. November 2001, NfL I 328/01). Zwar ergibt sich auch nach Auffassung der Kammer allein aus dem Verweis auf diese Richtlinien noch keine ausreichende Bestimmtheit, da sich insoweit die jeweils maßgeblichen Höhenangaben für einen Adressaten nicht ermitteln lassen. Zusammen aber mit den weiteren Anlagen - insbesondere der Anlage 2 -, auf die in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides ausdrücklich Bezug genommen wird, ist jedenfalls eine hinreichende Bestimmbarkeit der Duldungsverfügung gegeben. In der farbig gestalteten Anlage 2 sind nach Angaben der Antragsgegnerin die der Richtlinie entsprechenden Höhenbegrenzungen verzeichnet. Sie enthält zum einen Angaben zu den tatsächlich gemessenen Höhen über NN durch das Amt für Geoinformationwesen der Bundeswehr (AGeoBw) u.a. entlang der Grundstücksgrenze der Antragsstellerin (rote Zahlen) und zum anderen drei eingezeichnete rote Linien (A, B, C), die nach der Richtlinie die maximale erlaubte Höhe über NN aller Hindernisse nach der Richtlinie (grüne Zahlen) darstellen. Die Linien B und C verlaufen an der östlichen bzw. westlichen Grenze des Grundstücks. Durch Abzug der gemessenen Höhen (rote Zahlen) von den angegebenen erlaubten Höhen (grüne Zahlen) lassen sich die nach der Richtlinie erlaubten - maximalen - Bewuchshöhen über Grund ermitteln. Bis zu diesen Höhenvorgaben fordert die Antragsgegnerin nunmehr die Duldung des Rückschnitts. Zwar sind auf der Karte nicht alle tatsächlichen Höhen auf dem Grundstück vermessen und auch lediglich für die hier maßgeblichen Linien B und C die zulässigen Höhen angegeben. Trotzdem kann der Antragsteller sich anhand dieser Unterlagen nunmehr ein exaktes Bild von dem Umfang des von ihm geforderten Rückschnitts für einzelne Bereiche seines Grundstücks machen. So ist erkennbar, dass an der östlichen Grenze des Grundstücks (Richtung Start- und Landebahn) - Linie B - etwa noch eine tatsächliche Bewuchshöhe von aufgerundet 5,90 bis etwa 6,30 m zulässig ist - mithin je nach Höhe des Bewuchses ein stärkerer Rückschnitt zu erwarten ist -, während die zulässige Bewuchshöhe weiter in Richtung der westlichen Grundstücksgrenze - Linie C - bis auf über 10 m ansteigt. Nicht erforderlich ist, dass für den Antragsteller bereits aus der Duldungsverfügung der konkrete Rückschnitt für jeden Punkt des Grundstücks bzw. für einzelne Gehölze oder -gruppen ermittelbar ist. Insoweit ist es ausreichend, dass in dem Termin zur Durchführung der Rückschnittsmaßnahme die jeweils zulässige Höhe des Bewuchses bzw. der Gehölze ermittelt wird. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass die beabsichtigte Bewuchskappung vermessungstechnisch durch einen fachkundigen Diplom-Ingenieur des AGeoBw begleitet wird, der die Vermessungen vornehmen wird.
13Die in diesem Umfang geforderte Duldung des Rückschnitts ist nicht unverhältnismäßig, da kein einheitlicher Rückschnitt des gesamten Bewuchses auf eine einheitliche Höhe mehr beabsichtigt ist. Vielmehr orientiert sich der beabsichtigte Rückschnitt nunmehr an der maximal erlaubten Höhe aller Hindernisse und belässt damit insbesondere im westlichen Teil des Grundstücks noch einen höheren Bewuchs. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. März 2008 einen geringeren Rückschnitt - etwa auf den Stand von 2006 - als ausreichend angesehen hat, um die Störung zu beseitigen. Diese Ausführungen bezogen sich auf den damals im Streit stehenden Rückschnitt auf einheitlich 3 m, und der Bewuchsstand von 2006 ist lediglich beispielhaft von der Kammer aufgeführt worden. Der nunmehr beabsichtigte Rückschnitt auf die maximal zulässigen Höhen lässt - im Interesse des Antragstellers - im gesamten Grundstücksbereich einen deutlich höheren Bewuchs als lediglich bis 3 Höhe m zu. Die Antragsgegnerin hat insoweit derzeit darauf verzichtet, einen weitergehenden, d.h. das voraussichtliche Wachstum in der künftigen Vegetationsphase berücksichtigenden Rückschnitt vorzunehmen. Allerdings ist es dem Antragsteller unbenommen, bei der Durchführung der Rückschnittmaßnahme einen weitergehenden Rückschnitt vornehmen zu lassen, um bereits das Wachstum über die maximale Bewuchshöhe hinaus in der nächsten Vegetationsphase zu erfassen. Dass der Antragsgegner zur Vermeidung der Rückschnittmaßnahme nicht, wie von dem Antragsteller vorgeschlagen, eine Verlängerung der Start- und Landebahn vorgesehen hat, ist - ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Zuständigkeiten - nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
14Die beabsichtigte Rückschnittmaßnahme ist auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachte Wertminderung des gesamten Grundstücks unverhältnismäßig. Zum einen sind von der Duldungsverfügung nicht die Bebauung und die Nutzung des Grundstücks betroffen; ferner ist der geplante Rückschnitt des Bewuchses - wie oben ausgeführt - nunmehr auf die maximal zulässigen Höhen begrenzt, so dass nicht mehr von einer Vernichtung des gesamten Baumbestandes - wie von dem Antragsteller zuvor geltend gemacht - ausgegangen werden kann. Zum anderen stehen die von dem Antragsteller vorgebrachten Vermögensnachteile der Duldungsverfügung nicht entgegen, da für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14-17 und 18a LuftVG entstehen, in § 19 Abs. 1 LuftVG ein Entschädigungsanspruch vorgesehen ist. Ob und in welchem Umfang der Antragsteller hinsichtlich seiner geltend gemachten Vermögensnachteile bzw. -einbußen (etwa der geltend gemachten Minderung des Grundstückswertes oder der Ernteeinbußen bei den Walnüssen) eine Entschädigung beanspruchen kann, ist im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu prüfen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller auf Grund der besonderen Nähe seines Grundstücks zum angrenzenden Flugplatz bewusst gewesen sein muss, dass das Grundstück bestimmten Sicherheitsvorgaben in Bezug auf die Höhe von Bauwerken und den Bewuchs unterliegt.
15Die Duldungsverfügung ist auch nicht, wie von dem Antragsteller dargelegt, rechtsmissbräuchlich, weil die Antragsgegnerin den Erwerb des Grundstücks im Jahr 1989 mit dem Hinweis, es bestehe kein militärisches Interesse, abgelehnt hat, ferner im Jahr 2006 auf ein weiteres Verkaufsangebot des Antragstellers nicht eingegangen ist und schließlich auch ein Grundstückstausch nicht zustande gekommen ist. Zum einen bezog sich die Aussage betreffend das militärische Interesse offensichtlich auf den angebotenen Kauf des Grundstücks und enthält keine Aussage darüber, inwieweit etwa durch einen Bewuchs auf dem Grundstück die Flugsicherheit beeinträchtigt werden kann. Sie enthält auch keine Aussage darüber, ob in Zukunft aus Gründen der Flugsicherheit Maßnahmen oder Verbote gegenüber dem Antragsteller in Beracht kommen können. Zum anderen hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 15. September 2006, nachdem er als zuständige militärische Luftfahrtbehörde das Verfahren von dem NATO-Verband übernommen hatte, auf die Möglichkeit einer Abholzung im Wege der Duldungsverfügung hingewiesen, zugleich aber eine einvernehmlich Lösung mit dem Antragsteller angestrebt. Dass eine derartige einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und die Antragsgegnerin dann im Februar 2008 auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit einer Duldungsverfügung zurückgreift, stellt kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dar.
16Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung gerechtfertigt, da das (zusätzliche) öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug das Aufschubinteresse des Antragstellers bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren übersteigt. Dabei hat die Kammer zum einen in Rechnung gestellt, dass eine andauernde Gefährdung der Sicherheit des Flugverkehrs durch die behinderte Sicht auf die Anflugbefeuerung besteht, die jederzeit - insbesondere in sog. irregulären Flugsituation - in einem schweren Unfallereignis zu Tage treten und nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden kann. Zum anderen dürfte die nunmehr beabsichtigte Rückschnittmaßnahme auf lediglich die maximal zulässige Höhe nicht zu einer Vernichtung des gesamten bzw. überwiegenden Gehölzbestandes auf dem Grundstück des Antragstellers führen. Dass die Antragsgegnerin einen geringeren Rückschnitt - etwa auf den Stand von 2006 - nicht für ausreichend hält, ist auch im Rahmen des Sofortvollzuges angesichts des fortschreitenden Wachstums des Bewuchses nicht zu beanstanden. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung steht ferner nicht entgegen, dass nach Auffassung des Antragstellers die Antragsgegnerin jahrelang wegen des Bewuchses auf dem Grundstück untätig geblieben sei, obwohl er von dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1989 und dem Ausbau des Gebäudes bzw. den Anpflanzungen auf dem Grundstück bereits Anfang der 90er Jahre Kenntnis erlangt habe. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ergab erst die nach der Rodung einer Waldfläche gegenüber dem Grundstück des Antragstellers erfolgte erneute Vermessung der Höhen im westlichen An- und Abflugsektor des Flugplatzes durch das Amt für Geoninformationswesen der Bundeswehr im Januar 2006, dass der Bewuchs auf dem Grundstück teilweise bereits die maximal zulässigen Höhen in diesem Bereich überschritten hatte. Der Anordnung des Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erst im Jahr 2008 eine Duldungsverfügung erlassen hat, da bis zu diesem Zeitpunkt eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt worden ist. Auf Grund des fortschreitenden Wachstums des Bewuchses und der zunehmenden Sichtbehinderung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 . Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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