Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 178/08
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Februar 2008 (8 K 283/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 wird hinsichtlich der Versagung des Aufenthaltstitels und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Februar 2008 (8 K 283/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 hinsichtlich der Versagung des Aufenthaltstitels und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie durchzuführen,
5hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
6Soweit die Antragstellerin sich gegen die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wendet, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Auch hatte die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners den Verlust einer bestehenden Rechtsposition zur Folge, da dem von der Antragstellerin vor Ablauf ihrer zuletzt bis zum 8. September 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis am 11. Dezember 2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - heute Niederlassungserlaubnis - die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zukam,
7vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band II, Stand: September 2007, § 81 AufenthG Rdnr. 53 ff.; zu § 69 AuslG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -,
8die gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 fortgalt.
9Der Antrag ist auch begründet. Denn bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig; es spricht allerdings Einiges dafür, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere im Hinblick auf die gleichzeitig verfügte Ausweisung der Antragstellerin auf der Grundlage von §§ 54 Nr. 5 und 6, 56 Abs. 1 AufenthG ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet. In dieser Situation ist im Rahmen der weiteren Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der privaten Belange der Antragstellerin ihrem Interesse, sich bis zum unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO) weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen.
10Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung der von ihr mit dem Antrag vom 11. Dezember 2002 in erster Linie begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - heute Niederlassungserlaubnis - zusteht, beurteilt sich gemäß § 104 Abs. 1 AufenthG, wonach über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist, einerseits noch nach Maßgabe des Ausländergesetzes, insbesondere nach § 24 AuslG, mit Blick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach dem 1. Januar 2005 weiterverfolgt wurde, andererseits auch nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes in seiner heutigen Fassung, namentlich nach § 9 AufenthG. Ob die Antragstellerin darüber hinaus jedenfalls auch einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis hat, beurteilt sich, wie § 104 Abs. 1 AufenthG im Umkehrschluss zu entnehmen ist, ebenfalls nach dem derzeit geltenden Aufenthaltsgesetz.
11Dabei steht der Erteilung eines - unbefristeten oder befristeten - Aufenthaltstitels nicht bereits die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Zwar tritt die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann ein, wenn - wie hier - die Ausweisungsverfügung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht sofort vollziehbar ist. Denn nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt,
12vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 26. März 2001 - 11 S 2111/00 -, VBlBW 2001, 327.
13Die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verbürgte Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet es jedoch, in Fällen, in denen - wie hier - einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Ausweisung mangels Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht eröffnet ist, im Rahmen des Aussetzungsverfahrens gegen den gesetzlichen Sofortvollzug der Versagung des Aufenthaltstitels auch zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen. Stellt sich im Rahmen dieser summarischen Prüfung heraus, dass die Ausweisungsverfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, so greift bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Aufenthaltstitels die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht, weil voraussichtlich mit der Aufhebung der Ausweisung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 84 Abs. 2 Satz 4 AufenthG),
14vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 26. März 2001 - 11 S 2111/00 -, a.a.O. und vom 18. Dezember 1991 - 11 S 1275/91 -, InfAuslR 1992, 700; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl.,§ 84 Rdnr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, Stand: August 2005, § 11 Rdnr. 45.
15Vorliegend begegnet die vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2008 gleichzeitig verfügte Ausweisung der Antragstellerin ernstlichen rechtlichen Bedenken. Der diesbezügliche Ausgang des Hauptsachverfahrens stellt sich außerdem auch aus tatsächlichen Gründen als offen dar.
16Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, wie sie sich bislang aus der beigezogenen Ausländerakte ergeben, erscheint es nach summarischer Prüfung zunächst zweifelhaft, ob der Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG, auf den der Antragsgegner die Ausweisung unter anderem stützt, gegeben ist. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
17Zwar dürfte die Antragstellerin mit Blick darauf, dass sie - wie sie selbst einräumt - bis zum Jahre 2001 - zumindest formal - Mitglied des mit Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 31. Juli 2002 bestandskräftig verbotenen Vereins "Al-Aqsa e.V." gewesen ist und darüber hinaus auch das Amt der T. im Vorstand des Vereins innegehabt hat, jedenfalls die tatbestandliche Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, erfüllen. Einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gehört nämlich an, wer im Einvernehmen mit der Vereinigung sich in deren Organisation eingliedert und deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung entfaltet,
18vgl. Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Januar 2007, § 54 Rdnr. 489.
19Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zielen und Vorgehensweisen der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in dem Urteil vom 3. Dezember 2004, mit dem es das Verbot des Vereins "Al-Aqsa e.V." durch das Bundesministerium des Innern bestätigt hat,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 -, DVBl. 2005, 590,
21ist davon auszugehen, dass es sich bei HAMAS um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne der Vorschrift handelt, wobei zur Auslegung des Terrorismusbegriffs u.a. der Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001 L 344, S. 93) sowie der Rahmenbeschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002 L 164, S. 3) zugrunde zu legen ist. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass HAMAS seit dem Jahr 2001 bis heute in der bei der Europäischen Union geführten Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. Anhang unter 2. zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001, a.a.O., sowie zuletzt Anhang unter 2. Nr. 17 zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2007/448/GASP, ABl. 2007 L 340, S. 109),
22vgl. zu den Beurteilungskriterien der Terrorismusgefahr: BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 -, DVBl. 2005, 1203; Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Januar 2007, § 54 Rdnr. 427 ff.
23Ferner hat nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der Verein "Al-Aqsa e.V.", dem die Antragstellerin unstreitig angehört hat, dadurch zu der von HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes insbesondere durch Selbstmordattentate hineingetragenen Gewalt mittelbar beigetragen, dass er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang in Palästina ansässige sog. Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 -, a.a.O.
25Dementsprechend steht der Verein "Al-Aqsa e.V." nunmehr ebenfalls auf der von der Europäischen Union geführten Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften (vgl. Anhang unter 2. Nr. 3 zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007, a.a.O.).
26Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage lässt sich allerdings nicht feststellen, dass das im Fall einer - wie hier - in der Vergangenheit liegenden Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung weitere Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährlichkeit in der Person der Antragstellerin erfüllt ist. Der Antragsgegner stützt seine diesbezügliche Gefährdungsprognose im Wesentlichen auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ihm zur Verfügung gestellten Erkenntnisse, namentlich das Behördenzeugnis vom 16. April 2007, wonach letzterem dienstlich bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin derzeit als Sekretärin im belgischen "Al-Aqsa-Verein" ("B -C D ") tätig sei. Die Antragstellerin bestreitet diese Behauptung jedoch und hat insoweit als Nachweis einen Auszug aus dem belgischen Veröffentlichungsblatt "N. C. " vom 14. November 2002 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des belgischen Vereins "Al-Aqsa ASBL" am 24. September 2002 ihre Vereinsmitgliedschaft aufgegeben hat und von ihren Funktionen als Verwalterin ("administratrice") und als T. ("trésorière") zurückgetreten ist sowie dass die Funktion des Sekretärs und des Schatzmeisters ("secretaire et trésorier") ab diesem Zeitpunkt für eine Dauer von zwei Jahren von einem Herrn B. M. wahrgenommen worden ist. Außerdem hat sie eine schriftliche Erklärung des derzeitigen Sekretärs des seit dem 26. Oktober 2006 in "B1. B2. " umbenannten belgischen Vereins, Herrn N1. D. , vom 7. März 2008 vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass die Antragstellerin seit dem 24. September 2002 für den Verein "Al-Aqsa B2. " in Belgien weder als T. noch als freiwillige Helferin tätig gewesen sei, noch eine andere Funktion ausgeübt habe. Sekretär sei seinerzeit Herr B3. M1. gewesen, gegenwärtig der Unterzeichner selbst. Schatzmeister sei heute Herr E. . Diese Erklärung als bloße Gefälligkeitsbescheinigung zu werten und ihr deswegen jeglichen Aussagewert abzusprechen, verbietet sich hier sowohl angesichts des von der Antragstellerin ebenfalls eingereichten Auszugs aus dem "N. C. " vom 14. November 2002, in dem die Angaben von Herrn D. - formal - bestätigt werden, sowie auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin die ihr vorgehaltene Tätigkeit als Sekretärin für den belgischen Verein "Al-Aqsa B2. " bereits in der sicherheitsrechtlichen Befragung vom 26. April 2004 bestritten hat. Ob die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin und des Sekretärs Herrn D. glaubhaft bzw. ihre Person glaubwürdig sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend beurteilen, sondern muss vielmehr einer eingehenden Würdigung im Rahmen des Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber lässt sich dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 16. April 2007 nicht entnehmen, auf welche konkreten Feststellungen oder Beobachtungen sich die dortigen Erkenntnisse gründen. Insbesondere wird daraus nicht deutlich, ob es sich bei der behaupteten Tätigkeit um eine solche als Sekretärin bzw. Schriftführerin des Vereins im funktionellen Sinne oder aber lediglich um eine solche als - angestellte - Schreibkraft handelt. Im letzteren Fall dürfte sich, ungeachtet der Frage, ob der nach dem Kenntnisstand der Kammer bislang nicht verbotene belgische Verein "Al-Aqsa B2. " bzw. "B1. B2. " entsprechend der Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 13. April 2007 in seiner Zielsetzung und Tätigkeit dem verbotenen deutschen Verein Al-Aqsa e.V. gleichzustellen ist, auch die weitere Frage stellen, ob eine derartige Tätigkeit angesichts ihres lediglich untergeordneten Charakters überhaupt geeignet wäre, eine von § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte gegenwärtige Gefährlichkeit zu begründen. Demnach fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber an hinreichend belegten Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine gegenwärtige Gefährlichkeit der Person der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Vor diesem Hintergrund lässt sich derzeit auch nicht feststellen, dass die weitere Tatbestandsalternative des § 54 Nr. 5 AufenthG, nämlich ein - gegenwärtiges - Unterstützen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung von der Antragstellerin erfüllt wird.
27Soweit der Antragsgegner das von ihm gesehene Gefährdungspotenzial ferner mit der langjährigen Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Verein "Al-Aqsa e.V." und einer daraus folgenden Verbundenheit mit den Zielen des Vereins begründet, die durch das familiäre Umfeld der Antragstellerin noch verstärkt würden, vermag dies die Annahme einer von § 54 Nr. 5 AufenthG geforderten gegenwärtigen Gefährlichkeit ebenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Zum einen liegt die Mitgliedschaft der Antragstellerin und ihre Tätigkeit für den Verein als T. ausgehend von deren feststehenden formalen Beendigung im Jahre 2001 nunmehr sieben Jahre und ausgehend von deren von der Antragstellerin behaupteten faktischen Beendigung im Jahre 1998 bereits zehn Jahre zurück. Schon mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeitablauf dürfte bei wertender Betrachtung das frühere Verhalten der Antragstellerin auf das von dem Verein "Al-Aqsa e.V." ausgehende - latente - Gefährdungsrisiko gegenwärtig keinen Einfluss mehr haben. Dies gilt um so mehr, als der Verein durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 bestandskräftig verboten und aufgelöst worden ist. Insbesondere ist auch mit Blick auf die von der Antragstellerin wahrgenommene Funktion im Verein "Al-Aqsa e.V." nicht davon auszugehen, dass sie nach der Vereinsauflösung weiterhin noch eine zentrale Anlaufstelle für ehemals von dem Verein unterstütze Personen oder Organisationen namentlich im Kontext mit HAMAS darstellt. Sie gehörte als T. zwar dem Vorstand und damit dem Handlungs- und Vertretungsorgan des Vereins an. Dieser Funktion dürfte aber im Gegensatz zu dem von ihrem F. ausgeübten Amt des W. keine zentrale Führungs- und Leitungsrolle beizumessen gewesen sein, zumal wenn sich als zutreffend erweisen sollte, dass die Antragstellerin - wie sie behauptet - lediglich zusammen mit ihrem F. zeichnungsberechtigt war. Diese - vorläufige - Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner selbst die Ausweisung nicht auf den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 7 AufenthG (Leiter eines verbotenen Vereins) gestützt hat. Nichts anderes dürfte letztlich auch im Hinblick auf die nachweislich ebenfalls im Jahr 2002 aufgegebene Funktion der Antragstellerin als T. in dem belgischen Verein "Al-Aqsa B2. " gelten. Ungeachtet der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend zu klärenden Frage, ob diese Funktion - wie die Antragstellerin behauptet - lediglich formaler Natur war und ob die belgische Organisation dem verbotenen deutschen Verein gleichzustellen ist, dürfte auch insoweit im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf ein Fortwirken der Tätigkeit der Antragstellerin auf ein ggf. von dieser Vereinigung ausgehendes - latentes - Gefährdungsrisiko entfallen sein, da die strukturerhaltenden Tätigkeiten für diese Vereinigung als Vorstandsmitglied bereits seit Jahren von anderen Personen wahrgenommen werden.
28Schließlich erweist sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aufgrund von § 54 Nr. 5 AufenthG auch deshalb als zweifelhaft, weil die Antragstellerin - wovon der Antragsgegner zutreffend ausgegangen ist - nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und sie deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die im Falle des § 54 Nr. 5 AufenthG nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegebene gesetzliche Regelvermutung für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entfällt. Denn selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit der Antragstellerin durch den Antragsgegner gerechtfertigt ist, bedürfte es zumindest im Zusammenhang mit der zu treffenden Ermessensentscheidung noch einer konkreten Bewertung des Maßes der hierdurch geschaffenen Gefährdungslage, die dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den persönlichen Belangen der Antragstellerin gegenüber zu stellen wäre. Hierbei fallen zugunsten der Antragstellerin insbesondere der Schutz ihrer familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer deutschen Tochter und den beiden weiteren Kindern, die zwar die k Staatsangehörigkeit besitzen, gegen die aber keine Ausweisung verfügt worden und offenbar auch nicht beabsichtigt ist, nach Art. 6 Abs. 1 GG und ihr langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt mit den hierbei gewachsenen und über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ins Gewicht.
29Einen weitergehenden Ausweisungsschutz nach Maßgabe von Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) dürfte die Antragstellerin allerdings nicht genießen. Denn der mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundene besondere Schutz besteht nicht bereits mit Erfüllung der Voraussetzungen für deren Erwerb kraft Gemeinschaftsrechts, sondern setzt nach einem - hier fehlendem - Antrag die Zuerkennung dieses Status durch den Mitgliedstaat voraus, wobei es sich insoweit um einen konstitutiven, also rechtsbegründendem Akt handelt (vgl. etwa Art. 1 lit. a) der Richtlinie, wonach Ziel dieser Richtlinie u.a. die Festlegung der Bedingungen ist, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten "erteilen kann", sowie Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie, wonach der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten "zuerkennt"),
30vgl. Kammerurteil vom 16. April 2008 - 8 K 766/06 -, juris, unter Hinweis auf die Begründung der Kommission zur Daueraufenthaltsrichtlinie vom 13. März 2001, KOM(2001) 127 endgültig, S.14. zu Art. 2 lit. g) und S. 19 zum ursprüngl. Art. 9).
31Vorliegend war der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung jedoch nicht verliehen worden.
32Rechtlichen Bedenken begegnet weiterhin, ob eine Ausweisung rechtmäßig auf der Grundlage des vom Antragsgegner zusätzlich herangezogenen § 54 Nr. 6 AufenthG erfolgen kann. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde.
33Ausweislich der vorliegenden Ausländerakte ist eine entsprechende schriftliche Belehrung der Antragstellerin vor ihrer sicherheitsrechtlichen Befragung u.a. durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners am 26. April 2007 erfolgt. Auch dürfte der Tatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG dadurch erfüllt sein, dass die Antragstellerin ausweislich des über die Befragung gefertigten Protokolls u.a. die Fragen Nrn. 30 bis 34 sowie 43 und 43 a nicht beantwortet hat ("Möchte ich nicht beantworten"). Diese Fragen betrafen inhaltlich im Wesentlichen ihre Verbindungen zu dem belgischen Verein "Al-Aqsa B2. ", der nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 13. April 2007 wegen seiner engen Verbindungen zu dem verbotenen Verein "Al-Aqsa e.V." ebenfalls der Unterstützung des Terrorismus verdächtig ist, und damit für die sicherheitsrechtliche Einschätzung der Antragstellerin wesentliche Punkte. Daher kann offen bleiben, ob die Antragstellerin in der Sicherheitsbefragung darüber hinaus - wie der Antragsgegner meint - auch falsche Angaben gemacht hat, insbesondere durch die Verneinung der ihr vorgehaltenen Tätigkeit als Sekretärin für den Verein "Al-Aqsa B2. " in Belgien (vgl. Frage Nr. 36 des Fragenkatalogs). Diese Tatsache ist nach den vorstehenden Ausführungen zwischen den Beteiligten nämlich gerade streitig. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG dürfte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht dadurch wieder entfallen sein, dass sie die in der Befragung bewusst unbeantwortet gelassenen Fragen in dem Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2007 nachträglich und noch vor Ergehen der ausländerbehördlichen Entscheidung beantwortet hat,
34vgl. ebenso VGH BW, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07 -, InfAuslR 2008, 159, sowie Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Januar 2007, § 54 Rdnr. 757 f.
35Mit der Anordnung einer Regelausweisung für den Fall bewusst falscher oder unvollständiger Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, soll neben der Ermöglichung einer umfassenden Ermittlung und Bewertung der von dem einzelnen Ausländer ausgehenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch sichergestellt werden, dass Ausländer allgemein im Rahmen von Sicherheitsbefragungen gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung stets richtige und möglichst vollständige Angaben machen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verheimlichung früherer Aufenthalte in Deutschland oder in anderen Staaten ebenso wie der in wesentlichen Punkten falschen oder unvollständigen Angabe über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind, unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrunde liegen und der Aufenthalt eines solchen Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt,
36vgl. Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 14/7386, S. 56.
37Würde einem Ausländer die Möglichkeit eröffnet, einen im Rahmen der Sicherheitsbefragung zunächst verheimlichten Sachverhalt ohne die Gefahr weiterer Konsequenzen später zu offenbaren, würde der Druck erheblich eingeschränkt, in der - ersten - Sicherheitsbefragung vollständige Angaben zu machen. Der Ausländer könnte dann versucht sein, etwa gerade zur Vermeidung einer weiteren Überprüfung, sicherheitsrelevante Umstände zunächst zu verheimlichen und erst dann zu offenbaren, wenn er damit rechnen muss, dass die verheimlichten Umstände auch ohne ihn aufgedeckt werden oder bereits anderweitig bekannt geworden sind,
38vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07 -, a.a.O.
39Allerdings erscheint die Rechtmäßigkeit der Ausweisung trotz des gegebenen Regelausweisungsgrundes des § 54 Nr. 6 AufenthG zweifelhaft. Denn die Antragstellerin genießt - wie dargelegt - besonderen Ausweisungsschutz und kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; Satz 2 AufenthG). Da die Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG nicht von der gesetzlichen Regelvermutung für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst ist, muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht haben. Dabei ist die Beurteilung an den jeweils verfolgten Ausweisungszwecken auszurichten,
40vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, DVBl. 2000, 425 und vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8.
41Dies dürfte hier weder in Bezug auf den spezialpräventiven noch im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck des § 54 Nr. 6 AufenthG der Fall sein. Zwar haben Verbindungen zu Vereinigungen, die - wie hier wohl auch der belgische Verein "Al-Aqsa B2. " - nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, grundsätzlich eine hohe Relevanz für die Beurteilung der von einem Ausländer ausgehenden Gefährdung, so dass der Verheimlichung solcher Umstände regelmäßig sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Hieran dürfte sich nicht schon deshalb etwas ändern, weil die Antragstellerin ihre in der Sicherheitsbefragung verschwiegenen früheren Verbindungen zu dem belgischen Verein "Al-Aqsa B2. " später schriftsätzlich durch ihren Prozessbevollmächtigten offenbart hat. Denn es spricht Einiges dafür, dass diese Ergänzung u.a. auch durch die nach erfolgter Akteneinsicht gewonnene Erkenntnis motiviert war, dass diese Umstände den verantwortlichen Behörden bereits bekannt waren. Allerdings dürfte der Verdacht, dass die Antragstellerin die in der Vorschrift genannten Sachverhalte auch aus weitergehenden sicherheitsrelevanten Gründen verheimlicht hat, ebenso wie das generelle Interesse an vollständigen Angaben zum einen dadurch abgemindert werden, dass die Verbindungen der Antragstellerin zu dem belgischen Verein "Al-Aqsa B2. " nachweislich bereits lange zurückliegen. Zum anderen hat die Antragstellerin ihre früheren Verbindungen zu dieser Vereinigung später uneingeschränkt eingeräumt sowie zusätzlich durch Nachweise belegt und damit auch Umstände dargetan, die geeignet sind, ein ggf. von ihr ausgehendes Sicherheitsrisiko deutlich zu machen. Diese Einschätzung drängt sich um so mehr auf, wenn man die besonderen Umstände berücksichtigt, unter denen die Sicherheitsbefragung am 26. April 2007 erfolgt ist. So hat nämlich der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin zunächst die Beantwortung bestimmter Fragen, die die Antragstellerin zum Teil bereits spontan beantwortet hatte, abgelehnt und anschließend - noch während der Sicherheitsbefragung - das Mandat niedergelegt, woraufhin die Antragstellerin unter Hinweis auf den fehlenden Rechtsbeistand schließlich eine weitere Beantwortung der noch offenen Fragen ebenso wie die Unterzeichnung des Protokolls abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage begründet der bloße Umstand der insoweit unvollständigen Angaben bei der Sicherheitsbefragung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das aufgrund der Verheimlichung vermutete allgemeine Sicherheitsrisiko bei ihr auch tatsächlich und aktuell besteht, so dass in der Person der Antragstellerin keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung gegeben sind. Darüber hinaus dürfte in der besonderen Situation der Antragstellerin auch dem generalpräventiven Interesse an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit ausländerbehördlicher Sicherheitsüberprüfungen nicht ein solches Gewicht beigemessen werden können, dass es gerechtfertigt wäre, den mit einer Ausweisung verbundenen Eingriff zum einen in die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft der Antragstellerin sowohl mit ihrer deutschen Tochter als auch mit ihren zwei weiteren Kinder und zum anderen in die während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gewachsenen und über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Bindungen allein zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer vorzunehmen.
42Erweist es sich damit nach den vorstehenden Erwägungen einerseits aufgrund der bisherigen Erkenntnislage als zweifelhaft und offen, ob der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 5 AufenthG erfüllt ist, und bestehen andererseits u.a. mit Blick auf den besonderen Ausweisungsschutz, den die Antragstellerin nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt, erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer auf § 54 Nr. 6 AufenthG gestützten Ausweisung, kann auch der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenwärtig nicht ohne weiteres unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt werden bzw. wird aufgrund der besonderen Umstände des Falles zumindest die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht zuziehen sein.
43Aus dem gleichen Grund kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels derzeit auch nicht der besondere Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegenhalten werden, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn u.a. der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt.
44Im Übrigen dürfte die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wenn nicht bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach Maßgabe von § 24 AuslG bzw. § 9 AufenthG, so doch zumindest die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Insbesondere ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, da sie mit den Einkünfte aus ihrer unselbständigen Tätigkeit für den J. C1. - und F1. e.V. einerseits und für Herrn Dr. I. O. andererseits sowie dem Kindergeld den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Kinder sicherstellen kann.
45Unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Bedenken und der insoweit zumindest als offen einzuschätzenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die Interessenabwägung auch im Übrigen zugunsten der Antragstellerin aus. Ihrem privaten Interesse, sich zumindest noch bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.
46Lässt sich nämlich nach den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend sicher feststellen, dass von der Antragstellerin eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht lediglich als gering zu veranschlagen. Diese Wertung wird im Übrigen auch durch die lange Dauer des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bekräftigt. Der Antragsgegner hat, nachdem im Jahr 2002 der Verein "Al-Aqsa e.V." verboten worden und die Antragstellerin zusammen mit ihrem F. in den Blick der Sicherheitsbehörden geraten war, zunächst bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Verbotes durch das Bundesverwaltungsgericht Ende 2004 zugewartet, bis er Anfang des Jahres 2005 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ankündigte. Nach der Anhörung hat er - im Wesentlichen mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine von der Antragstellerin ausgehende gegenwärtige Gefährlichkeit - weiter bis zum Anfang diesen Jahres zugewartet, bis er schließlich die vorliegende Ordnungsverfügung erließ. Diese Art der Sachbehandlung zeigt, dass der Antragsgegner offenbar selbst keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit einen Anlass für ein sofortiges Handeln gesehen hat. Daher hat er - folgerichtig - auch davon abgesehen, die sofortige Vollziehung der Ausweisung anzuordnen. Insbesondere besteht aber derzeit kein greifbarer Anhalt dafür, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens sicherheitsrelevante Aktivitäten entfalten wird. Ferner dürfte davon auszugehen sein, dass sie, nachdem sie durch die Ausweisung derart in den Blick der Öffentlichkeit geraten ist, auch schon im eigenen und im Interesse ihrer Kinder von derartigen Betätigungen Abstand nehmen wird.
47Demgegenüber wiegt das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Vollziehung der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, schwer. Ins Gewicht fällt zum einen ihr langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und die dabei gewachsenen persönlichen und sozialen Bindungen, namentlich die vollzogene sprachliche, rechtliche und auch wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse im Bundesgebiet. In Anbetracht der gegenwärtigen Einkommenssituation der Antragstellerin und der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie bezogen hat, steht eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel über Gebühr ebenfalls nicht in Rede. Zum anderen streiten für die Antragstellerin ihre über Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Bindungen zu ihren bei ihr lebenden Kindern - namentlich ihrer deutschen Tochter - die alle im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind, ihre schulische Ausbildung und soziale Prägung hier erfahren haben, und sowohl im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin als auch im Falle einer gemeinsamen Ausreise mit ihrer Mutter erheblichen Belastungen ausgesetzt wären, worauf auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahmen bzw. Atteste hinweisen.
48Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat schließlich auch insoweit Erfolg, als die Abschiebungsandrohung betroffen ist. Der Antrag ist zulässig - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW entfaltet der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung - und auch begründet. Denn es fehlt an der nach § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den vorstehenden Gründen gerichtlichen angeordnet worden ist, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
502. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.