Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 16 K 720/08.PVL
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Auflösung des Geschäftsbereichs "Patientenmanagement" zum 1. April 2008 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten darüber, ob die Auflösung des Geschäftsbereichs "Patienten-management" zum 1. April 2008 mitbestimmungspflichtig ist.
4Mit Schreiben vom 14. März 2008 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller davon, dass er den Geschäftsbereich "Patientenmanagement" auflösen und die dortigen Beschäftigten mitsamt den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten anderen Geschäftsbereichen zuweisen wolle. Er betonte, dass mit der Auflösung für alle Beschäftigten unterhalb der Gruppenleiterebene keine Änderung der bisherigen Aufgabenstellung verbunden sei. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Beteiligte als Folge der Auflösung einen Personalüberhang von 23,63 Vollkräften (VK) errechnet hat, den er u. a. durch die Nichtverlängerung von zeitlich befristeten Verträgen erwirtschaften will.
5Unter dem 19. März 2008 monierte der Antragsteller die Art und Weise der Information. Er forderte den Beteiligten auf, die Gründe für die Auflösung des Geschäftsbereichs zu nennen. Vorsorglich wies er auf die aus seiner Sicht wegen der Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs notwendige Mitbestimmung und auf das Mitwirkungsrecht bei der Auflösung von wesentlichen Teilen der Dienststelle hin. Demgegenüber verwies der Beteiligte mit Schreiben vom 20. März 2008 darauf, dass allenfalls die Eingliederung der Beschäftigten in die anderen Geschäftsbereiche mitbestimmungspflichtig sein könne; diesbezüglich würden noch Konzepte erarbeitet.
6Der Antragsteller hat am 7. April 2008 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
7Seiner Ansicht nach zielt die Auflösung des Geschäftsbereichs Patientenmanagement darauf ab, Arbeitsabläufe zu vereinfachen und Personal einzusparen. Nach den Erklärungen des Beteiligten soll die Auflösung dazu beitragen, Schnittstellen zu vermeiden, Arbeitsprozesse zu optimieren und Arbeitsabläufe zu erleichtern; der Beteiligte strebe einen "schlankeren Prozess" an. Dies sei der klassische Fall der Erleichterung des Arbeitsablaufs, der die Beschäftigten mit einer erheblichen Mehrarbeit im Sinne einer Hebung der Arbeitsleistung belaste, weil der Beteiligte gleichzeitig 21 befristete Arbeitsverträge aus dem Geschäftsbereich nicht mehr verlängern wolle. Insoweit sei die Maßnahme gem. § 72 Abs. 3 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) mitbestimmungspflichtig.
8Der Antragsteller beantragt,
9festzustellen, dass die Auflösung des Geschäftsbereichs Patientenmanagement zum 1. April 2008 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
10Der Beteiligte beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Seiner Ansicht nach erzeugt die Auflösung des Geschäftsbereichs selbst keine Beteiligungsrechte des Personalrats. Solche ergäben sich vielmehr erst bei der Umsetzung der Maßnahme, d. h. der Integration der Beschäftigten in die übrigen Geschäftsbereiche. Dementsprechend habe er den Personalrat mit Schreiben vom 17. Juni 2008 u. a. um dessen Zustimmung zu der geplanten Eingliederung der Aufgabenstellung der stationären Aufnahmekräfte in den Geschäftsbereich "Pflegedirektion" gebeten. Die Auflösung des Geschäftsbereichs bedeute weder eine Erleichterung der Arbeitsabläufe noch bewirke sie eine Hebung der Arbeitsleistung. Die Erleichterung der Arbeitsabläufe sei ausgeschlossen, weil sich die bisherigen Aufgabengebiete nicht veränderten, sondern nur deren Zugehörigkeit verlagert werde, um die thematisch eng miteinander verbundenen Organisationseinheiten auch formell einander zugehörig erscheinen zu lassen. Was die Nichtverlängerung von 21 befristeten Verträgen anbetreffe, sei diese Maßnahme jedenfalls nicht kausal auf die aktuelle Veränderung zurückzuführen, sondern werde allenfalls durch weitere Umsetzungsschritte ausgelöst, die erst noch konkretisiert und ggf. dem Personalrat vorgelegt werden müssten. Betriebsbedingte Kündigungen seien gegenwärtig nicht beabsichtigt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
14II.
15Der zulässige Antrag ist in der konkret gestellten Fassung statthaft. Zwar ist der Geschäftsbereich "Patientenmanagement" inzwischen aufgelöst worden, weil der Beteiligte ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint hat. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Maßnahme nicht ohne Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden könnte, sodass es keiner abstrakten Antragstellung bedarf.
16Der Antrag ist auch begründet, denn die Maßnahme unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG in der ab 17. Oktober 2007 geltenden Fassung. Hiernach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.
17Unter Hebung der Arbeitsleistung fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, das heißt, die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern,
18vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung Stand Oktober 2007, § 72 Rdnr. 323.
19Entscheidend ist die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, mag sie in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig- psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Der - erhöhte - körperliche Einsatz und geistige Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen, löst das Mitbestimmungsrecht aus,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30.08.1985 - 6 P 20/86 -, ZBR 1986, 144.
21Wenn der Beteiligte demgegenüber einwendet, dass die Auflösung des Geschäftsbereichs "Patientenmanagement" für sich genommen personalvertretungsrechtlich "neutral" sei, weil die Beschäftigten ihre Aufgaben und deren Erledigung in dem bisherigen Umfang in einen anderen Geschäftsbereich mitnehmen, so dass eine Hebung der Arbeitsleistung erst bei späteren Maßnahmen in den anderen Geschäftsbereichen in Betracht käme, ist dem nicht zu folgen. Die Mitbestimmung ist nicht davon abhängig, dass der beabsichtigte Erfolg einer Hebung der Arbeitsleistung schon zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme objektiv feststeht. Es reicht, dass die Maßnahme darauf ausgerichtet ist, die bislang von den Beschäftigten erbrachte Arbeitsmenge zu steigern. Ist diese Zielrichtung erkennbar, wird der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst, weil er gerade vor Durchführung der Maßnahme und vor der tatsächlichen Belastung der Beschäftigten eingreifen soll.
22Die Zielrichtung des Beteiligten, mit der Auflösung des Geschäftsbereichs auch die Arbeitsleistung der Betroffenen zu steigern, ist ohne Weiteres erkennbar. Der Beteiligte erwartet von der Änderung der Arbeitsorganisation die Freisetzung von mindestens 21 Vollkräften, die bislang im Geschäftsbereich "Patientenmanagement" tätig waren. Angesichts dieser Zahl ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass die 21 Beschäftigten bislang keine konstruktiven und verwertbaren Arbeiten für das Patientenmanagement verrichtet haben und deshalb ersatzlos wegfallen können. Vielmehr steht zu vermuten, dass die bislang von den 21 freizusetzenden Beschäftigten verrichtete Arbeit zukünftig von dem übrigen Personal verrichtet werden muss, ohne dass dies zu Beginn des Mitbestimmungsverfahrens schon objektiv geklärt sein müsste. Ob die Übertragung der Aufgaben dann zu einer Überlastung führt oder die Beschäftigten erstmalig zu 100 Prozent auslastet, ist im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zu diskutieren.
23Diese Überlegungen gelten ebenso für den Mitbestimmungstatbestand der Erleichterung des Arbeitsablaufs.
24Unter Arbeitsablauf ist die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Es wird geprüft, was in welcher Reihenfolge wann und wo zu tun ist. Dabei bezeichnet der Begriff "Arbeitsablauf" nicht nur in gleicher Weise ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge, die in gleicher Abfolge bei den betreffenden Beschäftigten regelmäßig arbeitstäglich eine ganze Reihe von Malen stattfinden müssen. Nach dem Regelungszweck der Vorschrift erfasst er vielmehr auch solche Arbeitsvorgänge, die unregelmäßig vorkommen. Denn Maßnahmen, welche dazu bestimmt sind, in den Hergang der Arbeit einzugreifen, um dem Beschäftigten einzelne Verrichtungen - etwa durch Vereinfachung der zu erfüllenden Aufgaben oder durch die Gestellung von technischen Hilfsmitteln - zu erleichtern, die also seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme durch den einzelnen Arbeitsvorgang oder durch die Abfolge mehrerer aneinander anschließende Arbeitsvorgänge verringern sollen, unterliegen der Mitbestimmung, weil die so zu verstehende Erleichterung des Arbeitsablaufs in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden ist,
25vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 72 Rdnr. 328 m. w. N.
26Mit der Auflösung des Geschäftsbereichs und der Neuorganisation strebt der Beteiligte eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsablaufs mit dem Ziel einer Reduzierung von Kosten an. Aus dem Schriftsatz vom 17.06.2008 an den Personalrat ergibt sich, dass er die Firma N. D. mit der Erstellung eines Konzepts zur Optimierung der Arbeitsabläufe beauftragt hat. Danach soll die Auflösung und die weitgehende Integration der Aufgaben in den Geschäftsbereich "Pflegedirektion" dazu führen, dass bisher parallel von beiden Bereichen erhobene Patientendaten sowie Übermittlungs-, Koordinations- und Kommunikationsaufwände und die Benutzung unterschiedlicher medico-Module entfallen und damit eine beachtliche Verringerung des Gesamtaufwandes eintritt. Insofern ist es Ziel der Übertragung, Personalkosten einzusparen, die bisher zwischen den beiden Bereichen bestehenden Schnittstellen zu verringern und insgesamt einen schlankeren Prozess ohne Einschränkung der Leistungen gegenüber den Patienten zu erreichen. Hierdurch wird deutlich, dass die Auflösung den Arbeitsablauf insgesamt flüssiger, einfacher oder in anderer Weise rationeller gestalten soll, was in der Regel auch zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Beschäftigten führen kann. Letzteres ist wiederum Voraussetzung dafür, dass in diesem Fall überhaupt eine Mitbestimmung des Personalrats eingeführt ist.
27Eine solche höhere Beanspruchung steht hier ohne Weiteres im Raum. Auch wenn der Beteiligte vorträgt, dass die künftig wegfallenden 23,63 Stellen für Vollkräfte nicht durch betriebsbedingte Kündigungen erwirtschaftet werden sollen, ist das Ergebnis bei einer Nichtverlängerung der befristeten Arbeitsverträge das Gleiche: Die von diesen Kräften bislang wahrgenommenen Tätigkeiten werden nun auf andere verteilt, die entsprechend belastet werden. Ob die Belastung unzumutbar ist, ist deshalb im Mitbestimmungsverfahren zu klären.
28Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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