Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 449/07
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Untersagung unerlaubten Glücksspiels (Sportwetten).
4Der Antragsteller betreibt in B. eine Annahmestelle für Sportwetten mit fester Gewinnquote, sog. Oddset-Wetten, die er im Online-Betrieb an die Firma "I. Sportwetten GmbH" aus L. /P. - eine nach Kärntner Landesrecht zugelassene Anbieterin von Sportwetten, die aber nicht über eine Erlaubnis deutscher Behörden verfügt - vermittelt.
5Mit Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2007 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die weitere Ausübung der Tätigkeit "Vermittlung von Sportwetten", soweit sich diese auf die Annahme bzw. Vermittlung von Sportwetten erstreckt, die durch ein in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenes Sportwettunternehmen veranstaltet werden. Er gab dem Antragsteller auf, die untersagte Tätigkeit spätestens bis zum 15. November 2007 einzustellen, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR an. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an, zu deren Begründung er ausführte: Der Antragsteller verfüge nicht über die nach den §§ 1 und 2 des Sportwettengesetzes NRW - SpWettG NRW - erforderliche Erlaubnis, in Nordrhein-Westfalen Sportwetten mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) zu veranstalten. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht erlaubnisfähig, weil eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SpWettG NRW nur einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts gehörten, erteilt werden dürfe. Das Veranstalten von Sportwetten ohne die beschriebene behördliche Erlaubnis beeinträchtige die öffentliche Sicherheit, weil es als Glücksspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - zu werten und damit - unabhängig davon, ob der Veranstalter strafrechtlich belangt werden könne - als die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels verboten sei. Wegen der Gefahr weiteren Schadenseintritts sei es geboten, die Tätigkeit zu untersagen. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - stehe der Verfügung nicht entgegen, weil sie gemäß Art. 55 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 EGV beschränkt werden dürfe, wenn die Beschränkungen dem Schutz von Spielern gegen Spiel- und Wettsucht und vor Wettbetrug und dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil insbesondere der mit der weiteren Geschäftstätigkeit des Antragstellers einhergehende Verstoß gegen die strafbewehrte Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB im Interesse der Allgemeinheit nicht länger hingenommen werden könne.
6Am 16. November 2007 legte der Antragsteller gegen die Verfügung des Antragsgegners Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist.
7Am 19. November 2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend macht:
8Die angefochtene Untersagungsverfügung begegne schwerwiegenden und durchgreifenden sowohl verfassungsrechtlichen als auch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken; dies gelte für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2007 ebenso wie für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008. Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -) ergebe sich - sofern man von der Wirksamkeit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Rechtslage ausgehe - die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners aus einem weiteren Gesichtspunkt. Ausgehend von der Unanwendbarkeit sämtlicher der Betätigung des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2007 unter Umständen entgegenstehenden Rechtsvorschriften habe es sich bei der bis dahin ausgeübten Vermittlungstätigkeit um eine legale gewerbliche Betätigung gehandelt, die aufgrund der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 GlüStV zumindest bis zum 31. Dezember 2008 fortgesetzt werden könne.
9Von der Unanwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2007 der Betätigung des Antragstellers entgegenstehenden Rechtsvorschriften sei bereits auszugehen, weil das in Nordrhein-Westfalen errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen sei. Weiter habe nach den Vorgaben des EuGH hinsichtlich des Ausschlusses privater Sportwettanbieter, die über eine in einem Mitgliedstaat der EU erteilte Genehmigung verfügten, von einem Verstoß gegen Art. 43 und 49 EGV ausgegangen werden müssen, weil die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit damals nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es habe dem Sportwettenmonopol in seiner damaligen Gestalt an dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer systematischen und kohärenten Wettpolitik gefehlt. Erst recht habe dies mit Blick auf die deutsche Glücksspielpolitik insgesamt gegolten. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols habe sich als logische Folge aus dem Urteil des BVerfG vom 23. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergeben, weil nach dieser Entscheidung die Vorgaben des Grundgesetzes denen des Gemeinschaftsrechts entsprochen hätten und die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols dem höherrangigen Recht nicht angepasst worden sei. Es habe eine ordnungsrechtliche Übergangsregelung des BVerfG im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht gefehlt; eine "übergangsweise Weiteranwendung" gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts sei mit dem Konzept des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts schlicht unvereinbar gewesen. Auch sei allein schon wegen des damals bestehenden Regelungsdefizits von einer gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtslage auszugehen. Ebenso habe eine kohärente und systematische Wettpolitik gefehlt, weil die frühere expansive Vertriebspraxis teilweise fortgeführt worden sei und die staatliche Sportwette Oddset - über den 31. Dezember hinaus bis heute - von einer langjährigen expansiven Werbe- und Vertriebspolitik profitiere, deren Anreizwirkung nie rückgängig gemacht worden sei. Des weiteren ergebe sich die Inkohärenz der Wettpolitik daraus, dass sie den Pferdesport gänzlich ausspare. Schließlich fehle unabhängig von allen Besonderheiten in der Wettpolitik eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik auch und erst recht im Hinblick auf andere Formen des Glücksspiels wie das kleine und das große Automatenspiel und den Betrieb von Spielcasinos durch private Veranstalter oder Betreiber. Die Untersagungsverfügung sei auch von Anfang an insbesondere deshalb ermessensfehlerhaft gewesen, weil der Antragsgegner die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rechtslage verkannt habe.
10Auch gegen die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rechtslage bestünden schwerwiegende und nach allen verfügbaren lnformationen durchgreifende verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 ergebe. Das neue Recht genüge weder den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch seien die gravierenden Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der bisherigen Rechtslage durch das neue Recht ausgeräumt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols daran geknüpft, dass (1.) das Gesetz inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten regele, (2.) der Vertriebsweg so ausgewählt und eingerichtet sei, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, und (3.) der bisherige Vertrieb über ein breit gefächertes Netz von Lotto- Annahmestellen erheblich reduziert werde. Keine dieser Vorgaben des BVerfG sei erfüllt worden. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des neuen Rechts ergebe sich weiterhin insbesondere aus dem Fehlen einer kohärenten und systematischen Wettpolitik. Auch würden die neuen gesetzlichen Verpflichtungen nicht konsequent eingehalten. So würden z.B. die Sportwette Oddset und die Lotterie Keno anreizend und zum Spiel ermunternd beworben.
11Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
12die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2007 anzuordnen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und hält auch in Ansehung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Rechtslage an der Untersagungsverfügung vom 24. Oktober 2007 fest.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
17II.
18Der zur Entscheidung gestellte Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft.
19Dabei ist unerheblich, dass der Antragsteller den ursprünglich bezüglich der Grundverfügung zutreffend auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag nicht von sich aus der mit dem Inkrafttreten des GlüStV (GV NRW 2007, 445, 454) am 1. Januar 2008 entstandenen neuen Rechtslage - seit diesem Stichtag kommt nach § 2 des Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordhein-Westfalen zum GlüStV vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445) der GlüStV unmittelbar zur Anwendung - mit Blick auf § 9 Abs. 2 GlüStV angepasst hat. Denn das Gericht hat dem Umstand, dass die zunächst behördlich verfügte Vollziehungsanordnung durch die am 1. Januar 2008 eingetretene Rechtsänderung obsolet geworden ist, durch interessengerechte Auslegung des Antrags ("Anordnung" der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der Grundverfügung) Rechnung getragen.
20Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet.
21Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers, auch künftig Sportwetten an einen Veranstalter, der in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt und dem in Nordrhein-Westfalen auch keine Erlaubnis erteilt werden kann, vermitteln und hierfür werben zu dürfen, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt.
22Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung von Dauerverwaltungsakten - als solcher ist die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2007 einzuordnen - ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, Rn.38, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2007 - 13 A 1354/06 - und vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris.
24Deshalb ist zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele - hier durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2007, die der Antragsgegner nach Hinweis des Gerichts auf die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage aufrecht hält - nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV.
25Die rechtliche Beurteilung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2007 auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV begegnet nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner sein Ermessen auf der Grundlage des - bei Erlass der Verfügung noch anzuwendenden - § 14 Abs. 1 OBG NRW ausgeübt hat. Ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften nämlich vergleichbar, und es spricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW und 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - , juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. April 2008 - 7 L 347/08 -, juris.
27Unabhängig davon ist die rechtliche Beurteilung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2007 nach neuem Recht im vorliegenden Eilverfahren geboten, weil zu erwarten ist, dass die Widerspruchsbehörde im noch anhängigen Widerspruchsverfahren von ihrem Recht Gebrauch machen wird, die Begründung der Verfügung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und nunmehr für das Einschreiten maßgeblichen Rechtsgrundlage anzupassen sowie das behördliche Ermessen auf der Grundlage des jetzt geltenden Rechts neu auszuüben. Auch unter dem Gesichtspunkt des "Nachschiebens von Gründen" ist es der Widerspruchsbehörde nicht verwehrt, die Ausgangsverfügung des Antragsgegners in dieser Weise nachzubessern, weil dadurch - wie bereits aufgezeigt worden ist - die Verfügung nicht in ihrem Wesen verändert wird.
28Vgl. hierzu BVerwG, 09. April 2002 - 4 B 20/02 -, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr 25; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 -, DÖV 2004, 625-626; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rdnrn. 7 f. mit Hinweis auf BVerwG Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23.
29Ebensowenig ergeben sich rechtliche Bedenken aus den Regelungen der behördlichen Zuständigkeiten nach neuem Recht. Der Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 Gesetzes zur Ausführung des GlüStV - GlüStV AG NRW -, in Kraft getreten als Art. 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen zum GlüStV, auch weiterhin für Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätig sind, sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung Düsseldorf verlagert worden, weil der Antragsteller Sportwetten im Online-Betrieb entgegennimmt und weiterleitet. Dem Antragsteller wird nämlich nicht vorgeschrieben, wie er die von ihm entgegengenommenen Sportwetten an den Wettveranstalter weiterleitet - etwa über das Internet, per Fax oder durch Boten -. Vielmehr betrifft die ihm untersagte Tätigkeit ausschließlich die in seiner Annahmestelle zwischen ihm und den Kunden ablaufenden Vorgänge der V e r m i t t l u n g von Sportwetten von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - , a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, Rechtsprechungsdatenbank des Justizministeriums NRW (http://www.justiz.nrw.de/RB/ nrwe2/index.php).
31Die angefochtene Verfügung ist auch ansonsten bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
32Die Anordnung des Antragsgegners, Werbung für Sportwetten zu unterlassen, die in NRW nicht erlaubt sind, ist von der Ermächtigungsnorm - § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV - gedeckt. Aus dem Gesamtinhalt der Verfügung ergibt sich dabei mit hinreichender Klarheit, dass dem Antragsteller ausschließlich die Werbung für private Sportwettenveranstalter untersagt wird, die in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Sportwetten anbieten. Auch handelt es sich bei den Sportwetten der von dem vermittelten Unternehmen veranstalteten Art um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, nachdem der Gesetzgeber durch § 14 Abs. 1 GlüStV AG NRW eindeutig entschieden hat, dass auch Sportwetten "Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind. Schließlich vermittelt der Antragsteller in seinem Geschäftslokal auch "unerlaubte" Glücksspiele, weil der Veranstalter mit Sitz in P. , dessen Sportwetten er vermittelt, nicht im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis ist, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, 14 Abs. 2 Satz 2 GlüStV AG NRW erforderlich ist, weil die über das Internet Sportwetten anbietenden Unternehmen - hier der vom Antragsteller vermittelte Veranstalter mit Sitz in P. - (auch) in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele veranstalten und durchführen, indem sie Spielern hier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, Rdnrn. 12 - 17, juris und Rechtsprechungsdatenbank des Justizministeriums NRW (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/ index.php).
34Dass der Veranstalter der vom Antragsteller vermittelten Sportwetten einer in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis bedarf und dass darüber hinaus dem vom Antragsteller vermittelten Veranstalter mit Sitz in P. der Erwerb der in Nordrhein-Westfalen erforderlichen Erlaubnis wegen des staatlichen Sportwettenmonopols ebenso wenig wie nach früherem Recht möglich ist (§ 10 Abs. 1, 2 GlüStV, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW), verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere verletzt es den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.
35Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift ein staatliches Glücksspielmonopol zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit privater Wettunternehmer ein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, die sowohl für die Teilnehmer an Glücksspielen wie auch für ihre Familien und die Gemeinschaft zu schwerwiegenden Folgen führen kann, gerechtfertigt sein. Das staatliche Wettmonopol ist dabei grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses legitimen Ziels. Allerdings ist ein staatliches Sportwettenmonopol wegen des mit dem vollständigen Ausschluss Privater verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nur dann zumutbar, wenn es am Ziel einer konsequenten und wirklichen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht ausgerichtet wird und materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen sicherstellen, dass die fiskalischen Interessen des Staates hinter das Ziel der Erreichung der legitimen Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten.
36Grundlegend BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276-320, sowie Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1.
37Der GlüStV und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum GlüStV genügen bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols gestellt hat.
38Der 13. Senat des OVG NRW hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - mit überzeugender Begründung dargelegt,
39vgl. die Randnummern 33 bis 55 des in juris veröffentlichten Beschlusstextes,
40dass nach summarischer Prüfung im Eilverfahren das mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung zum Glücksspielwesen aufrecht erhaltene staatliche Sportwettenmonopol zwar als Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettunternehmer zu werten ist, nicht aber die Berufsfreiheit privater Wettunternehmer verletzt, weil er durch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt ist. Dafür ist - wie das OVG NRW im Einzelnen darlegt - ausschlaggebend, dass die Neuordnung des Glücksspielwesens seit dem 1. Januar 2008 bei zusammenfassender Bewertung der nachfolgend aufgelisteten Maßnahmen und Regelungen insgesamt konsequent und aktiv auf das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist. So
41enthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW entsprechend der in § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV AG NRW benannten Zielsetzung,
42- das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
43- das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
44- den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
45- sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge - und Begleitkriminalität abgewehrt werden,
46sowie dem ergänzend in § 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW benannten Ziel,
47- einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten,
48zahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität;
49enthält der GlüStV - den Vorgaben des BVerfG entsprechend - inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie umfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz;
50stellt der GlüStV in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz sicher, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine ausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates aufweisen;
51enthält speziell für Sportwetten § 14 Abs. 2 bis 4 Gücksspielstaatsvertrag AG NRW besondere Regelungen zur Gewinnhöhe, zu Einsatzgrenzen sowie zum Annahmeschluss;
52enthält der GlüStV weiter zahlreiche allgemeine Vorschriften zum Spielerschutz, nämlich
53- Regelungen über die Selbst- und Fremdsperre in § 8 GlüStV,
54- speziell für Sportwetten in § 21 Abs. 3 GlüStV die Verpflichtung, den Ausschluss eines gesperrten Spielers durch Ausweiskontrollen, vergleichbare Identitätskontrollen und Abgleiche mit der Sperrdatei zu gewährleisten,
55- in § 6 die Verpflichtung der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zur Entwicklung von Sozialkonzepten sowie in § 7 Abs. 1 zur Aufklärung und in § 7 Abs. 2 GlüStV zu Hinweisen auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren;
56- im Anhang des GlüStV Richtlinien betreffend die den Veranstaltern im Einzelnen obliegenden Verpflichtungen;
57- eine Ausgestaltung der Vertriebswege in der Weise, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes z.B. dadurch genutzt werden, dass § 4 Abs. 4 GlüStV das als vom Bundesverfassungsgericht als bedenklich angesehene Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, und dass § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, § 11 Abs. 1 GlüStV AG NRW grundsätzlich die Teilnahme Minderjähriger am Glückspiel verbieten und die Veranstalter zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme verpflichten;
58- in § 10 Abs. 3 GlüStV die Verpflichtung der Länder, die die Zahl der Annahmestellen zu begrenzen;
59- in § 9 Abs. 5 GlüStV eine die Einführung neuer Glücksspielangebote und die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege erschwerende Regelung;
60- in § 5 GlüStV allgemein Werbebeschränkungen für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele und in § 21 GlüStV ein spezielles Werbeverbot für Sportwetten (Trikot- und Bandenwerbeverbot);
61besteht speziell für Sportwetten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV AG NRW ein Verbot, auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, Wettannahmestellen zu errichten oder zu betreiben.
62In dem in Rede stehenden Beschluss
63- OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O., Rdnrn. 56 bis 71 und 117 bis 130 -
64wird sodann weiter mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass
65der Gesetzgeber in Ausnutzung des ihm vom BVerfG eingeräumten Beurteilungsspielraums aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen weniger einschneidende Maßnahmen als das staatliche Glücksspielmonopol, insbesondere die Zulassung staatlich kontrollierter gewerblicher Wettunternehmen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ablehnen durfte;
66in Bezug auf die Neuregelung des Glücksspielwesens die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konsequente am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren erfolgte Ausgestaltung des Sportwettenmonopols nicht deshalb zweifelhaft ist, weil die Bundesländer - und damit auch Nordrhein-Westfalen - durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung (SpielV) gehindert waren, im GlüStV das gewerbliche Spiel in Spielhallen zu regeln;
67sich auch bei Einbeziehung der bundesrechtlich geregelten gewerblichen Spiele und Pferdewetten keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergeben;
68es für die Frage, ob die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten unerlaubt sind, nicht darauf ankommt, ob der vermittelte Sportwettenveranstalter über eine Gewerbegenehmigung, die aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBI. DDR I S. 138) erteilt wurde, oder über eine von anderen Mitgliedstaaten erteilte Erlaubnis - hier über eine im Glücksspielbereich erteilte Genehmigung des Mitgliedstaats P. - verfügt, weil insoweit eine Anerkennungspflicht in Nordrhein-Westfalen nicht besteht, woraus folgt, dass sie in Nordrhein-Westfalen nicht gelten.
69Den vorstehend aufgezeigten Ausführungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - zur Verfassungsmäßigkeit der am 1. Januar 2008 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretenen Neuregelung zum Glücksspielwesen schließt sich das erkennende Gericht - ebenso wie das VG Gelsenkirchen,
70vgl. Beschluss vom 7. April 2008 - 7 L 347/08 -, juris -
71im Ergebnis und in der Begründung an und sieht mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Parteien, über das Internet die vollständigen Gründe der Entscheidung einzusehen, davon ab, sie hier detaillierter wiederzugeben.
72Ist die angegriffene Untersagung der Durchführung privater Sportwetten auf der Grundlage der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung zum Glücksspielwesen mangels sonstiger Rechtsbedenken auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung nicht zu bestanden, kommt es allein noch auf die Frage an, ob der Antragsteller auf der höherrangigen Ebene des Europäischen Gemeinschaftsrechts individuelle Rechtspositionen besitzt, die dem von ihm geltend gemachten Aussetzungsinteresse ein überwiegendes Gewicht verleihen. Das ist nach der im vorläufigen Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Dies folgt im Einzelnen aus den überzeugenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - zur Vereinbarkeit der am 1. Januar 2008 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretenen Neuregelung zum Glücksspielwesen mit Gemeinschaftsrecht.
73vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O., Rdnrn. 72 bis 146.
74Auch diesen Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Kammer im Ergebnis und in der Begründung an, und zwar vor allem aus den nachfolgenden Erwägungen.
75Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit), auf die sich der Antragsteller aufgrund seiner Verflechtung mit einem in P. ansässigen Wettunternehmen beruft, ist als gerechtfertigt anzusehen. Sie ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Gesetzeslage dargelegt wurde - aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt sind, erfolgt, nämlich zum Verbraucherschutz, zur Betrugsvorbeugung und -bekämpfung und zur Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Auch ist sie verhältnismäßig im Sinne des Gemeinschaftsrechts, denn sie ist geeignet, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.
76Diese Wertungen bauen auf den folgenden zentralen Anforderungen des EuGH an die Verhältnismäßigkeit nationaler Beschränkungen der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV im Bereich des Glücksspielwesens auf:
77Der EuGH hat den Mitgliedstaaten im Kontext mit den die Glücksspielaktivitäten begrenzenden Regelungen ein Ermessen eingeräumt, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls auch das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen.
78Beschränkungen mit dem Ziel, die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken und die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, müssen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
79Ob das staatliche Wettmonopol tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten und dem vom Gerichtshof anerkannten Ziel gerecht wird, ist von dem nationalen Gericht zu prüfen.
80Festzustellen ist schließlich, dass die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts übereinstimmen.
81Davon ausgehend erweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren die für den Glücksspielsektor der Sportwetten am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung jedenfalls dann als gemeinschaftsrechtskonform und insbesondere vereinbar mit dem gemeinschaftsrechtsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn lediglich darauf abzustellen ist, ob die Regelungen im Sektor der Sportwetten - isoliert betrachtet - den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen. Denn wie bereits die Ausführungen zur Vereinbarkeit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen mit (deutschem) Verfassungsrecht gezeigt haben, ist davon auszugehen, dass das im GlüStV und im GlüStV AG NRW zum Ausdruck kommende Gesamtkonzept tatsächlich die Gelegenheit zur Teilnahme an Sportwetten begrenzt und insgesamt eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht gewährleistet; aus den gleichen Gründen erweist sie sich als eine für den Bereich der Sportwetten insgesamt kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht auch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.
82Allerdings ist umstritten, ob der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht.
83OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O., Rdnrn. 90 ff. m.z.N.
84Diese Frage hält die Kammer in Übereinstimmung mit den Wertungen des OVG NRW nicht für entscheidungsbedürftig, weil sich nicht an ihr entscheidet, ob die Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols zum 1. Januar 2008 der Forderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit entspricht. Denn selbst wenn der gesamte nationale Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre, könnte die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Kohärenz nach summarischer Prüfung noch festgestellt werden. Der nationale Gesetzgeber ist nämlich auch bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung nicht gezwungen, sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen. Aus dem vom Europäischen Gerichtshof anerkannten weiten Beurteilungsspielraum folgt eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen entsprechen sich in der Zielsetzung, jede Regelung ist - für sich betrachtet - erforderlich und geeignet, und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis.
85OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O., Rdnr. 116 m.z.N.
86Davon ausgehend entscheidet sich die Frage, ob die Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols zum 1. Januar 2008 der Forderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit entspricht, letztlich daran, ob die Regelungen für unterschiedliche Glücksspielsektoren - dies sind die im GlüStV geregelten Sektoren und die bundesrechtlich geregelten gewerblichen Spiele und Pferdewetten - sich in der Zielsetzung entsprechen, ob jede Regelung für sich betrachtet erforderlich und geeignet ist und ob die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen.
87Die damit - bezogen auf die Kohärenzanforderungen des EuGH - entscheidende Frage nach der Verhältnismäßigkeit der einzelnen sektorspezifischen Regelungen, nach ihrer gemeinsamen Zielsetzung und nach ihrer Stimmigkeit im Verhältnis zueinander ist - wiederum in voller Übereinstimmung mit den Ausführungen des 13. Senats des OVG NRW - nach der im vorliegenden Verfahren alleine möglichen summarischen Überprüfung in dem Sinne zu beantworten, dass dem Kohärenzgebot des EuGH auch bei einer Gesamtbetrachtung des nationalen Glücksspielmarkts - auch mit Blick auf die bundesrechtlich geregelten gewerblichen Spiele und Pferdewetten - hinreichend Rechnung getragen worden ist.
88OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O., Rdnrn. 117 bis 138.
89Der Antragsgegner geht daher zu Recht davon aus, dass die Durchführung von Sportwetten den von der Antragstellerin beworbenen Unternehmen ohne die erforderliche Erlaubnis weiterhin nicht gestattet ist.
90Aus der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 GlüStV ergibt sich für den Antragsteller keine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Bezug genommene Absatz 2 a.a.O. ist nicht zu seinen Gunsten anzuwenden, weil die Kammer nach summarischer Prüfung der Rechtslage davon ausgeht, dass der Antragsteller auch im Jahr 2007 nicht berechtigt war, in Nordrhein-Westfalen Sportwetten eines in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenen Sportwettenveranstalters zu vermitteln. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der früher für die Materie zuständigen 3. Kammer des Gerichts, dass
91(1.) in Nordrhein-Westfalen die private Vermittlung von Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 als ordnungsrechtlich verboten anzusehen war und in aller Regel unter Anordnung sofortiger Vollziehung untersagt werden konnte, und
92(2.) das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsanordnung des BVerfG eine Ausgestaltung erfahren hatte, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) genügte.
93Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Gerichts vom 27. Juni 2007 - 3 L 206/07 -, der in der Rechtsprechungsdatenbank des Justizministeriums NRW (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php) veröffentlich ist und in dem insbesondere dargelegt wird, dass
94(1.) die private Vermittlung von Sportwetten jedenfalls materiell unzulässig war, weil sie gegen die vom Bundesverfassungsgericht besonders ausgestaltete Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols verstieß, damit die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigte und - wie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners erfolgt - nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel in § 14 Abs. 1 OBG NRW unterbunden werden konnte,
95(2.) im Anschluss an das Grundsatzurteil des BVerfG vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - das Land Nordrhein-Westfalen in der Übergangszeit bis Ende 2007 - wie das Bundesverfassungsgericht in den Gründen zweier Nichtannahmebeschlüssen zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich klargestellt hat,
96vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, einzusehen im Internet unter der URL http://www.bverfg.de/ entscheidungen/rk20060802_1bvr267704.html, und 07. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521 bis 1523,
97das bestehende staatliche Sportwettenmonopol in einer Übergangszeit aufrecht erhalten konnte, sofern es - wie im Grundsatzurteil des BVerfG gefordert - unverzüglich damit begann, sein Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten,
98(3.) die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit angeordneten Maßgaben in Nordrhein-Westfalen ausreichend erfüllt wurden und dass
99(4.) die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV in Nordrhein- Westfalen durch das in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 aufrecht erhaltene Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten gerechtfertigt war.
100An der davon abweichenden, im Kammerbeschluss vom 25. August 2006 - 6 L 494/06 - geäußerten Auffassung, dass das in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 aufrecht erhaltene Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten gemeinschaftsrechtswidrig war, weil ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine Übergangszeit nicht hingenommen werden könne, hält die Kammer nach Einbeziehung der für die Entscheidung der 3. Kammer des Gerichts im zitierten Beschluss vom 27. Juni 2007 maßgeblichen Gründe nicht mehr fest.
101Ermessensfehler sind vor dem Hintergrund des aufgezeigten Lösungswegs nicht ersichtlich.
102Die Androhung des Zwangsgeldes ist - mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich auch der Höhe nach - nicht zu beanstanden.
103Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
104Ist demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht kein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohung vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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